Urteil des BGH vom 03.04.2007

BGH (unterbrechung der verjährung, stgb, nachteil, missbrauch, tochter, strafverfolgungsverjährung, zeitpunkt, verurteilung, stpo, verjährungsfrist)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 63/07
vom
3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. April
2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 19. September 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass er des schweren sexuellen Missbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-
fohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit
mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und des se-
xuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs
hinsichtlich der vier Missbrauchsfälle zum Nachteil der Tochter Jessica, im Üb-
rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Einholung eines
weiteren Gutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerinnen war
nicht erforderlich, weil begründete Zweifel an der Sachkunde der Gutachterin
nicht bestanden und sich das Landgericht zudem eigene Sachkunde zutrauen
durfte. Im Hinblick auf die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung kann das Urteil
auch nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruhen.
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In den vier Missbrauchsfällen zum Nachteil von Jessica muss jeweils die
Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfallen, weil insoweit Strafverfol-
gungsverjährung eingetreten ist. Das Landgericht hat in den genannten Fällen
als Tatzeitraum März 1996 bis Herbst 1996 festgestellt. Die erste zur Unterbre-
chung der Verjährung geeignete Handlung war die Anordnung der Beschuldig-
tenvernehmung am 1. Dezember 2003 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesem
Zeitpunkt war die für § 174 Abs. 1 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist
(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen. Dass dieser Vorwurf jeweils mit
dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit steht, ist
insoweit ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitli-
chem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Trönd-
le/Fischer, StGB 54. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m. w. N.). Die Anwendung des Geset-
zes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch das bestimmt
ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach
§ 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Op-
fers ruht, ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Gesetzes (1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverjährung
eingetreten war (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Danach ist der An-
geklagte in den vier Missbrauchsfällen zum Nachteil seiner Tochter Jessica je-
weils allein des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB
in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung schuldig.
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Der Aufhebung der in diesen Fällen verhängten vier Einzelfreiheitsstrafen
von jeweils zwei Jahren sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (weite-
re Einzelstrafen: ein Jahr sechs Monate und ein Jahr) bedarf es nicht. Der Se-
nat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der
Verjährung geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
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verhängt hätte. Das Landgericht hat in den betroffenen Fällen den zu Unrecht
angenommenen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nicht erkennbar
strafschärfend berücksichtigt, sondern lediglich zum Nachteil des Angeklagten
gewertet, dass Tatopfer seine ihm anvertraute leibliche Tochter war. Eine sol-
che Tatmodalität kann, ungeachtet einer insoweit eingetretenen Verjährung, bei
einer Verurteilung nach § 176 StGB - wenn auch mit minderem Gewicht - be-
rücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175 m. w. N.).
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert