Urteil des BGH vom 15.03.2017

BGH (stille gesellschaft, anleger, restriktive auslegung, einlage, höhe, gesellschaft, auszahlung, gesellschaftsvertrag, rückzahlung, vertrag)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 157/03
Verkündet am:
21. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. April 2003 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich als Teil des Unterneh-
mensverbundes "G. Gruppe" u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und
der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen.
Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern
stille Gesellschaften gründet, bezogen jeweils auf ein bestimmtes "Unterneh-
menssegment". Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre.
Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine
Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach dem im vorliegenden
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Fall verwendeten Vertragsformular sollte das Auseinandersetzungsguthaben
am Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer
Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt wer-
den ("SecuRente"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung
des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden
steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht
gestellt. Sie sollten zudem ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v.
jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben. Außerdem war vorgesehen,
daß nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase ein weiterer Beteiligungsvertrag
bezüglich eines neu aufgelegten "Unternehmenssegments" abgeschlossen wür-
de, in dem wiederum steuerliche Verluste anfallen würden. Der vorherige Ver-
trag und ggf. weitere Vorgängerverträge sollten beitragslos gestellt werden, so
daß der Anleger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen
hatte, dennoch aber während der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von
steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell).
Der Kläger unterzeichnete am 3. Dezember 1998 einen "Zeichnungs-
schein", wonach er sich an dem "Unternehmenssegment VII" der Beklagten mit
einer Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM und monatlichen Zahlungen i.H.v.
157,50 DM über 25 Jahre beteiligte, insgesamt also mit 57.750,00 DM. In den
Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte
das Auseinandersetzungsguthaben in Raten über einen Zeitraum von 10 Jah-
ren ausgezahlt werden.
Bereits zuvor, nämlich am 1. Januar 1998, war die 6. KWG-Novelle vom
22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) in Kraft getreten. Damit wurde die Definition
der Bankgeschäfte in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG um die Alternative "Annah-
me rückzahlbarer Gelder des Publikums" erweitert. Im Oktober 1999 untersagte
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das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Beklagten, die Auseinander-
setzungsguthaben in Raten auszuzahlen. Das Amt vertrat dabei die Auffas-
sung, diese Auszahlungsweise stelle ein Bankgeschäft i.S. der Neufassung des
§ 1 KWG dar und bedürfe daher einer behördlichen Erlaubnis nach § 32 KWG,
die der Beklagten nicht erteilt worden war. In dem daraufhin geführten verwal-
tungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichsweise, die
Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2001 erklärte der Kläger die Kündigung des
Vertrages über die stille Gesellschaft. Zur Begründung berief er sich u.a. auf
den Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Feststellung, daß er nicht mehr
verpflichtet ist, die monatlichen Raten an die Beklagte zu zahlen. Weiter be-
gehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der gezahlten Einlage
in Höhe behaupteter 5.521,95 € und der auf ein zur Finanzierung der Anlage
aufgenommenes Bankdarlehen gezahlten Zinsen i.H.v. 272,83 €. Hilfsweise
verlangt er Auskunftserteilung über die Höhe des Auseinandersetzungsgutha-
bens und Zahlung dieses Guthabens. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen er-
folglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelas-
sene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-
führt: Der von den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag sei wirksam.
Selbst wenn er gegen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes verstoßen soll-
te und darauf § 134 BGB anwendbar sein sollte, führe das lediglich zu einer
Teilnichtigkeit, nämlich zu der Nichtigkeit nur der Vereinbarung der ratierlichen
Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Der Vertrag sei auch nicht
nach § 138 BGB wegen eines Schneeballsystems oder wegen der langen Lauf-
zeit nichtig. Auch ein Verstoß gegen § 5 AGBG liege nicht vor. Der Gesell-
schaftsvertrag sei auch nicht durch die Kündigung des Klägers beendet worden.
Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Das von der Staatsan-
waltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren reiche dafür nicht aus. Daß die
ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr möglich
sei, genüge ebenfalls nicht. Dabei handele es sich nur um eine Auszahlungs-
modalität, die für den Anleger von untergeordneter Bedeutung sei. Ebensowe-
nig könne die Kündigung darauf gestützt werden, daß die Beklagte die ver-
tragsgemäßen gewinnunabhängigen Ausschüttungen wegen eines Liquiditäts-
mangels zeitweise nicht geleistet habe. Schließlich habe die Beitrittserklärung
auch nicht nach den Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen
werden können, weil die Widerrufsfrist abgelaufen gewesen sei.
II. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt revisions-
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Einlage und Ersatz
der aufgewandten Zinsen ist begründet. Das gleiche gilt für den Feststellungs-
antrag. Dabei kann unterstellt werden, daß der Gesellschaftsvertrag wirksam ist
und dem Kläger kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rück-
zahlung seiner Einlage zusteht. Die Klage ist nämlich jedenfalls nach den
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Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282,
§ 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB n.F.) begründet.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind allerdings
auf eine stille Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft an-
wendbar (zuletzt Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255
m.w.Nachw.). Der Vertrag ist also unabhängig von zivilrechtlichen Nichtigkeits-
oder Anfechtungsgründen als wirksam zu behandeln, wenn nicht gewichtige
Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen der recht-
lichen Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehen.
Wie
der
Senat aber in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten Ent-
scheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 (II ZR 354/02, ZIP 2004,
1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsät-
ze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage
dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der
Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen
Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den
Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet.
Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der
Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig ge-
macht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit
dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.
b) Die Voraussetzungen eines derartigen Schadensersatzanspruchs sind
erfüllt. Die Beklagte, die nach § 278 BGB auch für Versäumnisse der Anlage-
vermittler einstehen muß, hat den Kläger nicht ordnungsgemäß über die
Nachteile und Risiken des angebotenen Anlagemodells aufgeklärt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für
seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt
vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageent-
scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere
über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen
Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wer-
den (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296,
1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003
- II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004,
1706, 1707). Die Beklagte hat diese Aufklärungspflicht verletzt, weil sie dem
Kläger eine ratierliche Auszahlung des späteren Auseinandersetzungsgutha-
bens versprochen hat, ohne ihn auf die Bedenken hinsichtlich der bankrechtli-
chen Zulässigkeit hinzuweisen.
Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die
6. KWG-Novelle bestand die nahe liegende Möglichkeit, daß die Aufsichtsbe-
hörde diese Auszahlungsform als ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft anse-
hen und gegen die Beklagte eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen
würde. Ob das der neuen Gesetzeslage tatsächlich entsprach, kann offen blei-
ben. Denn jedenfalls war die Rechtslage mit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle
insoweit unsicher geworden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bun-
desrats-Drucksache Nr. 963/96 v. 20. Dezember 1996, S. 62) sollte der Katalog
der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte erweitert werden. Durch den neuen Auf-
fangtatbestand "Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums" sollte die sub-
jektive Zwecksetzung des Geschäfts im Gegensatz zu der bis dahin geltenden
Rechtslage irrelevant sein. Daß damit auch das Stehenlassen eines Auseinan-
dersetzungsguthabens möglicherweise als Bankgeschäft aufgefaßt werden
konnte, hätte die Beklagte erkennen müssen. Sie hätte deshalb entweder für
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Klarheit sorgen müssen - dafür reichten die von ihr eingeholten Rechtsgutach-
ten von vier Professoren nicht aus, erforderlich gewesen wäre eine Anfrage bei
dem zuständigen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, die indes zu einem
negativen Ergebnis geführt hätte. Oder sie hätte die Anlageinteressenten darauf
hinweisen müssen, daß aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Bedenken
gegen die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben bestehen
könnten. Für die Interessenten war es nämlich wichtig zu wissen, ob das Anla-
gemodell rechtlich abgesichert war oder ob mit bankaufsichtsrechtlichen Maß-
nahmen und damit verbundenen Prozeßrisiken gerechnet werden mußte. In-
dem die Beklagte diesen Hinweis unterlassen hat, sind die Anlageinteressenten
in den falschen Glauben versetzt worden, die versprochene Rentenzahlung
nach dem Ende der jeweiligen Gesellschaftsverträge sei rechtlich unproblema-
tisch, ihr Gelingen hänge allein von dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft
ab.
Die Beklagte trifft auch ein Verschulden i.S. der §§ 276, 278 BGB. Selbst
wenn die für sie handelnden Personen sich über die Bedeutung der Gesetzes-
ergänzung durch die 6. KWG-Novelle keine Gedanken gemacht haben sollten,
ist ihnen doch jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Aufgrund ihrer professio-
nellen Tätigkeit auf dem Kapitalanlagemarkt mußten sie sich über die gesetzli-
chen Entwicklungen und die daraus resultierenden Risiken informieren. Das
war ihnen auch möglich. Die Zielsetzung der 6. KWG-Novelle - neben der Um-
setzung von EG-Richtlinien die Bekämpfung des "grauen" Kapitalmarkts - und
die dazu vorgeschlagenen Regelungen waren schon während des Gesetzge-
bungsverfahrens in der Fachpresse besprochen worden. So heißt es bei Mielk,
WM 1997, 2200, 2202 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG: "Die Neufassung des
Tatbestandes dient vornehmlich der Bekämpfung des grauen Kapitalmarkts.
Durch die Erweiterung der Definition des Einlagengeschäfts verbessert der Ge-
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setzgeber die Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsicht, die in diesem Bereich
nicht zuletzt durch die sehr restriktive Auslegung des Begriffs 'Einlagengeschäft'
durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit stark be-
schnitten war" (s. auch Boos, Die Bank 1997, 119; Karg/Lindemann, Sparkasse
1997, 123). Umstände, wegen derer ausnahmsweise ein Verschulden ausge-
schlossen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Be-
klagte nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Nach der Rechtsprechung sind an
einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum strenge Anforderungen
zu stellen (BGHZ 89, 296, 302; BGH, Urt. v. 7. März 1972 - VI ZR 169/70, NJW
1972, 1045; v. 18. April 1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1904; v. 28. Sep-
tember 1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561, 1562), die hier nicht erfüllt sind.
Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß die mangelhafte
Aufklärung des Klägers ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist
(vgl. Senat, BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; Urt. v. 28. September 1992
- II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561, 1562; v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000,
1296, 1298). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich
bei der vereinbarten Rentenzahlung um einen wesentlichen Vertragsbestandteil
und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von unterge-
ordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von der Beklagten als eine Be-
sonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 5 der
Präambel der Vertragsbedingungen: "Der stille Gesellschafter erhält die ihm bei
(Teil-) Beendigung seiner Beteiligung zustehenden Auseinandersetzungsgutha-
ben grundsätzlich in monatlichen, auf seine individuellen Bedürfnisse im Alter
abgestellten Raten ausgezahlt. Die entsprechend lang bemessene Laufzeit der
Raten findet mithin ihre Rechtfertigung in dem Grundgedanken der SecuRente,
der Versorgung und Absicherung des Gesellschafters im Alter." Die Anleger
sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine
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Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht
fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein
würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung
mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt
werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung
i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger
keinen gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe
ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht er-
warten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher
Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden errei-
chen können.
2. Damit ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger im Wege des Scha-
densersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht ab-
geschlossen hätte. Er hätte dann keine Einlage an die Beklagte und keine Zin-
sen für die Finanzierung der Anlage an die Bank gezahlt und wäre auch nicht
verpflichtet, künftig Einlageraten zu zahlen. Da die Höhe der Einlagezahlungen
abzüglich der Ausschüttungen nicht festgestellt ist, muß die Sache an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen werden, damit diese Feststellung nachgeholt
werden kann.
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III. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß §§ 3, 9 ZPO
auf 9.176,98 € festgesetzt.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe