Urteil des BGH vom 16.06.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 226/07
Verkündet
am:
16.
Juni
2010
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bk, Ci; AVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (hier
§ 9 (8) B-BUZ)
Eine Klausel in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, nach
der von einem Rückkauf oder einer Umwandlung der Hauptversicherung (Lebens-
versicherung) in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungs-
leistung (lediglich) anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversiche-
rung nicht berührt werden, ist unwirksam.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 226/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Juni 2010
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 17. Juli 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Dachdeckermeister, begehrt Rentenleistungen aus
einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-
rung. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer einer mit Dachdecker-
und Klempnerarbeiten befassten Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(im Folgenden: GmbH). In Erfüllung einer dem Kläger am 1. Dezember
1993 erteilten Versorgungszusage schloss die GmbH Anfang 1994 im
Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten eine kapi-
talbildende Lebensversicherung (in Form einer Leibrentenversicherung)
mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Versicherte Person war
der Kläger.
1
- 3 -
2
Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen
für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: B-BUZ)
lauten auszugsweise:
"§ 1
Was ist versichert?
(1) Wird der Versicherte während der Dauer dieser Zusatz-
versicherung zu mindestens 50% berufsunfähig, so erbrin-
gen wir folgende Versicherungsleistungen:
a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die
Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversi-
cherungen;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente, wenn diese mit-
versichert ist. Die Rente zahlen wir vierteljährlich im vor-
aus, erstmals anteilig bis zum Ende des laufenden Versi-
cherungsvierteljahres.
(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht
mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit einge-
treten ist. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als drei
Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht
der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Beginn
des Monats der Mitteilung.
(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt,
wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50% sinkt, der
Versicherte stirbt oder die Zusatzversicherung abläuft.
§ 9
Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?
(1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu
der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), ei-
ne Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fort-
gesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der
- 4 -
Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversi-
cherung.
(8) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zu-
satzversicherung werden durch Rückkauf oder Umwand-
lung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versiche-
rung mit herabgesetzter Versicherungsleistung nicht be-
rührt."
Im März und April 1998 verpfändete die GmbH ihre Rechte aus
dem Versicherungsvertrag an den Kläger und seine Ehefrau zur Siche-
rung der beiden Versorgungszusagen. Zum 1. Juni 2000 wurden Haupt-
und Zusatzversicherung beitragsfrei gestellt. Ausweislich des Ersatzver-
sicherungsscheins vom 13. Dezember 2000 sollte die monatliche Rente
im Falle einer innerhalb der Versicherungsdauer eintretenden Berufsun-
fähigkeit des Klägers fortan 1.271 DM (650,11 €) betragen. 2001 wurde
die GmbH insolvent. Danach focht der Insolvenzverwalter die Verpfän-
dungen an und erwirkte die Verurteilung des Klägers und seiner Ehefrau
zum Verzicht auf ihre Rechte aus den Verpfändungserklärungen. Mit
Schreiben vom 10. Juli 2002 forderte der Insolvenzverwalter die Beklagte
auf, den Rückkaufswert des Versicherungsvertrages an ihn auszuzahlen.
Dem kam die Beklagte nach.
3
Seit Juni 2001 war der Kläger wegen Bluthochdrucks und Herzbe-
schwerden krankgeschrieben. Er unterhielt zu dieser Zeit eine Kranken-
tagegeldversicherung bei einem Versicherer, der zur selben Versiche-
rungsgruppe gehört wie die Beklagte. Am 1. August 2002 gelangte ein
auf Betreiben des Krankentagegeldversicherers erstelltes medizinisches
Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger sei berufsunfähig. Der Kranken-
tagegeldversicherer war deshalb der Auffassung, der Kläger erfülle nicht
mehr die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankentagegeld, und
4
- 5 -
teilte dies dem Kläger in einem Schreiben vom 16. September 2002 mit.
In einem bei der Beklagten am 23. September 2002 eingegangenen
Schreiben beantragte der Kläger daraufhin Rentenleistungen aus der Be-
rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nach seiner Behauptung liegt eine
bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit seit dem 1. Juni 2001 vor.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Insolvenzverwalter
den Lebensversicherungsvertrag im Juli 2002 wirksam gekündigt habe,
dadurch zugleich die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beendet
und ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Berufsunfähig-
keits-Zusatzversicherung weder festgestellt noch anerkannt worden sei.
5
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
6
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I.
Das
Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden
keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu, weil
im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Geltendmachung der Hauptvertrag (die
Lebensversicherung) durch den Insolvenzverwalter wirksam beendet ge-
wesen sei, was nach § 9 (1) B-BUZ zugleich auch eine Beendigung der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Folge gehabt habe.
8
- 6 -
9
Der Insolvenzverwalter sei zur Kündigung und Einziehung des
Rückkaufswertes berechtigt gewesen. Die vorangegangenen Verpfän-
dungen der Rechte aus dem Versicherungsvertrag habe er wirksam nach
§ 133 Abs. 1 InsO angefochten, wie sich aus den rechtskräftigen Verur-
teilungen des Klägers und seiner Ehefrau ergebe. Dass dem Kläger von
der GmbH ein - wie das Berufungsgericht meint - seiner Kündigungsbe-
fugnis entgegenstehendes, unwiderrufliches Bezugsrecht an der Versi-
cherungsleistung eingeräumt worden sei, lasse sich weder anhand der
Vertragsunterlagen noch aufgrund der ergänzend durchgeführten Be-
weisaufnahme feststellen.
Bei Eingang des Antrags auf Versicherungsleistungen am 23. Sep-
tember 2002 seien Hauptvertrag und Zusatzversicherung bereits beendet
gewesen. Zwar treffe den Kläger an der Versäumung der Frist des § 1
(2) Satz 2 B-BUZ kein Verschulden, weil er vor Erhalt des Schreibens
der Schwestergesellschaft der Beklagten vom 16. September 2002 keine
Kenntnis von einer bei ihm vorliegenden Berufsunfähigkeit gehabt habe.
Auch entfalle die Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzver-
sicherung grundsätzlich erst zum Ende des gedehnten Versicherungsfal-
les und nicht schon bei Vertragsbeendigung, wenn die Berufsunfähigkeit
vor Wirksamwerden einer Vertragskündigung eingetreten sei, doch
schränke § 9 (8) B-BUZ diese Rechtslage dahingehend ein, dass ledig-
lich anerkannte oder festgestellte Ansprüche von der Beendigung des
Hauptvertrages unberührt blieben. Diese Voraussetzungen lägen hier
nicht vor. Die Beklagte berufe sich auch nicht treuwidrig darauf, weil die
Beendigung des Versicherungsvertrages nicht auf ihrer Entscheidung,
sondern einem Verhalten des Insolvenzverwalters beruhe.
10
- 7 -
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11
12
1. Das Berufungsgericht geht zwar im Ergebnis zutreffend davon
aus, dass der Insolvenzverwalter die Lebensversicherung mit Schreiben
vom 10. Juli 2002 wirksam gekündigt hat. Indessen hing die Frage, ob
dem Insolvenzverwalter das Recht zur Kündigung zustand, nicht davon
ab, ob die Versicherungsnehmerin zugunsten des Klägers ein unwider-
rufliches Bezugsrecht hinsichtlich der Versicherungsleistungen bestimmt
hatte. Denn auch in einem solchen Falle verbleibt dem Versicherungs-
nehmer das Recht, das Versicherungsverhältnis jederzeit zu kündigen
(vgl. nur BGHZ 45, 162, 167; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl.
§ 165 Rdn. 5, 10; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann,
Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rdn. 147), das hier vom In-
solvenzverwalter mit Geltendmachung des Rückkaufswertes konkludent
ausgeübt worden ist. Auf die weitere Frage, ob der Insolvenzverwalter
berechtigt war, den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen, kommt es hier
nicht an.
2. Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung scheitert auch nicht daran, dass
mit der Kündigung der Hauptversicherung und dem Ende des mit dieser
gewährten Versicherungsschutzes auch die Berufsunfähigkeits-Zusatz-
versicherung erlosch und der Anspruch des Klägers wegen der nach sei-
ner Behauptung am 1. Juni 2001 eingetretenen Berufsunfähigkeit erst
am 23. September 2002, also nach Rückkauf der Hauptversicherung gel-
tend gemacht worden ist.
13
a) Das gilt zunächst mit Rücksicht auf den Umstand, dass Haupt-
und Zusatzversicherung hier bereits vor Eintritt des behaupteten Versi-
14
- 8 -
cherungsfalles, nämlich mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000 beitragsfrei
gestellt worden sind. Denn ausweislich des Ersatzversicherungsscheins
vom 13. Dezember 2000 sollte weiterhin im Falle einer innerhalb der
Versicherungsdauer (bis zum 1. Dezember 2012) eintretenden bedin-
gungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers eine monatliche Berufsun-
fähigkeitsrente von 1.271 DM (650,11 €) gezahlt werden.
b) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch noch davon aus,
dass § 1 (2) B-BUZ dem Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfä-
higkeits-Zusatzversicherung nicht entgegensteht. Die Klausel bestimmt
lediglich eine Ausschlussfrist (dazu im einzelnen Senatsurteil vom
2. November 1994 - IV ZR 324/93 - VersR 1995, 82). Nach § 1 (2) B-BUZ
entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistungen mit dem Ablauf des
Monats, in dem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
Ein Leistungsbeginn ab diesem Zeitpunkt verlangt aber eine Mitteilung,
die nicht später als drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit er-
folgt. Nur in diesem Rahmen verspricht der Versicherer Leistungen auch
für einen Zeitraum, der der Mitteilung vorausgeht. Eine Versäumung der
Mitteilungsfrist hat demgemäß nicht den vollständigen Anspruchsverlust
zur Folge, jedoch "entstehen" Ansprüche auf Versicherungsleistungen
erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung. Mit der Fristversäumung
verliert der Versicherungsnehmer mithin Ansprüche, die in der Zeit zwi-
schen dem Ablauf des Monats, in dem Berufsunfähigkeit eingetreten ist,
und dem Beginn des Mitteilungsmonats entstanden sind, während An-
sprüche für die Zukunft unberührt bleiben. Die Fristversäumung bewirkt
demnach einen teilweisen Leistungsausschluss, der sich auf die Zeit vor
Beginn des Mitteilungsmonats beschränkt. Bestimmt § 1 (2) B-BUZ eine
Ausschlussfrist, so bedeutet das noch nicht - wie das Berufungsgericht
richtig gesehen hat - dass gegen die Versäumung der Frist zur Mitteilung
15
- 9 -
auch ein Entschuldigungsbeweis nicht möglich wäre. Zwar sehen die Be-
dingungen einen solchen nicht ausdrücklich vor, die Klausel des § 1 (2)
B-BUZ ist aber auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks so auszule-
gen, dass der Versicherer sich auf die Versäumung der Frist zur Anzeige
nach Treu und Glauben nicht berufen kann, wenn den Versicherungs-
nehmer, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft. Vom
fehlenden Verschulden des Versicherungsnehmers ist das Berufungsge-
richt bislang in tatrichterlicher Würdigung ausgegangen.
c) Im Ansatz richtig legt das Berufungsgericht auch zugrunde,
dass, tritt Berufsunfähigkeit - mithin der Versicherungsfall - während des
Laufes der Versicherung und vor ihrer Beendigung durch Kündigung der
Hauptversicherung ein, die Leistungspflicht des Versicherers nicht mit
dem Erlöschen der Zusatzversicherung endet. Nicht zu folgen ist ihm je-
doch, soweit es in Anwendung von § 9 (8) B-BUZ zu dem Ergebnis ge-
langt, dass lediglich anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der
Zusatzversicherung vom Rückkauf der Lebensversicherung unberührt
bleiben. Die Regelung in § 9 (8) B-BUZ erweist sich insoweit nach § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam.
16
aa) Zutreffend ist allerdings die Klauselauslegung des Berufungs-
gerichts, wonach mit § 9 (8) B-BUZ das Leistungsversprechen des Versi-
cherers dahingehend eingeschränkt wird, dass nach Beendigung des
Hauptvertrages Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zu-
satzversicherung nur noch dann erbracht werden, wenn der Anspruch
aus der Zusatzversicherung bereits festgestellt oder anerkannt worden
ist.
17
- 10 -
18
Allgemeine
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie
ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-
gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung ihres erkennbaren
Sinnzusammenhangs verstehen kann (vgl. BGHZ 123, 83, 85).
Zu der Frage, inwieweit der Versicherungsnehmer auch nach Be-
endigung des Hauptvertrages Versicherungsleistungen aus der Zusatz-
versicherung beanspruchen kann, wird er zunächst das Leistungsver-
sprechen des Versicherers in den Blick nehmen. Dessen wesentlichen
Inhalt entnimmt er § 1 (1) der Bedingungen ("Was ist versichert?"). Da-
nach ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte
"während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50% be-
rufsunfähig" wird. Es genügt mithin für die Begründung dieser Leistungs-
pflicht, dass die Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit eingetreten ist. § 1
(3) der Bedingungen entnimmt der durchschnittliche Versicherungsneh-
mer weiter, dass die Leistungspflicht des Versicherers nur bei einem
Wegfall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, bei Tod des Versicherten
oder bei Ablauf des Versicherungsvertrages, also bei Erreichen des im
Versicherungsschein aufgeführten Versicherungsendes, erlischt. Daraus
ergibt sich zunächst, dass die Beendigung des Versicherungsvertrages
die Leistungspflicht des Versicherers für bereits in versicherter Zeit ein-
getretene Berufsunfähigkeit nach dem in § 1 B-BUZ gegebenen Leis-
tungsversprechen unangetastet lässt. Vor diesem Hintergrund wird der
Versicherungsnehmer die Regelung in § 9 (8) B-BUZ als Einschränkung
des Leistungsversprechens verstehen. Denn wenn dort davon die Rede
ist, dass im Falle des Rückkaufs der Hauptversicherung "anerkannte
oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung" nicht berührt
werden, drängt sich im Umkehrschluss auf, dass sonstige, also infolge
des Leistungsversprechens eigentlich begründete, jedoch vor Vertrags-
19
- 11 -
beendigung noch nicht vom Versicherer (hier nach § 5 B-BUZ) anerkann-
te oder gerichtlich oder durch Vergleich festgestellte Ansprüche (vgl. da-
zu Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. BUZ § 9 Rdn. 10;
Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, BUZ
§ 9 Rdn. 11) "berührt" werden, mithin nicht mehr fortbestehen sollen.
bb) Soweit teilweise bereits bezweifelt wird, dass diese in § 9 (8)
B-BUZ oder wortgleichen Klauseln enthaltene Leistungsbeschränkung
hinreichend transparent ist (vgl. dazu OLG Karlsruhe VersR 2006,
1348 f.; r+s 2007, 255), kann dies dahinstehen; denn jedenfalls benach-
teiligt sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl.
dazu Terno, r+s 2008, 361, 367).
20
cc)
Beim
Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversi-
cherung handelt es sich um einen so genannten gedehnten Versiche-
rungsfall, der durch die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen
Zustandes bestimmt wird (Senatsurteil vom 12. April 1989 - IVa ZR
21/88 - VersR 1989, 588 unter II 1 a). Der Versicherer verpflichtet sich
im Leistungsversprechen (hier in § 1 (1) B-BUZ) dazu, nicht lediglich ei-
ne einmalige Versicherungsleistung zu erbringen, sondern längstens bis
zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit so lange fortlaufend
zu leisten, wie der den Versicherungsfall auslösende Zustand andauert.
Grundsätzlich gilt, dass die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
auch wenn sie infolge einer Kündigung der Hauptversicherung (hier der
Lebensversicherung in Form einer Leibrentenversicherung) eintritt, die
Leistungspflicht aus einem schon zuvor in der Zusatzversicherung einge-
tretenen Versicherungsfall nicht beendet (OLG Saarbrücken VersR 2007,
780, 782; OLG Karlsruhe VersR 1995, 1341; Rixecker in Beckmann/Ma-
21
- 12 -
tusche-Beckmann aaO § 46 Rdn. 90; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. VI Anm.
D 16; Prölss in Prölss/Martin aaO Rdn. 33; Terno aaO; Veith/Gräfe, Der
Versicherungsprozess 2005 § 8 Rdn. 137 f.). Lediglich für Versiche-
rungsfälle, die erst nach der Beendigung des Hauptvertrages und der
Zusatzversicherung eintreten, besteht kein Versicherungsschutz mehr.
Soweit die Regelung in § 9 (8) B-BUZ demgegenüber eine Ein-
schränkung des Leistungsversprechens herbeiführt und die Leistungs-
pflicht des Versicherers auch dann, wenn der Versicherungsfall schon
vor Beendigung der Zusatzversicherung eingetreten ist, auf festgestellte
oder anerkannte Ansprüche aus der Zusatzversicherung beschränkt, be-
nachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.
22
Das gilt schon mit Blick auf die Reichweite der Beschränkung. Sie
greift ohne Ausnahme ein, gleichviel ob der Versicherungsfall schon lan-
ge oder unmittelbar vor der Beendigung der Zusatzversicherung einge-
treten ist, sie greift selbst dann ein, wenn der Versicherungsfall schon
vor der Beendigung angezeigt worden ist, und auch dann, wenn sich die
Vertragsparteien bereits um den Eintritt des Versicherungsfalles streiten
und die Beendigung der Zusatzversicherung zu dieser Zeit etwa durch
die Kündigung der Hauptversicherung durch einen Dritten (Zessionar)
herbeigeführt worden ist. Das widerspricht evident dem Interesse des
Versicherungsnehmers, für die in versicherter Zeit geleisteten Prämien
bei Eintritt des Versicherungsfalles die versprochenen Versicherungsleis-
tungen zu erhalten, insbesondere wenn selbst der eingeschränkte Fort-
bestand von Ansprüchen noch von Umständen abhängt, die er allein
nicht beeinflussen kann. Sich anderweitige Deckung für den ausge-
schlossenen Anspruch zu verschaffen, ist dem Versicherungsnehmer
überdies nicht möglich, weil er bei Abschluss eines neuen Versiche-
23
- 13 -
rungsvertrages die bereits eingetretene Berufsunfähigkeit offen legen
und sich diese zudem in einem solchen Vertrag als vorvertraglich dar-
stellen müsste.
Dem stehen keine Interessen des Versicherers gegenüber, die ei-
ne solche Einschränkung des Leistungsversprechens rechtfertigen könn-
ten. Die in § 9 (8) B-BUZ getroffene Regelung entlastet den Versicherer
zwar davon, sich nach Beendigung der Zusatzversicherung noch mit der
Prüfung zurückliegender, un- oder nicht abschließend geklärter Versiche-
rungsfälle zu befassen. Es sollen erkennbar eine zeitverzögerte Prüfung
und die damit verbundenen Schwierigkeiten für eine zuverlässige Fest-
stellung des angezeigten Versicherungsfalles vermieden werden. Aller-
dings hat sich der Versicherer bereits mit der Regelung in § 1 (2) B-BUZ
ein Instrument verschafft, das den Versicherungsnehmer zur zeitgerech-
ten Anzeige des Versicherungsfalles anhält und auch Ansprüche vor der
Anzeige - so sie denn schuldhaft nicht erfolgt - ausschließt. Dass dem In-
teresse an zeitgerechter Prüfung und Entscheidung darüber hinaus noch
mit dem Wegfall nicht festgestellter oder nicht anerkannter Ansprüche
bei Vertragsbeendigung Rechnung getragen werden muss, ist nicht zu
erkennen. Die Klausel schafft in der dargestellten Reichweite einen für
den Versicherungsnehmer nicht mehr zumutbaren, unangemessenen
Eingriff in den ihm versprochenen Versicherungsschutz für in versicher-
ter Zeit eingetretene Versicherungsfälle.
24
- 14 -
25
III. Da das Berufungsgericht - nach seiner Rechtsauffassung folge-
richtig - bisher nicht geklärt hat, ob die vom Kläger behauptete Berufsun-
fähigkeit vorliegt, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entschei-
dung.
Terno Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2005 - 332 O 493/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2007 - 9 U 160/05 -