Urteil des BGH vom 16.04.2006

BGH (zulassung, antragsteller, rechtsanwaltschaft, hauptsache, rechtsmittel, ermessen, vorinstanz, zpo, eintritt, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 10/06
vom
16. April 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und Prof. Dr. Stüer am 16. April 2007 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-
walt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht B. zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 22. Februar 2005
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers mit Bescheid vom 5. Februar 2007 nochmals widerru-
fen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller ihr
gegenüber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit
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Schreiben vom 30. Januar 2007 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist
infolge Rechtsmittelverzichts bestandskräftig.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies
ist im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-
schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskos-
ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten ist entsprechend § 91a ZPO,
§ 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem An-
tragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden
Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kei-
nen Erfolg gehabt hätte.
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Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Wüllrich Frey Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 35/05 -