Urteil des BGH vom 16.11.2005

BGH (zpo, beschwerde, gvg, rechtsmittel, streitwert, verwaltungsgericht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 78/05
vom
16. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die „sofortige Beschwerde“ der Beklagten gegen den Beschluss der
IX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. August 2005 wird
auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 900 €.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde weitere „sofortige Beschwerde“
der Beklagten ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen für ein weiteres
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Rechts-
streit zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und an das Verwaltungsge-
richt Karlsruhe verwiesen worden ist, nicht vorliegen (§ 17 a Abs. 4 GVG,
§ 574 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von
einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wor-
den ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom
21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns