Urteil des BGH vom 07.10.2010

BGH (vorweggenommene beweiswürdigung, zpo, behauptung, beweisergebnis, abgabe, beteiligungsgesellschaft, ausscheiden, verhandlung, aufhebung, zulassung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 215/07
vom
7. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Oktober 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Kläger zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
592.676 € festgesetzt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
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1. Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht bei der Ausle-
gung von § 448 ZPO im Rechtsgrundsätzlichen von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichtes abgewichen ist.
Das Verfahren des Berufungsgerichts beruht auf seiner verspäteten Erkenntnis
der richtigen Beweislastverteilung für den streitigen Sachvortrag zur behaupte-
ten Pflichtwidrigkeit der Beklagten. Der Beweisbeschluss vom 2. April 2007 ver-
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letzte demzufolge das materielle Recht. So gesehen handelte es sich bei der
Anwendung von § 448 ZPO um einen atypischen Einzelfall.
2. Das Berufungsgericht hat gegen keine Verfahrensgrundrechte der
Kläger verstoßen, indem es den von ihnen benannten Zeugen Dr. K. nicht
vernommen hat. Zwar musste es nach endlicher Aufhebung des verfehlten Be-
weisbeschlusses den Klägern Gelegenheit zum Beweisantritt für ihren streitigen
Sachvortrag zur behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten geben. Es durfte
diesen Beweisantritt auch nicht allein nach § 296a ZPO zurückweisen. Das Be-
rufungsgericht hat jedoch verfahrensrichtig auch geprüft, ob die mündliche Ver-
handlung wieder zu eröffnen sei, um dem Zeugenbeweisantritt der Kläger aus
dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 nachzugehen. Dieses hat das Beru-
fungsgericht abgelehnt, weil die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung "zu
unbestimmt (sei), um das bisherige Beweisergebnis zu beeinflussen".
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Mit dieser missverständlichen Formulierung hat das Berufungsgericht
nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen gemeint, die bezeichneten
Hilfstatsachen ermöglichten keinen hinreichend sicheren Schluss auf die streiti-
ge Haupttatsache, nämlich die steuerliche Fehlberatung, welche die Kläger der
Beklagten vorwerfen. Diese tatrichterliche Würdigung überschreitet die verfah-
rensgrundrechtlich gezogenen Grenzen nicht. Sie enthält entgegen der Be-
schwerderüge keine vorweggenommene Beweiswürdigung.
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Mögliche Würdigungslücken des Berufungsgerichts bei Feststellung des
Beweisergebnisses erfüllen keinen Zulassungsgrund.
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3. Mit dem von den Klägern behaupteten Zinsschaden brauchte sich das
Berufungsgericht ohne Beweis einer Pflichtwidrigkeit der Beklagten nicht ausei-
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nanderzusetzen. Auch insoweit ist schon deshalb ein Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG nicht ersichtlich.
Im Übrigen liegt die verzögerte Abgabe von Steuererklärungen, welche
die Kläger der Beklagten vorwerfen, nach der engen Fassung des Feststel-
lungsantrages, der sich auf einen Beratungsschaden im Zusammenhang mit
dem Ausscheiden des Klägers zu 1 aus der Beteiligungsgesellschaft beschränkt
und Folgen ansonsten mangelhafter steuerlicher Rechtsbetreuung nicht ein-
schließt, außerhalb des Streitgegenstandes.
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Ganter Raebel Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.06.2006 - 2/2 O 391/05 u.a. -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.11.2007 - 26 U 32/06 -