Urteil des BGH vom 01.04.2009
BGH (stpo, beistand, antrag, bestellung, nachteil, nachprüfung, grund, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 138/09
vom
1. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II
vom 20. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ne-
benkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Der Antrag des Nebenklägers B. auf Bestellung von Rechts-
anwalt N. als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos,
weil die vom Landgericht vorgenommene Beistandsbestellung gemäß § 397a
Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO über die Instanz hinaus wirkt und damit auch
das Revisionsverfahren erfasst (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2 und
3; BGH NStZ 2000, 218).
Nack Elf Graf
Jäger Sander