Urteil des BGH vom 29.04.2009
BGH (stpo, rauschgift, verurteilung, zahl, handel, höhe, rechtsmittel, anhörung, nötigung, verletzung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 570/08
vom
29. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Fulda vom 18. September 2008 aufgehoben, soweit der
Angeklagte in den Fällen II 20, 25 und 29 der Urteilsgründe
verurteilt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäu-
bungsmitteln sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einzie-
hungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem
Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift insoweit zutref-
fend ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte
in den Fällen II 20, 25 und 29 am 8. März 2007 Handel mit Betäubungsmitteln
getrieben hat, welches aus derselben Gesamtmenge stammt wie das bei ihm
ebenfalls am 8. März 2007 sichergestellte Rauschgift (Fall 30). Insoweit kann
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daher das Vorliegen einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit nicht
ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 30, 28; BGH NStZ-RR 2008, 88; Weber,
BtMG 3. Aufl. Rdn. 484 ff. vor § 29 BtMG). Der Senat hat daher die Verurteilung
des Angeklagten in den Fällen II 20, 25 und 29 der Urteilsgründe aufgehoben.
2. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt
im Blick auf das vom Angeklagten verwirklichte Gesamtunrecht sowie Zahl und
Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht bei Berück-
sichtigung der Bewertungseinheit eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt
hätte.
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Rissing-van Saan Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt