Urteil des BGH vom 28.02.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 36/07
vom
11. September 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GvKostG § 5 Abs. 2;
GKG
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz
des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof,
sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft (im An-
schluss an BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70).
BGH, Beschl. v. 11. September 2008 - I ZB 36/07 - LG Berlin
AG Berlin Mitte
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaf-
fert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden
der Gläubigerin und des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der
82. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 an
das Kammergericht abgegeben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 129.253 €
festgesetzt.
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Gründe:
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I. Der Schuldner hatte in der Nähe des „Checkpoint Charlie“ in Berlin
Grundstücke gepachtet und dort 108 Originalteile der Berliner Mauer sowie
1.065 Holzkreuze als Mauer-Mahnmal aufgestellt. Nach Kündigung der Pacht-
verträge hatte die Gläubigerin gegen den Schuldner einen Titel auf Räumung
und Herausgabe erwirkt und den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung be-
auftragt. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner nach der Räumung Vollstre-
ckungskosten in Höhe von 129.635,40 € in Rechnung gestellt.
Gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers hat der Schuldner
Erinnerung beim Amtsgericht und - nach deren Zurückweisung - Beschwerde
zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Kostenrechnung mit Be-
schluss vom 28. Februar 2007 auf 382,40 € herabgesetzt. Mit der vom Landge-
richt zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Gläubigerin und der Be-
zirksrevisor die Aufhebung dieses Beschlusses. Der Schuldner beantragt, die
Rechtsmittel zurückzuweisen.
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II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kos-
tenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bun-
desgerichtshof (dazu unter 1), sondern allein die weitere Beschwerde zum
Oberlandesgericht (hierzu unter 2) statthaft. Die Rechtsbeschwerden sind da-
her in weitere Beschwerden umzudeuten und die Sache ist zur Entscheidung
über die weiteren Beschwerden an das Oberlandesgericht (hier: Kammerge-
richt) abzugeben (dazu unter 3).
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1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kos-
tenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-
richtshof nicht statthaft.
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a) Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des
Gerichtsvollziehers gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die Regelung in § 66
Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach findet eine Be-
schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch
eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH,
Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vgl. Begründung des Re-
gierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks.
14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1a).
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b) Dieser Ausschluss gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden
auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, die - wie hier -
Vollstreckungskosten sind. Aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG geregelten
Vorrang des § 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass sich die Entscheidung über die
Erinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Ge-
richtsvollzieher allein nach dieser Vorschrift richtet und damit der gegen die Ent-
scheidung über die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechts-
mittelweg eröffnet ist. Soweit § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO
verweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinne-
rung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung
richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG entsprechend
anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG.
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aa) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG entscheidet über die Erinnerung
des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, so-
weit nicht nach § 766 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Ge-
mäß § 766 Abs. 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht unter anderem für die Ent-
scheidung über Erinnerungen wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz
gebrachten Kosten zuständig. Damit sind, wie sich aus der Stellung dieser Re-
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gelung in § 766 ZPO („Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstre-
ckung“) und im 8. Buch der Zivilprozessordnung („Zwangsvollstreckung“) ergibt,
die Kosten der Zwangsvollstreckung gemeint. Zur Entscheidung über Erinne-
rungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist demnach das Voll-
streckungsgericht - also regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2
ZPO) - zuständig, wenn es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt.
Geht es nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung, sondern beispielsweise um
Gerichtsvollzieherkosten für Zustellungen oder Versteigerungen außerhalb der
Zwangsvollstreckung, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ge-
richtsvollzieher seinen Amtssitz hat.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG regelt demnach allein,
welches Gericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenan-
satz des Gerichtsvollziehers zuständig ist. Sie weist die Entscheidung über Er-
innerungen gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in Überein-
stimmung mit § 766 Abs. 2 ZPO - aus Gründen des Sachzusammenhangs -
dem nach § 764 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von und für die Mitwirkung bei
Vollstreckungshandlungen zuständigen Vollstreckungsgericht zu und belässt es
ansonsten - mit Rücksicht auf die Ortsnähe - bei der Zuständigkeit des Amtsge-
richts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.
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bb) Im Übrigen sind auf die Erinnerung und die Beschwerde nach § 5
Abs. 2 Satz 2 GvKostG unter anderem die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8
GKG entsprechend anzuwenden. Danach findet gegen die Entscheidung über
die Erinnerung nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Be-
schwerde statt. Ferner ist gegen die Entscheidung über die Beschwerde unter
den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zulässig,
ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde
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gegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder gegen den Ansatz von ande-
ren Kosten richtet.
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Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über eine Erinnerung gegen
den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher ist
daher weder nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde
zum Landgericht (§ 72 GVG) statthaft, noch kann das Landgericht gegen seine
Beschwerdeentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) zulassen (a.A. Schrö-
der-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, § 5 GvKostG Rdn.
18 ff.; Meyer, GvKostG, § 5 Rdn. 12 und Vor § 5 Rdn. 15; Gerlach, DGVZ 2003,
74 f.; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 5 GvKostG Rdn. 5:
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO, aber Unzulässigkeit
der Rechtsbeschwerde nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. weiter LG Gießen
DGVZ 1989, 184). Soweit dem Beschluss des Senats vom 17. November 2005
(I ZB 45/05, DGVZ 2005, 23) etwas anderes entnommen werden kann (vgl.
Schröder-Kay/Gerlach aaO § 5 GvKostG Rdn. 20), wird daran nicht festgehal-
ten.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt
hat, den Rechtsweg bei Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenan-
satz des Gerichtsvollziehers unterschiedlich zu gestalten, je nachdem, ob es
um den Ansatz von Vollstreckungskosten oder um den Ansatz von anderen
Kosten geht. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber zur Vereinheitlichung der
Beschwerdeverfahren in den Kostengesetzen und der Kostenrechtsrechtspre-
chung mit den § 66 GKG, § 33 RVG, § 4 JVEG und § 14 KostO Regelungen
getroffen hat, die - unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde - übereinstimmend
die unbefristete Beschwerde und die weitere Beschwerde als Rechtsmittel vor-
sehen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsge-
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setzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu § 66 GKG), und dass die Regelung
des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens im Gerichtskostengesetz nach
den Erwägungen des Gesetzgebers - ohne Modifikationen - in das Gerichtsvoll-
zieherkostenrecht übernommen werden sollte (vgl. Begründung zum Entwurf
eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 237 zu
Absatz 30 Nummer 1).
Soweit der Gesetzgeber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof,
wie die Rechtsbeschwerden geltend machen, gerade auch zur Entscheidung
von rechtlichen Grundsatzfragen im Kostenrecht geschaffen hat (vgl. Begrün-
dung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses,
BT-Drucks. 14/4722, S. 116 zu § 574 ZPO), soll die Vereinheitlichung der
Rechtsprechung ersichtlich auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers im
Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen (BGH NJW 2003, 70). Zur Klärung von
Grundsatzfragen im Kostenansatzverfahren hat der Gesetzgeber dagegen die
weitere Beschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich aus-
geschlossen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisie-
rungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu § 66 GKG).
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c) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht
bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des
tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach
§ 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes
Rechtsmittel (BGHZ 154, 102 m.w.N.).
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2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsge-
richt über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der
Zwangsvollstreckung getroffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG i.V. mit § 766
Abs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66
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Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum Landgericht (§ 72 GVG) statt-
haft. Das Vollstreckungsgericht hat die Beschwerde in seinem Beschluss zwar
nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden
Frage zugelassen; der Wert des Beschwerdegegenstands überstieg jedoch
200 €. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach § 5 Abs.
2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Ober-
landesgericht (hier: zum Kammergericht) zulässig, da das Landgericht sie in
seinem Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage zugelassen hat.
3. Die Rechtsbeschwerden sind mit Rücksicht darauf, dass gegen die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Kammergericht
statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in weitere Be-
schwerden umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter
der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärun-
gen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen
(BGH, Beschl. v. 6.3.1986 - I ZB 12/85, VersR 1986, 785, 786). So verhält es
sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf
die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein über-
geordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbe-
schwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätz-
lichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss
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zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weiteren Be-
schwerden an das Kammergericht abzugeben. Wegen der im Rechtsbe-
schwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Mög-
lichkeit des
Bornkamm Schaffert Bergmann
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.04.2006 - 31 M 8194/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2007 - 82 T 283/06 -