Urteil des BGH vom 16.10.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 227/06 Verkündet
am:
16. Oktober 2007
Holmes,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
OEG § 5, BVG § 81a, BGB §§ 407, 412
Für den Forderungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung,
dass der Leistungsberechtigte einen Versorgungsantrag stellt.
Für die Kenntnis von dem Rechtsübergang genügt grundsätzlich die Kenntnis von
Tatsachen, nach denen mit Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu
rechnen ist.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 227/06 - LG Lübeck
AG Lübeck
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 12. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) macht gegen den Beklag-
ten Ersatzansprüche aus nach §§ 5 Abs. 1 OEG, 81a BVG übergegangenem
Recht geltend. Der Beklagte ist Alleinerbe von B., der am 25. Juni 2003 S. töte-
te und sich kurz danach selbst das Leben nahm. Der Kläger erbrachte der Wit-
we des Opfers, Frau S., Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.
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Auf den am 17. Juli 2003 eingegangenen Antrag von Frau S. bewilligte
das Landesamt für soziale Dienste ihr mit Bescheid vom 6. Januar 2004 eine
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Witwengrundrente in Höhe von monatlich 372 € ab Juli 2003. Auf ihren Antrag
vom 14. Januar 2004 wurde ihr mit Bescheid vom 12. Februar 2004 ein Bestat-
tungsgeld von 958 € zuerkannt. Unter dem 30. September/20. Oktober 2003
schlossen Frau S. und der Beklagte einen Vergleich, in dem dieser sich ver-
pflichtete, an Frau S. zur Erledigung aller Ansprüche, die ihr "als Erbin" zuste-
hen oder zustehen könnten, 26.000 € zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrages
ist erfolgt.
Der Kläger verlangt Ersatz des Bestattungsgeldes und des Unterhalts-
schadens für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2005 in Höhe von monatlich
128,78 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des
Beklagten und seines Streithelfers hat das Landgericht sie abgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wieder-
herstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein An-
spruch aus übergegangenem Recht von Frau S. zu, weil deren Ansprüche ge-
gen den Beklagten durch den Abfindungsvergleich erloschen seien. Dieser er-
fasse über seinen Wortlaut hinaus nicht nur Forderungen, die Frau S. als Erbin
ihres verstorbenen Ehemannes zustünden, sondern auch die Beerdigungskos-
ten und den Unterhaltsschaden. Dies belege die dem Vergleichsabschluss vo-
rausgegangene Korrespondenz. Frau S. habe über den in dem Vergleich gere-
gelten Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten wirksam verfügen können,
da ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Kläger nicht schon zum Zeit-
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punkt des Schadensfalles, sondern erst in dem Zeitpunkt erfolgt sei, als Frau S.
die jeweiligen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt ha-
be. Dies sei hinsichtlich der Beerdigungskosten erst nach dem Abschluss des
Vergleichs geschehen. Der Antrag auf Bewilligung einer Witwenrente sei zwar
vorher gestellt worden, doch habe der Beklagte davon im Zeitpunkt der Zahlung
des Vergleichsbetrages keine Kenntnis gehabt. Mit Rücksicht darauf stünden
seiner Inanspruchnahme durch den Kläger die Vorschriften der §§ 412, 407
BGB entgegen.
II.
Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
Stand.
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1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung
des Berufungsgerichts, dass der zwischen Frau S. und dem Beklagten ge-
schlossene Vergleich auch die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden
erfassen sollte. Die Auslegung einer individuellen Vereinbarung ist im Revisi-
onsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber
jedenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfah-
rungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß ge-
gen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle
für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. Se-
natsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - VersR 1984, 382 f. und vom
7. März 2006 - VI ZR 54/05 - VersR 2006, 659, 660; BGH, Urteil vom 26. Feb-
ruar 2003 - VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Das ist hier nicht der Fall.
Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzu-
nehmenden Auslegung der Vereinbarung vom 30. September/20. Oktober 2003
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über deren Wortlaut hinaus die dem Vergleichsabschluss vorausgegangene
Korrespondenz berücksichtigt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts hat Frau S. mit Anwaltsschreiben vom
1. September 2003 u.a. den Ersatz der Beerdigungskosten und ihres künftigen
Unterhaltsschadens verlangt. Auch die nachfolgende Korrespondenz zeigt,
dass gerade auch diese Ansprüche mit dem angestrebten Vergleich erledigt
werden sollten. Tatsachenvortrag dazu, dass die Beteiligten über diese Scha-
denspositionen keine Einigkeit erzielt und sie deshalb aus der Abfindungsver-
einbarung ausgeklammert hätten, zeigt die Revision nicht auf. Bei dieser Sach-
lage begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, Gegenstand des Ver-
gleichs seien über dessen Wortlaut hinaus nicht nur die Ansprüche, die Frau S.
als Erbin zustünden, sondern sämtliche Ansprüche, die ihr aufgrund der Tötung
ihres Ehemannes durch B. gegen den Beklagten als dessen Erben zustehen
oder zustehen könnten, keinen durchgreifenden Bedenken.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind jedoch die An-
sprüche von Frau S. auf Ersatz der Beerdigungskosten und ihres Unterhalts-
schadens unbeschadet dieses Vergleichs auf den Kläger übergangen. Der For-
derungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG, 823 BGB vollzog sich bereits im
Augenblick der von B. begangenen Tat.
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a) Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadens-
ersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen
verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des Bun-
desversorgungsgesetzes Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinter-
bliebenen zu erbringen hat. Der Forderungsübergang hat zum Ziel, dem Be-
rechtigten Verfügungen über Schadensersatzansprüche schon dann zu verweh-
ren, wenn zunächst noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe der Versor-
gungsträger Leistungen erbringen wird, dieser aber in Zukunft wegen solcher
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Leistungen auf einen Rückgriff beim Schädiger angewiesen sein kann (vgl. Se-
natsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029). Für
den Zeitpunkt des Rechtsübergangs ist in Fällen dieser Art nach gefestigter
Rechtsprechung des erkennenden Senats hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der
Leistungserbringung danach zu differenzieren, ob dem gesetzlichen Forde-
rungsübergang Leistungen eines Sozialhilfeträgers oder eines Sozialversiche-
rungsträgers zugrunde liegen. In den Fällen, in denen ein nur nachrangig leis-
tungspflichtiger Sozialhilfeträger im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X Leistungen
zu gewähren hat, findet die Legalzession statt, wenn infolge des schädigenden
Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des
Geschädigten, mit der Leistungspflicht ernsthaft zu rechnen ist (Senatsurteil
BGHZ 131, 274, 279). Demgegenüber sind im Rahmen eines Sozialversiche-
rungsverhältnisses mit Rücksicht auf diese besondere Beziehung, die eine
künftige Leistungspflicht nahe legt (vgl. BGHZ 48, 181, 186), nur geringe Anfor-
derungen an die Vorhersehbarkeit künftiger Versicherungsleistungen zu stellen.
Hier reicht für einen bereits bei Schadenseintritt erfolgenden Rechtsübergang
schon die - wenn auch weit entfernte - Möglichkeit aus, dass eine Leistungs-
pflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Be-
tracht kommt, die Leistungspflicht also nur nicht völlig unwahrscheinlich, d.h.
geradezu ausgeschlossen sein darf (Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 f. und
vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - aaO). Nach diesen Grundsätzen vollzieht
sich ein Forderungsübergang nach § 81a BVG dem Grunde nach bereits im
Augenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit
dafür besteht, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren
sein werden (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR
1974, 340, vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164;
vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918 und vom 6. Oktober
1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 58; Fehl in: Wilke, SozEntschR, 7. Aufl.,
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§ 81a BVG, Rn. 20). Dasselbe gilt für den Rechtsübergang gemäß §§ 5 OEG,
81a BVG auf den nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leis-
tungspflichtigen Versorgungsträger. Dieser gesetzliche Forderungsübergang
setzt nicht eine Leistungserbringung voraus, sondern erfolgt unter den oben
genannten Voraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Augenblick
der schädigenden Handlung kraft Gesetzes von selbst (Senatsurteile vom
22. April 1986 - VI ZR 133/85 - aaO und vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 -
VersR 1995, 600, 601 mit zust. Anm. von Frahm, VersR 1995, 768; ebenso:
OLG Hamm, r+s 1999, 418; OLG Celle, OLGR 2000, 195, 196; OLG Dresden,
OLGR 2001, 508, 509 f.; Kunz/Zellner, OEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 2 und 4; Schulz-
Lüke/Wolf, Gewalttaten und Opferentschädigung, 1977, § 5 OEG Rn. 3).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Um-
stand, dass dem Opfer einer Gewalttat bzw. dessen Hinterbliebenen Leistungen
gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 8 Satz 1 OEG nur auf Antrag gewährt wer-
den, keine abweichende rechtliche Beurteilung. Für den Forderungsübergang
gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung, dass der Leistungsberech-
tigte einen Versorgungsantrag stellt.
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aa) Der in § 5 OEG, § 81a BVG vorgesehene Forderungsübergang dient
dazu, dem Versorgungsträger den Regress gegenüber dem Schädiger hinsicht-
lich der Belastung mit Leistungen zu ermöglichen, die mit dem dem Schädiger
aufgegebenen Schadensersatz deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteil vom
28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO). Richtig ist, dass der Versorgungsan-
spruch einen Antrag des Berechtigten voraussetzt (vgl. BSGE 2, 289, 290 =
NJW 1957, 197) und deshalb nicht schon mit dem Eintritt der gesundheitlichen
Schädigung im Sinne des § 1 OEG, sondern grundsätzlich erst mit der erfolgten
Antragstellung entsteht (vgl. auch § 40 Abs. 1 SGB I). Diese kann indessen
trotz des materiellrechtlichen Antragsprinzips zu einer rückwirkenden Leis-
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tungspflicht des Versorgungsträgers führen (Düsseldorf in Schoreit/Düsseldorf,
OEG, 1977, § 1 Abs. 1, Anm. 17). So ist für den Anspruch auf Gewährung eines
Bestattungsgeldes gemäß § 36 BVG nicht Voraussetzung, dass der Antrag vor
der Beisetzung des Opfers gestellt wird. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BVG sind
grundsätzlich auch die Kosten für eine von dem Geschädigten vor der Antrag-
stellung selbst veranlasste Heilbehandlung zu erstatten. Wird der Erstantrag auf
Hinterbliebenenversorgung vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Opfers
gestellt, beginnt die Versorgung gemäß § 61 lit. a BVG mit dem auf den Ster-
bemonat folgenden Monat. Diese im Gesetz angelegte rückwirkende Leis-
tungspflicht gebietet es, dass der Versorgungsträger wegen seiner sachlich und
zeitlich kongruenten Leistungen auf den Ersatzanspruch des Geschädigten im
Wege des Regresses auch bezüglich der Schäden zugreifen kann, die zeitlich
vor Stellung des Versorgungsantrags entstanden sind. Dies wird dadurch ge-
währleistet, dass der Anspruch des Geschädigten oder des Hinterbliebenen
gegen den Dritten nicht erst im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern schon
zum Zeitpunkt des Entstehens auf das nach § 4 OEG zur Gewährung von Leis-
tungen nach dem Bundesversorgungsgesetz verpflichtete Land übergeht
(Kunz/Zellner, aaO; Schulz-Lüke/Wolf, aaO).
bb) Der erkennende Senat verkennt nicht, dass infolge dieser Rechtslage
eine unmittelbare Schadensregulierung und insbesondere der Abschluss von
Abfindungsvergleichen zwischen Versorgungsberechtigtem und Schädiger er-
schwert werden können. Auch kann sich ein frühzeitiger Forderungsübergang
für einen "Täter-Opfer-Ausgleich", wie er im Strafrecht angelegt ist (§ 46a StGB,
§§ 155a, 155b StPO), als hinderlich erweisen und damit dem Aussöhnungsge-
danken zuwiderlaufen. Diese Gesichtspunkte haben jedoch bei der Abwägung
der schutzwürdigen Interessen - nämlich des Erhalts der Rückgriffsmöglichkeit
des Versorgungsträgers wegen seiner zu gewährenden Leistungen auf den
Schaden einerseits und der abschließenden Regulierung des Schadens durch
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den Schädiger andererseits - zurückzutreten, zumal eine sachgerechte Rege-
lung unter Einbeziehung des Versorgungsträgers in den Vergleichsabschluss
grundsätzlich möglich bleibt (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR
276/89 - aaO). Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob
dem Berechtigten, der ohne Beteiligung des Versorgungsträgers mit dem Schä-
diger einen Abfindungsvergleich geschlossen und von ihm Ersatzleistungen
erhalten hat, aus diesem Grund Leistungen nach dem Bundesversorgungsge-
setz gemäß § 2 Abs. 1 OEG wegen Unbilligkeit versagt werden könnten (vgl.
dazu Sack, VersorgB 1983, 138; 1984, 6), kommt es vorliegend nicht an.
c) Dass im Streitfall bereits zum Zeitpunkt der Tötungshandlung damit zu
rechnen war, dass Versorgungsleistungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 OEG
zu erbringen sein würden, kann nicht zweifelhaft sein und wird von der Revisi-
onserwiderung auch nicht in Frage gestellt.
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3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der Kläger die von
dem Beklagten an Frau S. geleistete Zahlung auch nicht nach §§ 407 Abs. 1,
412 BGB gegen sich gelten lassen.
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a) Auf den Rechtsübergang gemäß § 5 OEG finden die Vorschriften der
§§ 398 ff. BGB entsprechende Anwendung (§ 412 BGB). An die Kenntnis vom
Forderungsübergang sind, um den Schutz der sozialen Leistungsträger nicht
durch die Behauptung fehlenden Wissens vom Gläubigerwechsel unterlaufen
zu können, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127,
120, 128). Diese haben sich an den Umständen auszurichten, die den frühen
Zeitpunkt des Rechtsübergangs bewirken (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983
- VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37). So genügt es etwa in den Fällen, in denen
die Leistungspflicht vom Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses ab-
hängt, dass der Schädiger Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist,
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dass sie den Verletzten versicherungspflichtig machen (Senatsurteil vom 7. Mai
1968 - VI ZR 179/66 - VersR 1968, 771, 772; vom 13. Februar 1975 - VI ZR
209/73 - VersR 1975, 446, 447 und vom 4. Oktober 1983, aaO).
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b) Nach diesen Grundsätzen kann offen bleiben, ob der Kläger, wie in
Ziff. 7 der zu § 81a BVG erlassenen Verwaltungsvorschrift vorgesehen, die
Witwe des Opfers und den ersatzpflichtigen Beklagten unverzüglich davon in
Kenntnis gesetzt hat, dass die gesetzlichen Schadenersatzansprüche oder ein
Teil von ihnen auf das klagende Land übergegangen sind und sie sich daher
jeder Verfügung, insbesondere des Abschlusses von Vergleichen, zu enthalten
haben. Der Beklagte hatte bei Abschluss des Abfindungsvergleichs jedenfalls
Kenntnis von Tatsachen, nach denen mit Leistungen des Klägers nach dem
Opferentschädigungsgesetz zu rechnen war. Die Revisionserwiderung stellt
nicht in Abrede, dass der Beklagte von dem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätli-
chen Angriff seines Erblassers gegen den Verstorbenen und von dessen ge-
waltsamem Tod wusste. Er hatte bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung mit
der Witwe des Opfers der Gewalttat auch Kenntnis davon, dass es eine Hinter-
bliebene gab. Damit kannte er die Tatsachen, die im Streitfall den Versor-
gungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 OEG begründen (vgl. auch VV Ziff. 3 Satz 2
zu § 81a BVG). Auf die Kenntnis von der Antragstellung kommt es nicht an, da
diese - wie oben dargelegt - nicht Voraussetzung für den Forderungsübergang
ist.
III.
Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststel-
lungen zur Höhe der streitgegenständlichen Forderungen getroffen hat, war die
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Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Lübeck, Entscheidung vom 17.01.2006 - 27 C 1154/05 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 12.10.2006 - 14 S 45/06 -