Urteil des BGH vom 24.04.2006

BGH (beschwerde in strafsachen, beschwerde, gesetz, gvg, ausnahmefall, ausnahme, stpo, antrag, aussicht, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 121/06
2 AR 84/06
vom
24. April 2006
in der Anzeigesache
gegen
1.
2.
wegen Verdachts der Rechtsbeugung u. a.
Az.: 19 Zs 348/06 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 4 Ws 83/2006 Oberlandesgericht Stuttgart
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2006 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts wird verworfen.
Gründe:
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines
Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte
keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sie unzulässig wäre.
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Be-
schlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig.
Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Ober-
landesgerichte in Staatsschutzstrafsachen nach § 120 GVG zu. Ein solcher
Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsa-
chen ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37).
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