Urteil des BGH vom 05.11.2012

BGH: überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 102/12
vom
5. November 2012
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 5. November 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz
vom 1. Oktober 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzuläs-
sig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 5.000
€ festgesetzt.
Gründe:
Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde
des Schuldners ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
(§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung
der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Novem-
ber 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Das Rechtsbeschwerdeverfahren
kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, 116).
1
- 3 -
Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher
Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfGE 107,
395).
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.08.2012 - 10 IN 1411/12 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.10.2012 - 3 T 466/12 -