Urteil des BGH vom 22.11.2001

BGH (nachteil, stpo, schuldfähigkeit, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 471/01
vom
22. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November
2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rostock vom 1. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die unzulässige Bezugnahme auf die
im Ersturteil zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen hat sich
hier nicht ausgewirkt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
So
lin-Stojanoviæ Ernemann