Urteil des BGH vom 08.04.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 20/06
vom
8. April 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 384 Nr. 2; StGB § 153
Der Zeuge, der in zweiter Instanz erneut vernommen wird, nachdem er bereits
in erster Instanz zur Sache ausgesagt hat, darf das Zeugnis verweigern über
Fragen, deren Beantwortung ihn der Gefahr einer Strafverfolgung nach § 153
StGB wegen seiner erstinstanzlichen Aussage aussetzen würde.
BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06 - OLG Hamm
LG Münster
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin-
nen Hermanns und Dr. Milger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen das Zwischenurteil des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar
2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des
beteiligten Zeugen zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Handelsvertreterausgleich nach
§ 89b HGB in Höhe von 451.135,18 €. Das Vertragsverhältnis zwischen den
Parteien wurde durch ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2001 beendet.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin den Ausgleichsanspruch inner-
halb der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 HGB geltend gemacht hat. Die Klägerin
behauptet, den Anspruch durch Schreiben vom 12. November 2002 bei der Be-
klagten angemeldet zu haben. Der von ihr benannte Zeuge Sch. habe das
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Schreiben am 13. November 2002 am Empfang im Gebäude der Beklagten in
M. abgegeben.
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Bei seiner Vernehmung durch das Landgericht im Termin vom 26. April
2004 hat der Zeuge bekundet, das Schreiben bei der Beklagten abgegeben zu
haben. Nachdem weitere Zeugen vernommen worden waren und die Beklagte
die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch. in Zweifel gezogen hatte,
hat dieser im Termin vom 18. November 2004 vor dem Landgericht erneut zur
Sache ausgesagt. Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen mit der
Begründung, im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände verblieben für die
Kammer begründete Zweifel, ob das Vorbringen der - insoweit beweisbelaste-
ten - Klägerin zur Übergabe des Schreibens zutreffe.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihren Aus-
gleichsanspruch weiterverfolgt und insbesondere die Beweiswürdigung des
Landgerichts beanstandet. Das Berufungsgericht hat zum Termin für die münd-
liche Verhandlung am 24. November 2005 den Zeugen Sch. zum Beweis-
thema "Schreiben der Klägerin vom 12.11.2002" geladen. Zwischenzeitlich hat-
te die Beklagte sich wegen einer behaupteten Falschaussage des Zeugen
Sch. an die Staatsanwaltschaft M. gewandt und mit Schreiben vom
18. August 2005, welches sie auch dem Zeugen Sch. zur Kenntnisnahme
zugeleitet hatte, angeregt, dass ein Vertreter der Ermittlungsbehörde an dem
Termin teilnehme. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
hat der Zeuge Sch. nach seiner Vernehmung zur Person erklärt: "Es läuft
wegen der erstinstanzlichen Aussage ein Ermittlungsverfahren gegen mich. Die
Frage, ob ich das Anmeldeschreiben vom 11.12.2002 abgegeben habe, möchte
ich jetzt nicht mehr beantworten." Eine Vernehmung des Zeugen zur Sache ist
daraufhin unterblieben.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Zeuge Sch. dürfe seine
Aussage nicht verweigern, zumindest müsse er einzelne Fragen beantworten.
Sie hat beantragt, über das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen Sch.
durch Zwischenurteil zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat daraufhin durch
Zwischenurteil festgestellt, dass die Zeugnisverweigerung des Zeugen Sch.
rechtmäßig sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsge-
richt zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 387 Abs. 3 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, so-
weit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, im Wesentli-
chen ausgeführt:
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Dem Zeugen Sch. stehe gemäß § 384 Nr. 2 ZPO ein Zeugnisverwei-
gerungsrecht zu. Die Voraussetzungen der Vorschrift, nach der das Zeugnis
unter anderem verweigert werden dürfe über Fragen, deren Beantwortung dem
Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden,
lägen vor. Wäre die erstinstanzliche Aussage des Zeugen, wonach er das
Schreiben vom 12. November 2002 bei der Beklagten abgegeben habe, falsch
und würde er diese Aussage bei seiner Vernehmung in zweiter Instanz richtig
stellen, würde sich der Zeuge Sch. der Gefahr aussetzen, wegen der fal-
schen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) in erster Instanz verfolgt zu werden.
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Allerdings werde für diese Situation auch die Auffassung vertreten, dass
kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe, weil der Zeuge das mit jeder Zeu-
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genaussage verbundene Risiko der Strafverfolgung wegen eines Aussagede-
likts zumutbar durch Erfüllung seiner Wahrheitspflicht abwenden könne. Seinem
Schutzbedürfnis trage die Regelung des § 158 StGB hinreichend Rechnung.
Diese Auffassung teile der Senat jedoch nicht. § 158 StGB gewähre dem erst-
instanzlich vernommenen Zeugen bei einer erneuten Vernehmung in zweiter
Instanz regelmäßig keinen Schutz. Zwar könne das Gericht nach § 158 Abs. 1
StGB bei rechtzeitiger Berichtigung einer Falschaussage die Strafe wegen ei-
nes Aussagedelikts nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen.
Die Berichtigung der Aussage sei jedoch gemäß § 158 Abs. 2 StGB verspätet,
wenn sie bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden könne. Das sei hin-
sichtlich des erstinstanzlichen Urteils der Fall, wenn ein erstinstanzlich ver-
nommener Zeuge in zweiter Instanz erneut vernommen werde.
Angesichts dieser Rechtslage halte es der Senat zur Bejahung einer Ge-
fahr, wegen einer Straftat verfolgt zu werden, für ausreichend, dass der Zeuge
sich erst durch die Aussage selbst in die Gefahr der Verfolgung bringen könnte,
indem er bei einer Abweichung von seiner früheren Aussage mit einer Verfol-
gung wegen eines früheren Aussagedelikts zu rechnen hätte. Nur diese Auffas-
sung garantiere das Recht des Zeugen, sich selbst nicht belasten zu müssen.
Da es sich um ein fundamentales Recht von grundsätzlicher Bedeutung hande-
le, erscheine das Interesse der Prozessparteien an der Zeugenaussage und die
von der Klägerin aufgezeigte Gefahr, dass missliebige Zeugen aufgrund einer
Anzeige einer Partei wegen eines Aussagedelikts faktisch ausgeschaltet wer-
den könnten, nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen.
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Das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen Sch. sei auch umfas-
send. Zwar gestatte § 384 Nr. 2 ZPO dem Zeugen grundsätzlich nur, solche
Fragen nicht zu beantworten, die ihn in die beschriebene Konfliktlage bringen
können. Dies könne allerdings im Einzelfall dazu führen, dass der Zeuge gar
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nichts auszusagen brauche. Das halte der Senat auch im vorliegenden Fall für
berechtigt. Denn bei einer Vernehmung des Zeugen würde es entscheidend um
die Kernfrage gehen, ob er der Beklagten das Schreiben vom 12. November
2002 zugeleitet habe. Alle Umstände, die der Zeuge schildern würde, und alle
Fragen, die an ihn gerichtet würden, stünden, auch soweit es sich um bloßes
Randgeschehen handele, mit diesem Beweisthema in einem unmittelbaren und
untrennbaren Zusammenhang.
2. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprü-
fung stand.
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a) Dem Zeugen Sch. steht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO ein Auskunftsver-
weigerungsrecht zu, soweit er sich durch Angaben zur Sache der Gefahr aus-
setzen würde, wegen einer falschen uneidlichen Aussage bei seiner Verneh-
mung als Zeuge in erster Instanz gemäß § 153 Abs. 1 StGB verfolgt zu werden.
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Zwar berechtigt das mit jeder Zeugenaussage verbundene Risiko der
Strafverfolgung wegen eines Aussagedelikts grundsätzlich nicht zur Aussage-
verweigerung. Der Zeuge ist auch nicht durch ein Aussageverweigerungsrecht
davor geschützt, sich durch eine Aussage auf andere Weise, etwa wegen eines
Verstoßes gegen Geheimhaltungspflichten, strafbar zu machen. § 384 Nr. 2
ZPO soll vielmehr ebenso wie § 55 Abs. 1 StPO nur verhindern, dass sich der
Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage in die Gefahr begeben würde,
wegen einer Straftat verfolgt zu werden, die er bereits vor seiner Zeugenaus-
sage begangen hat (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1984 - 2 BvR
1409/84, MDR 1985, 464; BGHSt 50, 318, 322; Stein/Jonas/Berger, ZPO,
22. Aufl., § 384 Rdnr. 9). Dem Zeugen, der eine strafbare Handlung begangen
hat, soll die seelische Zwangslage erspart bleiben, die sich für ihn ergeben
würde, wenn er unter dem Druck der staatsbürgerlichen Aussagepflicht seine
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Verfehlung offenbaren und sich damit selbst der Gefahr einer nachträglichen
Verfolgung durch den Strafrichter aussetzen müsste (BVerfG, aaO). Diese Situ-
ation hat das Berufungsgericht entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auf-
fassung (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 384 Rdnr. 6; MünchKommZPO/
Damrau, 3. Aufl., § 384 Rdnr. 9; vgl. auch Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 384
Rdnr. 4) in dem hier gegebenen Fall, dass ein Zeuge in zweiter Instanz erneut
vernommen wird, nachdem er bereits in erster Instanz zur Sache ausgesagt
hat, im Hinblick auf die Gefahr einer Strafverfolgung nach § 153 StGB wegen
der erstinstanzlichen Aussage zu Recht als gegeben angesehen.
Der Zeuge ist nicht schon durch die Vorschrift des § 158 Abs. 1 StGB
hinreichend geschützt, der dem Strafgericht die Möglichkeit gibt, die Strafe we-
gen Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage zu mildern oder von
Strafe abzusehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Da-
für muss die Berichtigung bei der Entscheidung noch verwertet werden können
(§ 158 Abs. 2 StGB). Das kommt indes im Falle einer Berichtigung der Zeugen-
aussage erst in zweiter Instanz hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidung
nicht mehr in Betracht; deshalb scheidet die Anwendung von § 158 Abs. 1 StGB
insoweit aus (Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 158 Rdnr. 8;
Fischer, StGB, 55. Aufl., § 158 Rdnr. 8; BGH, Urteil vom 6. August 1953 - 1 StR
289/53, JZ 1954, 171; OLG Hamm, NJW 1950, 358, 359). Der Zeuge befindet
sich folglich bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung in keiner anderen Situa-
tion als bei der Gefahr der Strafverfolgung wegen einer Straftat, die sich vor
dieser Vernehmung außerhalb des laufenden Prozesses ereignet haben soll.
Der Bundesgerichtshof hat daher auch die Gefahr der Verfolgung wegen eines
Meineids, den der Zeuge in einer ersten Hauptverhandlung geleistet haben soll,
als hinreichenden Grund dafür angesehen, dass der Zeuge in einer erneuten
Hauptverhandlung nach Aufhebung des ersten Urteils zur Verweigerung der
Aussage berechtigt ist (Urteil vom 23. April 1953 - 5 StR 69/53, bei Dallinger,
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MDR 1953, 402; ebenso Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 55 Rdnr. 7; Senge
in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 55 Rdnr. 9).
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Diese Auffassung mag - wie die Klägerin befürchtet - das Risiko bergen,
dass ein Zeuge, der in erster Instanz für eine Partei nachteilige Angaben ge-
macht hat, von dieser durch eine Strafanzeige wegen eines Aussagedeliktes
"mundtot" gemacht wird, bevor er in der Berufungsinstanz erneut vernommen
werden kann. Ein Zeuge, der in erster Instanz wahrheitsgemäß ausgesagt hat,
wird sich durch eine solche Strafanzeige jedoch keineswegs immer veranlasst
sehen, sich in zweiter Instanz auf ein Auskunftsverweigerungsrecht zu berufen.
Soweit dennoch die berechtigte Auskunftsverweigerung im Einzelfall eine Be-
einträchtigung der Wahrheitsfindung durch das Gericht zur Folge hat, muss dies
im Hinblick auf den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass niemand
gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen (BVerfG, aaO), hinge-
nommen werden.
b) Die Gefahr der Strafverfolgung nach § 153 StGB wegen einer falschen
uneidlichen Aussage in erster Instanz ist hier nicht deswegen zu verneinen, weil
- wie die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde geltend macht - das Ermittlungs-
verfahren gegen den Zeugen Sch. von der Staatsanwaltschaft am 22. April
2005, also vor der beabsichtigten Vernehmung des Zeugen in der Berufungsin-
stanz, gemäß § 154d StPO im Hinblick auf den anhängigen Zivilrechtsstreit vor-
läufig eingestellt worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Umstand im
Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO Berücksich-
tigung finden kann. Denn er schließt ein Auskunftsverweigerungsrecht des
Zeugen in keinem Fall aus. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft zugleich mit der
vorläufigen Einstellung der Beklagten als der Anzeigenden gemäß § 154d
Satz 1 StPO eine Frist zur Austragung einer nach bürgerlichem Recht zu beur-
teilenden Vorfrage (welcher?) im bürgerlichen Streitverfahren gesetzt haben
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und diese Frist ergebnislos abgelaufen sein sollte, stünde die endgültige Ein-
stellung des Ermittlungsverfahrens nach § 154d Satz 3 StPO im Ermessen der
Staatsanwaltschaft (Löwe/Rosenberg/Beulke, StPO, 25. Aufl., § 154d Rdnr. 16;
Schoreit in: Karlsruher Kommentar, aaO, § 154d Rdnr. 5) und würde selbst eine
solche endgültige Einstellung die Ermittlungsbehörde nicht hindern, die Straf-
verfolgung nach Abschluss des zwischen den Parteien geführten Zivilrechts-
streits wieder aufzunehmen, wenn sich daraus Anhaltspunkte für ein strafbares
Verhalten des Zeugen ergeben (Löwe/Rosenberg/Beulke, aaO, Rdnr. 18).
c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich den Zeugen
Sch. als berechtigt angesehen, das Zeugnis über die Angabe hinaus, dass
wegen der erstinstanzlichen Aussage ein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe,
umfassend zu verweigern. Diese Beurteilung steht entgegen der Auffassung
der Rechtsbeschwerde nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundes-
gerichtshofs vom 18. Oktober 1993 (II ZR 255/92, NJW 1994, 197, unter I 2 a),
nach der das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 ZPO gegenständlich auf
bestimmte Fragen beschränkt ist und voraussetzt, dass dem Zeugen solche
Fragen zunächst einmal gestellt werden. Die Beweisfrage, die dem Zeugen
Sch. gestellt werden konnte und sollte, lag auf der Hand; er hat sie selbst
formuliert mit seiner Aussage: "Die Frage, ob ich das Anmeldeschreiben vom
11.12.2002 abgegeben habe, möchte ich jetzt nicht mehr beantworten." Das
Recht des Zeugen, solche Fragen nicht zu beantworten, die ihn in die von § 384
ZPO umschriebene Konfliktlage bringen könnten, kann im Einzelfall dazu füh-
ren, dass der Zeuge zur Sache gar nichts auszusagen braucht (BGH, Urteil
vom 18. Oktober 1993, aaO). Das hat das Berufungsgericht hier angenommen
mit der Begründung, alle Umstände, die der Zeuge schildern würde, und alle
Fragen, die an ihn gerichtet würden, stünden mit dem genannten Beweisthema
in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang, auch soweit es sich
um bloßes Randgeschehen handele. Diese Wertung ist aus Rechtsgründen
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nicht zu beanstanden; dem Tatrichter steht insoweit ein weiter Beurteilungs-
spielraum zu (BGHSt 43, 321, 325 f.; BGH, Beschluss vom 6. August 2002
- 5 StR 314/02, www.bundesgerichtshof.de).
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 18.11.2004 - 24 O 125/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2006 - 18 U 14/05 -