Urteil des BGH vom 11.12.2001

BGH (stgb, stpo, ablehnung, aufhebung, sache, unterbringung, umfang, anordnung, schuldfähigkeit, annahme)

5 StR 552/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 2001
nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit das Landge-
richt die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt abgelehnt hat.
2. Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Waffendelikten unter Ein-
beziehung anderweit verhängter 21 Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der
Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat – entsprechend dem An-
trag des Generalbundesanwalts – in dem aus der Beschlußformel ersichtli-
chen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Die Ablehnung der vom Verteidiger beantragten Maßregelanordnung
nach § 64 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zur Begrün-
- 3 -
dung hat das Landgericht lediglich darauf abgestellt, es fehle bereits an ei-
ner nach § 64 Abs. 1 StGB erforderlichen erwiesenen oder nicht auszu-
schließenden Schuldunfähigkeit oder erheblich eingeschränkten Schuldfä-
higkeit des Angeklagten. Damit hat das Landgericht nicht hinreichend be-
dacht, daß – im Gegensatz zur Maßregel nach § 63 StGB – bei dem dro-
genabhängigen Angeklagten, der auch hier gehandelt hat, um sich Geld für
Drogen zu beschaffen, die Annahme eines Hanges im Sinn des § 64 StGB
ohne die Voraussetzungen des § 21 StGB möglich gewesen wäre (vgl.
BGHR StGB § 64 Ablehnung 6; § 64 Abs. 1 Hang 2; BGH NStZ-RR 2001,
12).
Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht dieser Maßregel
(vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) kann der Senat nicht von vornherein ausschließen.
Die Sache bedarf insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung. Daß nur der
Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbrin-
gungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerde-
führer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch
nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegen-
den Fehler nicht. Der Strafausspruch und der Ausspruch über die Ge-
samtfreiheitsstrafe werden von der Teilaufhebung nicht berührt. Angesichts
- 4 -
der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann der Senat aus-
schließen, daß eine Anordnung der Unterbringung zu noch milderen Strafen
geführt hätte.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal