Urteil des BGH vom 17.05.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 24/07 Verkündet
am:
17. März 2008
Vondrasek
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GmbHG § 31
a) Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Rückgabe des verbotswidrig
weggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet.
b) Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung ein, hat der Gesellschafter ne-
ben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich die Wertmin-
derung in Geld auszugleichen (Bestätigung von BGHZ 122, 333).
c) Das ist nur dann anders, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen und
im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann einge-
treten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben, sondern
bei der Gesellschaft verblieben wäre.
BGH, Urteil vom 17. März 2008 - II ZR 24/07 - OLG Celle
LG
Verden
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Celle vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Gesellschafter der D. GmbH. Er hatte
der Gesellschaft in den Jahren 1995 und 1997 drei Darlehen i.H.v. zusammen
1.846.000,00 DM gewährt. Mit Vertrag vom 7. Februar 2000 trat die Gesell-
schaft von einem ihr an der E. GmbH zustehenden Ge-
schäftsanteil i.H.v. 465.000,00 DM einen Teilanteil i.H.v. 241.500,00 DM an den
Beklagten ab, und zwar "an Erfüllungs statt zur Tilgung" der drei Gesellschaf-
terdarlehen.
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Mit Beschluss vom 1. August 2001 wurde über das Vermögen der Ge-
sellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwal-
ter bestellt. Über das Vermögen der E. GmbH, die mittler-
weile in die E. AG (im Folgenden: E. ) umgewandelt wor-
den war, wurde im August 2002 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von 1.846.000,00 DM =
943.844,81 € in Anspruch mit der Begründung, die drei Darlehen seien eigen-
kapitalersetzend gewesen. Der Beklagte macht u.a. geltend, die an ihn zur Til-
gung der Darlehensforderungen abgetretene Gesellschaftsbeteiligung sei we-
gen der Insolvenz der E. mittlerweile wertlos, was nicht anders wäre, wenn
sie nicht auf ihn übertragen worden wäre. Die Aktien der E. hat er dem Klä-
ger vergeblich angeboten.
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Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von
dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel
weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht (ZIP 2006, 1399) hat offen gelassen, ob die In-
solvenzschuldnerin am 7. Februar 2000 insolvenzreif oder kreditunwürdig war,
und angenommen, ein Zahlungsanspruch entsprechend §§ 30, 31 GmbHG
scheide jedenfalls deshalb aus, weil die übernommenen Anteile wertlos gewor-
den seien und weil das auch dann geschehen wäre, wenn sie nicht auf den Be-
klagten übertragen worden wären. Auch Ansprüche aus § 32 b GmbHG,
§§ 133, 134, 135, 143 InsO und § 433 Abs. 2 BGB seien nicht gegeben.
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II. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche aus Anfechtungs- und Kauf-
recht sowie aus § 32 b GmbHG abgelehnt hat, wendet die Revision dagegen
nichts ein. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Damit kommt nur
ein Anspruch nach den sog. Rechtsprechungsregeln, also aus entsprechender
Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG in Betracht.
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Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen
hat, ob und ggf. ab wann die spätere Insolvenzschuldnerin vor der Abtretung
der Geschäftsanteile in einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG war, ist im
Revisionsverfahren zu unterstellen, dass sie jedenfalls so früh in eine Krise ge-
raten ist, dass der Beklagte seine Darlehen entweder schon in der Krise gege-
ben hat oder trotz der - für ihn erkennbaren - Krise hat "stehen lassen". Damit
sind sie bis zur nachhaltigen Auffüllung des Stammkapitals wie nominelles Ei-
genkapital zu behandeln. Leistungen auf die Darlehen waren danach unzuläs-
sig und haben zu einem Rückgewähranspruch entsprechend § 31 GmbHG ge-
führt (st.Rspr. s. etwa BGHZ 75, 334).
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Dieser Anspruch ist - wofür schon der Wortlaut des § 31 Abs. 1 GmbHG
spricht - grundsätzlich nicht auf Wertersatz, sondern auf Rückgabe des ver-
botswidrig weggegebenen Gegenstandes gerichtet (ebenso Hommelhoff, FS
Kellermann, 1991, S. 165, 167 f.; Ulmer, FS 100 Jahre GmbHG, 1992, S. 363,
376 ff.; Habersack in Großkomm.z.GmbHG § 31 Rdn. 23 f.; H.P. Westermann
in Scholz, GmbHG 10. Aufl. § 31 Rdn. 2; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff,
GmbHG 4. Aufl. § 31 Rdn. 15). Der Gegenansicht (Joost, ZHR 148 [1984], 27,
53 f.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 37 III 2 a) ist nicht zu folgen, weil
die Gesellschaft danach in jedem Einzelfall den Wert des weggegebenen Ver-
mögensgegenstandes nachweisen müsste, was zu einer nicht hinnehmbaren
Schwächung des Kapitalschutzsystems führen würde.
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Das bedeutet indes nicht, dass eine Wertminderung außer Betracht zu
bleiben hätte. Wie der Senat bereits in BGHZ 122, 333, 338 f. entschieden hat,
ist der Gesellschafter vielmehr verpflichtet, einen zwischenzeitlichen Wertver-
lust durch eine Geldzahlung auszugleichen. Nur diese Auslegung wird dem
Zweck des § 31 Abs. 1 GmbHG gerecht, das Vermögen der GmbH in Höhe der
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Stammkapitalziffer vor Zugriffen der Ge-
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sellschafter zu bewahren und so als ihren Bestand schützendes Mindestbe-
triebsvermögen und als Befriedigungsreserve für die Gesellschaftsgläubiger zu
erhalten (BGHZ 157, 72, 75). Die Gesellschaft hat dabei lediglich darzulegen
und ggf. zu beweisen, dass und in welcher Höhe nach der Weggabe ein Wert-
verlust eingetreten ist, der durch die Rückgabe nicht oder nicht vollständig aus-
geglichen wird.
Hier steht fest, dass die Weggabe der Geschäftsanteile für den Wertver-
lust nicht ursächlich geworden ist, derselbe vielmehr auch dann eingetreten wä-
re, wenn die Anteile nicht übertragen worden wären. Ob auch in einem solchen
Fall der Gesellschafter den Wertverlust ersetzen muss, hat der Senat bislang
offen lassen können (BGHZ 122, 333, 339). Er entscheidet diese - hier ent-
scheidungserhebliche - Frage nunmehr dahingehend, dass der Gesellschafter
im Rahmen der Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG nicht verpflichtet ist, einen der-
artigen Wertverlust des verbotswidrig erhaltenen Vermögensgegenstandes
durch eine Geldzahlung auszugleichen (ebenso Habersack aaO; H.P. Wester-
mann aaO; Pentz aaO; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 30
Rdn. 88). Eine solche Pflicht würde mit dem Zweck der §§ 30, 31 GmbHG nicht
im Einklang stehen, sondern zu einer durch die Kapitalschutzvorschriften nicht
gerechtfertigten Bereicherung der Gesellschaft führen. Sie widerspräche auch
der Systematik der §§ 30, 31 GmbHG, nach denen grundsätzlich nur der zu
Lasten der Stammkapitalziffer erhaltene Vermögensgegenstand zurückzuge-
währen ist und die Pflicht zum Wertersatz in Geld nur ergänzend hinzutritt. Frei-
lich hat der Gesellschafter darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass bei
der Gesellschaft dieselbe Wertminderung eingetreten wäre. Denn er macht da-
mit eine Ausnahme von dem Grundsatz der Ersatzpflicht bei Wertminderungen
geltend.
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Diese Rechtslage steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in
Widerspruch zu der Senatsentscheidung BGHZ 144, 336, 340 ff., Balsam/
Procedo. Dort ging es um die - vom Senat verneinte - Frage, ob der Rückge-
währanspruch aus § 31 GmbHG von selbst untergeht, wenn das Gesellschafts-
vermögen aus anderen Quellen wieder aufgefüllt wird. Hier dagegen geht es
darum sicherzustellen, dass die Gesellschaft den weggegebenen Vermögens-
gegenstand zurückerhält und keinen im Zuge der Weggabe entstandenen Wert-
verlust erleidet. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. Das Gleiche gilt für die von
der Revision herangezogene, von Ulmer (aaO) befürwortete analoge Anwen-
dung des § 9 GmbHG bei Wertverlust des verbotswidrig weggegebenen Ge-
genstandes. Im Anwendungsbereich des § 9 GmbHG haftet der Inferent u.a. für
Wertminderungen des als Sacheinlage eingebrachten Gegenstandes, die nach
der Einbringung, aber vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregis-
ter entstehen. Der Inferent kann sich also nicht darauf berufen, die Wertminde-
rung wäre auch dann eingetreten, wenn die Gesellschaft früher eingetragen
worden wäre. Hier geht es dagegen nicht - wie bei § 9 GmbHG - um die Kapi-
talaufbringung, sondern um die Kapitalerhaltung. Dabei gibt es nicht den
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Stichtag der Handelsregister-Eintragung, und es muss nicht sichergestellt wer-
den, dass der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen in Höhe der
Stammkapitalziffer bereitsteht.
Goette
Strohn
Richterin am BGH Caliebe
kann wegen Urlaubs nicht
unterschreiben.
Goette
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 10.10.2005 - 9 O 7/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2006 - 9 U 172/05 -