Urteil des BGH vom 15.03.2017
BGH (stille gesellschaft, anleger, restriktive auslegung, einlage, höhe, gesellschaft, auszahlung, gesellschaftsvertrag, rückzahlung, vertrag)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 157/03
Verkündet am:
21. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der  II. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofes  hat  auf  die  mündliche  Ver-
handlung  vom  7. März  2005  durch  den  Vorsitzenden  Richter  Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts  Braunschweig  vom  23. April  2003  aufgeho-
ben.
Die  Sache  wird  zur  neuen  Verhandlung  und  Entscheidung,  auch
über  die  Kosten  des  Revisionsverfahrens,  an  das  Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die  beklagte  Aktiengesellschaft  beschäftigt  sich  als  Teil  des  Unterneh-
mensverbundes  "G. Gruppe"  u.a.  mit  dem  Erwerb,  der  Verwaltung  und
der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen.
Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern
stille  Gesellschaften  gründet,  bezogen  jeweils  auf  ein  bestimmtes  "Unterneh-
menssegment".  Die  Laufzeit  beträgt  nach  Wahl  der  Anleger  10  bis  40 Jahre.
Die  Gesellschafter  sind  am  Gewinn  und  Verlust  beteiligt  und  haben  ggf.  eine
Nachschußpflicht  bis  zur  Höhe  ihrer  Entnahmen.  Nach  dem  im  vorliegenden
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Fall  verwendeten  Vertragsformular  sollte  das  Auseinandersetzungsguthaben
am  Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer
Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt wer-
den  ("SecuRente").  Damit  sollte  ein  Beitrag  zur  Versorgung  und  Absicherung
des  stillen  Gesellschafters  im  Alter  geleistet  werden.  Den  Anlegern  wurden
steuerliche  Verlustzuweisungen  in  Höhe  ihrer  Einlagezahlungen  in  Aussicht
gestellt. Sie sollten zudem ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v.
jährlich  10 %  ihrer  eingezahlten  Einlage  haben.  Außerdem  war  vorgesehen,
daß nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase ein weiterer Beteiligungsvertrag
bezüglich eines neu aufgelegten "Unternehmenssegments" abgeschlossen wür-
de, in  dem  wiederum  steuerliche  Verluste  anfallen  würden.  Der  vorherige  Ver-
trag und ggf. weitere Vorgängerverträge sollten beitragslos gestellt werden, so
daß  der  Anleger insgesamt  nicht  mehr  als  seine  Zeichnungssumme  zu  zahlen
hatte, dennoch aber während der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von
steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell).
Der  Kläger  unterzeichnete  am  3. Dezember  1998  einen  "Zeichnungs-
schein", wonach er sich an dem "Unternehmenssegment VII" der Beklagten mit
einer  Einmalzahlung  i.H.v.  10.500,00 DM  und  monatlichen  Zahlungen  i.H.v.
157,50 DM  über  25 Jahre  beteiligte,  insgesamt  also  mit  57.750,00 DM.  In  den
Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte
das  Auseinandersetzungsguthaben  in  Raten  über  einen  Zeitraum  von  10 Jah-
ren ausgezahlt werden.
Bereits zuvor, nämlich am 1. Januar 1998, war die 6. KWG-Novelle vom
22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) in Kraft getreten. Damit wurde die Definition
der Bankgeschäfte in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG um die Alternative "Annah-
me rückzahlbarer Gelder des Publikums" erweitert. Im Oktober 1999 untersagte
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das  Bundesaufsichtsamt  für  das  Kreditwesen  der  Beklagten,  die  Auseinander-
setzungsguthaben  in  Raten  auszuzahlen.  Das  Amt  vertrat  dabei  die  Auffas-
sung, diese Auszahlungsweise stelle ein Bankgeschäft i.S. der Neufassung des
§ 1 KWG dar und bedürfe daher einer behördlichen Erlaubnis nach § 32 KWG,
die  der  Beklagten  nicht  erteilt  worden  war. In  dem  daraufhin  geführten  verwal-
tungsgerichtlichen  Prozeß  verpflichtete  sich  die  Beklagte  vergleichsweise,  die
Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen.
Mit  Schreiben  vom  1. Juni  2001  erklärte  der  Kläger  die  Kündigung  des
Vertrages  über  die  stille  Gesellschaft.  Zur  Begründung  berief  er  sich  u.a.  auf
den Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Feststellung, daß er nicht mehr
verpflichtet  ist,  die  monatlichen  Raten  an  die  Beklagte  zu  zahlen.  Weiter  be-
gehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der gezahlten Einlage
in  Höhe  behaupteter  5.521,95 €  und  der  auf  ein  zur  Finanzierung  der  Anlage
aufgenommenes  Bankdarlehen  gezahlten  Zinsen  i.H.v.  272,83 €.  Hilfsweise
verlangt  er  Auskunftserteilung  über  die  Höhe  des  Auseinandersetzungsgutha-
bens und Zahlung dieses Guthabens. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen er-
folglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelas-
sene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die  Revision  ist  begründet  und  führt  zur  Aufhebung  des  angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-
führt:  Der  von  den  Parteien  geschlossene  Gesellschaftsvertrag  sei  wirksam.
Selbst wenn er gegen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes verstoßen soll-
te  und  darauf  § 134  BGB  anwendbar  sein  sollte,  führe  das  lediglich  zu  einer
Teilnichtigkeit, nämlich zu der Nichtigkeit nur der Vereinbarung der ratierlichen
Auszahlung  des  Auseinandersetzungsguthabens.  Der  Vertrag  sei  auch  nicht
nach § 138 BGB wegen eines Schneeballsystems oder wegen der langen Lauf-
zeit  nichtig.  Auch  ein  Verstoß  gegen  § 5  AGBG  liege  nicht  vor.  Der  Gesell-
schaftsvertrag sei auch nicht durch die Kündigung des Klägers beendet worden.
Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Das von der Staatsan-
waltschaft  eingeleitete  Ermittlungsverfahren  reiche  dafür  nicht  aus.  Daß  die
ratenweise  Auszahlung  der  Auseinandersetzungsguthaben  nicht  mehr  möglich
sei,  genüge  ebenfalls  nicht.  Dabei  handele  es  sich  nur  um  eine  Auszahlungs-
modalität,  die  für  den  Anleger  von  untergeordneter  Bedeutung  sei.  Ebensowe-
nig  könne  die  Kündigung  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Beklagte  die  ver-
tragsgemäßen  gewinnunabhängigen  Ausschüttungen  wegen  eines  Liquiditäts-
mangels  zeitweise  nicht  geleistet  habe.  Schließlich  habe  die  Beitrittserklärung
auch  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  Haustürwiderrufsgesetzes  widerrufen
werden können, weil die Widerrufsfrist abgelaufen gewesen sei.
II. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt revisions-
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Einlage und Ersatz
der aufgewandten Zinsen ist begründet. Das gleiche gilt für den Feststellungs-
antrag. Dabei kann unterstellt werden, daß der Gesellschaftsvertrag wirksam ist
und  dem  Kläger  kein  Anspruch  aus  § 812  Abs. 1  Satz 1  Alt. 1  BGB  auf  Rück-
zahlung  seiner  Einlage  zusteht.  Die  Klage  ist  nämlich  jedenfalls  nach  den
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Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282,
§ 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB n.F.) begründet.
a) Nach  der  ständigen  Rechtsprechung  des  Senats  sind  allerdings
auf  eine  stille  Gesellschaft  die  Grundsätze  der  fehlerhaften  Gesellschaft  an-
wendbar  (zuletzt  Urt.  v.  29. November  2004  - II ZR 6/03,  ZIP  2005,  254,  255
m.w.Nachw.). Der Vertrag ist also unabhängig von zivilrechtlichen Nichtigkeits-
oder  Anfechtungsgründen  als  wirksam  zu  behandeln,  wenn  nicht  gewichtige
Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen der recht-
lichen  Anerkennung  der  fehlerhaften  Gesellschaft  entgegenstehen.
Wie
der
Senat  aber  in  seinen  nach  Erlaß  des  angefochtenen  Urteils  verkündeten  Ent-
scheidungen  vom  19. Juli  und  29. November  2004  (II ZR 354/02,  ZIP  2004,
1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsät-
ze  der  fehlerhaften  Gesellschaft  einem  Anspruch  auf  Rückgewähr  der  Einlage
dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der
Inhaber des  Handelsgeschäfts i.S.  des § 230  HGB -  verpflichtet ist, den  stillen
Gesellschafter im Wege  des  Schadensersatzes  so  zu  stellen,  als  hätte  er  den
Gesellschaftsvertrag  nicht  abgeschlossen  und  seine  Einlage  nicht  geleistet.
Demjenigen,  der  sich  aufgrund  eines  Prospektmangels,  einer  Verletzung  der
Aufklärungspflicht  oder  aus  sonstigen  Gründen  schadensersatzpflichtig  ge-
macht  hat,  darf  es  nicht  zugute  kommen,  daß  er  gleichzeitig  auch  an  dem  mit
dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.
b) Die Voraussetzungen eines derartigen Schadensersatzanspruchs sind
erfüllt.  Die  Beklagte,  die  nach  § 278  BGB  auch  für  Versäumnisse  der  Anlage-
vermittler  einstehen  muß,  hat  den  Kläger  nicht  ordnungsgemäß  über  die
Nachteile und Risiken des angebotenen Anlagemodells aufgeklärt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für
seine  Beitrittsentscheidung  ein  zutreffendes  Bild  über  das  Beteiligungsobjekt
vermittelt  werden,  d.h.  er  muß  über  alle  Umstände,  die  für  seine  Anlageent-
scheidung  von  wesentlicher  Bedeutung  sind  oder  sein  können,  insbesondere
über  die  mit  der  angebotenen  speziellen  Beteiligungsform  verbundenen
Nachteile  und  Risiken  zutreffend,  verständlich  und  vollständig  aufgeklärt  wer-
den  (BGHZ 79,  337,  344;  Urt.  v. 29. Mai  2000  - II ZR 280/98,  ZIP  2000,  1296,
1297;  v.  7. April  2003  - II ZR 160/02,  WM  2003,  1086,  1088;  v.  7. Juli  2003
- II ZR 18/01,  ZIP  2003,  1536,  1537;  v.  19. Juli  2004  - II ZR 354/02,  ZIP  2004,
1706,  1707).  Die  Beklagte  hat  diese  Aufklärungspflicht  verletzt,  weil  sie  dem
Kläger  eine  ratierliche  Auszahlung  des  späteren  Auseinandersetzungsgutha-
bens  versprochen hat,  ohne ihn  auf  die  Bedenken  hinsichtlich  der  bankrechtli-
chen Zulässigkeit hinzuweisen.
Nach  der  Neufassung  des  § 1  Abs. 1  Satz 2  Nr. 1  KWG  durch  die
6. KWG-Novelle  bestand  die  nahe  liegende  Möglichkeit,  daß  die  Aufsichtsbe-
hörde  diese  Auszahlungsform  als  ein  erlaubnispflichtiges  Bankgeschäft  anse-
hen  und  gegen  die  Beklagte  eine  entsprechende  Verbotsverfügung  erlassen
würde. Ob das der neuen Gesetzeslage tatsächlich entsprach, kann offen blei-
ben.  Denn  jedenfalls  war  die  Rechtslage  mit  Inkrafttreten  der  6. KWG-Novelle
insoweit  unsicher  geworden.  Nach  der  Begründung  des  Gesetzentwurfs  (Bun-
desrats-Drucksache Nr. 963/96 v. 20. Dezember 1996, S. 62) sollte der Katalog
der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte erweitert werden. Durch den neuen Auf-
fangtatbestand "Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums" sollte die sub-
jektive Zwecksetzung des Geschäfts im Gegensatz zu der bis dahin geltenden
Rechtslage irrelevant sein. Daß damit auch das Stehenlassen eines Auseinan-
dersetzungsguthabens  möglicherweise  als  Bankgeschäft  aufgefaßt  werden
konnte,  hätte  die  Beklagte  erkennen  müssen.  Sie  hätte  deshalb  entweder  für
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Klarheit  sorgen  müssen  - dafür reichten  die von ihr eingeholten  Rechtsgutach-
ten von vier Professoren nicht aus, erforderlich gewesen wäre eine Anfrage bei
dem zuständigen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, die indes zu einem
negativen Ergebnis geführt hätte. Oder sie hätte die Anlageinteressenten darauf
hinweisen  müssen,  daß  aufgrund  der  Gesetzesänderung  rechtliche  Bedenken
gegen  die  ratierliche  Auszahlung  der  Auseinandersetzungsguthaben  bestehen
könnten. Für die Interessenten war es nämlich wichtig zu wissen, ob das Anla-
gemodell  rechtlich  abgesichert  war  oder  ob  mit  bankaufsichtsrechtlichen  Maß-
nahmen  und  damit  verbundenen  Prozeßrisiken  gerechnet  werden  mußte.  In-
dem die Beklagte diesen Hinweis unterlassen hat, sind die Anlageinteressenten
in  den  falschen  Glauben  versetzt  worden,  die  versprochene  Rentenzahlung
nach dem Ende der jeweiligen Gesellschaftsverträge sei rechtlich unproblema-
tisch, ihr Gelingen hänge allein von dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft
ab.
Die Beklagte trifft auch ein Verschulden i.S. der §§ 276, 278 BGB. Selbst
wenn die für sie handelnden Personen sich über die Bedeutung der Gesetzes-
ergänzung durch die 6. KWG-Novelle keine Gedanken gemacht haben sollten,
ist  ihnen  doch  jedenfalls  Fahrlässigkeit  vorzuwerfen.  Aufgrund  ihrer  professio-
nellen Tätigkeit auf dem Kapitalanlagemarkt mußten sie sich über die gesetzli-
chen  Entwicklungen  und  die  daraus  resultierenden  Risiken  informieren.  Das
war ihnen auch möglich. Die Zielsetzung der 6. KWG-Novelle - neben der Um-
setzung  von  EG-Richtlinien  die  Bekämpfung  des  "grauen"  Kapitalmarkts -  und
die  dazu  vorgeschlagenen  Regelungen  waren  schon  während  des  Gesetzge-
bungsverfahrens in der Fachpresse besprochen worden. So heißt es bei Mielk,
WM  1997,  2200,  2202  zu  § 1  Abs. 1  Satz 2  Nr. 1  KWG:  "Die  Neufassung  des
Tatbestandes  dient  vornehmlich  der  Bekämpfung  des  grauen  Kapitalmarkts.
Durch die Erweiterung der Definition des Einlagengeschäfts verbessert der Ge-
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setzgeber die Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsicht, die in diesem Bereich
nicht zuletzt durch die sehr restriktive Auslegung des Begriffs 'Einlagengeschäft'
durch  die  höchstrichterliche  Rechtsprechung  in  der  Vergangenheit  stark  be-
schnitten war" (s. auch Boos, Die Bank 1997, 119; Karg/Lindemann, Sparkasse
1997,  123).  Umstände,  wegen  derer  ausnahmsweise  ein  Verschulden  ausge-
schlossen  sein  könnte,  sind  nicht  ersichtlich.  Insbesondere  kann  sich  die  Be-
klagte nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Nach der Rechtsprechung sind an
einen  das  Verschulden  ausschließenden  Rechtsirrtum  strenge  Anforderungen
zu stellen (BGHZ 89, 296, 302; BGH, Urt. v. 7. März 1972 - VI ZR 169/70, NJW
1972,  1045;  v.  18. April  1974  - KZR 6/73,  NJW  1974,  1903,  1904;  v.  28. Sep-
tember 1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561, 1562), die hier nicht erfüllt sind.
Nach  der  Lebenserfahrung  ist  davon  auszugehen,  daß  die  mangelhafte
Aufklärung  des  Klägers  ursächlich  für  seine  Anlageentscheidung  geworden  ist
(vgl.  Senat,  BGHZ  79,  337,  346;  84,  141,  148;  Urt.  v.  28. September  1992
- II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561, 1562; v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000,
1296,  1298).  Entgegen  der  Auffassung  des  Berufungsgerichts  handelt  es  sich
bei der vereinbarten Rentenzahlung um einen wesentlichen Vertragsbestandteil
und  nicht  nur  um  eine  Auszahlungsmodalität,  die  für  die  Anleger  von  unterge-
ordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von der Beklagten als eine Be-
sonderheit des Anlagemodells herausgestellt  worden. So heißt es in Art. 5 der
Präambel der Vertragsbedingungen: "Der stille Gesellschafter erhält die ihm bei
(Teil-) Beendigung seiner Beteiligung zustehenden Auseinandersetzungsgutha-
ben  grundsätzlich  in  monatlichen,  auf  seine  individuellen  Bedürfnisse  im  Alter
abgestellten Raten ausgezahlt. Die entsprechend lang bemessene Laufzeit der
Raten findet mithin ihre Rechtfertigung in dem Grundgedanken der SecuRente,
der  Versorgung  und  Absicherung  des  Gesellschafters  im  Alter."  Die  Anleger
sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine
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Altersrente  zu  beziehen.  Bei  Abschluß  des  Vertrages  stand  zwar  noch  nicht
fest,  wie  hoch  am  Ende  der  Laufzeit  das  Auseinandersetzungsguthaben  sein
würde.  In  Höhe  dieses  Guthabens  sollte  dann  aber  keine  Verlustbeteiligung
mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt
werden.  Wesentlich  ist  dabei,  daß  bereits  bei  Vertragsschluß  eine  Verzinsung
i.H.v.  7 %  pro  Jahr  festgelegt  war.  Aus  diesem  Grund  stellt  es  für  die  Anleger
keinen  gleichwertigen  Ersatz  dar,  wenn  ihnen  das  Guthaben  in  einer  Summe
ausgezahlt  wird  und  sie  es  anderweitig  anlegen.  Die  Anleger  können  nicht  er-
warten,  daß  sie  bei  einer  Neuanlage  mit  gleichzeitig  beginnender  ratierlicher
Rückzahlung  eine  auch  nur  annähernd  gleich  hohe  Verzinsung  werden  errei-
chen können.
2. Damit  ist  die  Beklagte  verpflichtet,  den  Kläger  im  Wege  des  Scha-
densersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht ab-
geschlossen hätte. Er hätte dann keine Einlage an die Beklagte und keine Zin-
sen  für  die  Finanzierung  der  Anlage  an die Bank  gezahlt  und  wäre  auch  nicht
verpflichtet, künftig Einlageraten zu zahlen. Da die Höhe der Einlagezahlungen
abzüglich der Ausschüttungen nicht festgestellt ist, muß die Sache an das Beru-
fungsgericht  zurückverwiesen  werden,  damit  diese  Feststellung  nachgeholt
werden kann.
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III. Der  Streitwert  für  das  Revisionsverfahren  wird  gemäß §§ 3,  9  ZPO
auf 9.176,98 € festgesetzt.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe