Urteil des BGH vom 10.12.2007

BGH (gesetzliche grundlage, beteiligung, tarif, rückzahlung, beteiligungsrecht, höhe, gesetz, zahlung, aufrechnung, eisenbahngesetz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 14/07
vom
10. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eisenbahntrassennutzung
AEG § 14b; GWB § 90; EnWG § 104; TKG § 139
Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Telekommunikations-
gesetzes über die Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in eisenbahnrechtlichen Streitigkeiten
nicht entsprechend anzuwenden.
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – KZR 14/07 – OLG Düsseldorf
LG Duisburg
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2007 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Strohn
beschlossen:
Der Beteiligungsantrag der Bundesnetzagentur wird zurückgewie-
sen.
Gründe:
I. Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG und
unterhält und betreibt den ganz überwiegenden Teil des deutschen Eisenbahn-
schienennetzes. Die Beklagte ist ein nach § 6 AEG zugelassenes privates Ei-
senbahnverkehrsunternehmen, das u.a. im Bereich des Schienengüterverkehrs
tätig ist.
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Auf der Grundlage eines Rahmenvertrages vom 3. Februar 2000 nutzte
die Beklagte Infrastruktureinrichtungen der Klägerin, wobei der Vertrag vorsah,
dass sich das Entgelt für die in Anspruch genommenen Leistungen nach der
jeweils gültigen Trassenpreisliste der Klägerin richten sollte. Zum damaligen
Zeitpunkt war dies das Trassenpreissystem 1998 (TPS 1998), das für die Tras-
sennutzung zwei unterschiedliche Entgelte vorsah. Der "InfraCard-Tarif" be-
stand aus einem Grundpreis, dessen Höhe insbesondere von der Länge und
Kategorie der Strecken abhängig war, und einem variablen Preisanteil, dessen
Höhe sich nach der Belastungsklasse und den gefahrenen Kilometern richtete.
Daraus ergab sich ein (stark) degressives Nutzungsentgelt für den Fahrtkilome-
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ter. Demgegenüber war der "Vario-Tarif" linear gestaltet, indem er eine allein
von der Streckenkategorie und der Belastungsgrenze abhängige Kilometerpau-
schale vorsah. Die Beklagte wählte den "Vario-Tarif", weil sich der "InfraCard-
Tarif" aufgrund ihres hohen Streckennutzungsvolumens allein für die Deutsche-
Bahn-Tochter DB Cargo AG (jetzt Railion Deutschland AG) rechnete. Zum
1. April 2001 wurde das Preissystem TPS 98 durch ein neues Preisgefüge (TPS
01) ersetzt.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Trassennut-
zungsentgelte für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2004 in Höhe von
insgesamt 542.471,94 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat die Auf-
rechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung ihrer Auffassung nach überhöhter
Nutzungsentgelte erklärt und widerklagend die Rückzahlung weiterer
95.763,46 € für das Jahr 2000 begehrt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Wi-
derklage zur Zahlung von 93.087,70 € verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben.
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Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen rich-
tet sich die Beschwerde der Klägerin, über die der Senat noch nicht entschie-
den hat.
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Die Bundesnetzagentur beantragt, sie am Verfahren zu beteiligen und ihr
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Klägerin tritt dem
Antrag entgegen.
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II.
Der Beteiligungsantrag der Bundesnetzagentur ist unbegründet.
Für die begehrte Beteiligung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
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Gegenstand des Rechtsstreits sind zum einen die von der Klägerin gel-
tend gemachten vertraglichen Zahlungsansprüche, zum anderen die von der
Beklagten im Wege der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten
Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Entgelte für die Trassennutzung. Es
handelt sich daher weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die sich aus
dem Energiewirtschaftsgesetz, noch um einen Rechtsstreit, der sich aus dem
Telekommunikationsgesetz ergibt. Nur für diese beiden Fälle sehen jedoch
§ 104 EnWG und § 139 TKG die Benachrichtigung und Beteiligung der Bun-
desnetzagentur vor.
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Dass für die Entscheidung des Rechtsstreits eisenbahnrechtliche Vor-
schriften von Bedeutung sind, rechtfertigt ein Beteiligungsrecht der Bundes-
netzagentur nicht. Das Allgemeine Eisenbahngesetz enthält zwar in den
§§ 14b ff. die durch Gesetz vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138) eingefügten Vor-
schriften über Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde, der nach
§ 14b Abs. 1 AEG die Aufgabe obliegt, die Einhaltung der Vorschriften des Ei-
senbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen,
nach Nummer 4 der Vorschrift insbesondere hinsichtlich der Benutzungsbedin-
gungen, Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen. Anders als das Energiewirt-
schaftsgesetz (§§ 102 bis 105 EnWG) enthält das Allgemeine Eisenbahngesetz
jedoch keine Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach diesem
Gesetz und anders als § 139 TKG auch keinen Verweis auf § 90 Abs. 1 und 2
GWB mit der Maßgabe, dass insoweit die Bundesnetzagentur an die Stelle des
Bundeskartellamts tritt.
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Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts kann ein Beteiligungs-
recht der Bundesnetzagentur auch nicht im Wege einer Gesamtanalogie aus
den Vorschriften der §§ 90 GWB, 104 EnWG und 139 TKG abgeleitet werden.
Die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar. Der
Gesetzgeber hat die Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich
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zwischen Unternehmen ergeben können, die auf regulierten Märkten tätig sind,
durchaus unterschiedlich ausgestaltet. Während er in den Abschnitten 6 und 7
des Achten Teils des Energiewirtschaftsgesetzes nach dem Vorbild des Vierten
und Fünften Abschnitts des Dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen Regelungen über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sowie gemein-
same Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Verwaltungs- und
Bußgeldsachen getroffen hat, hat er sich im Telekommunikationsrecht darauf
beschränkt, die entsprechende Anwendung des § 90 Abs. 1 und 2 GWB anzu-
ordnen. Im Eisenbahnrecht hat der Gesetzgeber hingegen zwar – ebenso wie
im Postrecht (§ 48 PostG) – die Zusammenarbeit zwischen Kartell- und Regu-
lierungsbehörden geregelt (§ 14b Abs. 2 AEG), aber trotz der zivilrechtlichen
Ansprüche, die in beiden Gesetzen begründet worden sind, davon abgesehen,
Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder zumindest über die Be-
teiligung der Regulierungsbehörde an solchen Streitigkeiten zu schaffen. Allein
der Umstand, dass eine solche Beteiligung durchaus zweckmäßig sein mag,
legitimiert die Rechtsprechung nicht dazu, ohne gesetzliche Grundlage ein sol-
ches Beteiligungsrecht zu schaffen, mit dem prozessuale Befugnisse
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auch gegenüber den Parteien und Dritten verbunden sind (§ 90 Abs. 1 Sätze 1
und 2 und Abs. 2 Satz 1 GWB, § 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG).
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Strohn
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 15.12.2005 – 21 O 119/04 –
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2007 – VI – U (Kart) 3/06 –