Urteil des BGH vom 21.01.2003

BGH (zpo, zulassung, sicherung, rechtsfrage, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 62/02
vom
21. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 21. Januar 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2002 wird auf Ko-
sten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 39.676,25
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klä-
rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision
nicht. Der Kläger zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen
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Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge-
fahr besteht.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen