Urteil des BGH vom 05.11.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 304/12
Verkündet am:
5. November 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 823 Abs. 1 (Ah); GG Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1; EMRK Artt. 8 Abs. 1 und 10
Abs. 1
a) In der Abwägung schutzwürdiger Belange der Presse an der Veröffentli-
chung von persönlichen Daten mit dem Recht auf informationelle Selbst-
bestimmung kann das Gewicht eines Eingriffs dadurch gemindert werden,
dass die persönlichen Daten aufgrund von Presseberichten in früheren
Jahren einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurden und weiterhin im Inter-
net zugänglich sind.
b) Eine Regelvermutung für den Vorrang des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts gegenüber der Pressefreiheit besteht nicht schon dann, wenn der
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Rede steht.
BGH, Urteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zi-
vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. April
2012 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landge-
richts Hamburg vom 13. Januar 2012 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, Mascha S., begehrt von der Beklagten, die Veröffentlichung
zu unterlassen, sie sei die Tochter von Günther J.
Im Jahr 2000 wurde die Klägerin von dem Fernsehmoderator Günther J.
und seiner Ehefrau Thea S.-J. als Kind angenommen. Bis in das Jahr 2008
wurde in mehreren Presseveröffentlichungen darüber unter Nennung des Vor-
namens und des Alters der Klägerin berichtet. Bei Eingabe des Suchbegriffes
"Mascha S." in die Suchmaschine "Google" wurden zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung des Landgerichts 2430 Treffer erzielt. Um zu verhindern, dass das
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Kindschaftsverhältnis zu Günther J. schon aufgrund des Familiennamens of-
fenbar würde, bestimmten die Eheleute, dass die Klägerin den Familiennamen
S. trägt. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel
Spaß" aus Anlass der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. einen
Beitrag über die Eltern der Klägerin mit der Überschrift "Ehekrise". Darin wur-
den der Umgang der Eheleute miteinander bei öffentlichen Auftritten und die
Auswirkung der starken beruflichen Beanspruchung von Günther J. auf die ehe-
lichen Beziehungen thematisiert. Die familiären Aufgaben von Thea S.-J. wer-
den unter anderem wie folgt beschrieben:
"Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder:
Die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) so-
wie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."
Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung, da sie durch Nen-
nung ihres Vornamens, Alters sowie die Angabe des vollen Namens ihrer Eltern
als Tochter von Günther J. erkennbar werde. Eine Abmahnung blieb erfolglos.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen zu veröf-
fentlichen, dass die Klägerin ein Kind von Günther J. ist. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Se-
nat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Begehren, die Klage ab-
zuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Das allgemeine Unterlassungsgebot im Urteil des Landgerichts begegne
keinen Bedenken. Es mache hinreichend deutlich, dass die Beklagte nicht in
einer Art und Weise über die Klägerin berichten dürfe, die - insbesondere durch
Nennung ihres Namens - für Dritte das Kindschaftsverhältnis zu Günther J. er-
kennbar mache. Davon nicht erfasst würden Berichterstattungen, in denen
schlicht davon die Rede sei, dass und gegebenenfalls wie viele Kinder Günther
J. habe.
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertige das Unter-
lassungsgebot, weil die Klägerin keinen Anlass zu einem Bericht über sich ge-
geben habe und ein berechtigtes öffentliches Interesse an einer Berichterstat-
tung über sie nicht dadurch begründet werde, dass sie das Kind eines bekann-
ten Fernsehmoderators sei. Selbst wenn die Zugehörigkeit eines Menschen zu
einer bestimmten Familie eher der Sozialsphäre zuzuordnen sei, bedürfe es
einer Abwägung zwischen dem Interesse der von der Berichterstattung be-
troffenen Person, nicht in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt zu werden,
und dem allgemeinen Informationsinteresse. Dabei sei maßgebend, ob über
Verhaltensweisen oder Verhältnisse der betroffenen Person berichtet werde,
die auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen seien. Die Klägerin sei als Kind
unter 14 Jahren besonders schutzwürdig und habe ein besonderes Interesse
daran, in dieser Phase der Entwicklung nicht durch das Interesse der Öffent-
lichkeit gestört zu werden, so dass sie sich in ihrer Umwelt nicht so unbefangen
verhalten könne, wie dies für andere Kinder ihres Alters möglich sei. Aufgrund
der Entscheidung der Eltern der Klägerin, sie nicht an der Prominenz ihres Va-
ters teilhaben zu lassen, sondern sie aufwachsen zu lassen wie ein Kind, des-
sen Eltern nicht über große Bekanntheit verfügen, erfahre das allgemeine Per-
sönlichkeitsrecht der Klägerin durch den Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1
und 2 GG zudem eine Verstärkung. Demgegenüber bestehe ein berechtigtes
Interesse der Öffentlichkeit daran, über die Klägerin informiert zu werden, allen-
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falls in so geringem Maße, dass es hinter den Persönlichkeitsschutz der Kläge-
rin zurücktrete. Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Va-
ters der Klägerin könnten auch erfolgen, ohne dass über die Klägerin in einer
Weise berichtet werde, die eine individualisierte Feststellung der Vater-Tochter-
Stellung ermögliche.
II.
Die Revision hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2,
§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Un-
terlassung der beanstandeten Veröffentlichung.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht das durch Art. 2 Abs. 1,
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlich-
keitsrecht der Klägerin durch die angegriffene Veröffentlichung beeinträchtigt
gesehen.
a) Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rah-
menrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist,
sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles
herausgearbeitet werden müssen (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler). So sind
als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die Pri-
vatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre (vgl. etwa BVerfGE 27, 1, 6 - Mikro-
zensus; 27, 344, 350 f. - Scheidungsakten; 32, 373, 379 - Arztkartei; 34, 238,
245 f. - heimliche Tonbandaufnahme; 47, 46, 73 - Sexualkundeunterricht; 49,
286, 298 - Transsexuelle), die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die
Darstellung der eigenen Person (BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach), das Recht
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am eigenen Bild und am gesprochenen Wort (BVerfGE 34, 238, 246) und unter
bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äu-
ßerungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 34, 269, 282 f. - Soraya; 54, 148,
153 f. - Eppler). Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten
Persönlichkeitsrechts müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um
gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach den Vorschrif-
ten des Privatrechts handelt (vgl. BVerfGE 35, 202, 221; 54, 148, 153 f. - Epp-
ler).
b) Im Streitfall ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persön-
lichkeitsrechts das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Es
geht über den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen hinaus und gibt ihm die
Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner per-
sönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43, juris Rn. 146 - Mikro-
zensus; 84, 192, 194; Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ
181, 328 Rn. 28 und vom 23. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433,
434). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert und erweitert
den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit. Es umfasst
die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzel-
nen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen
persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ff. aaO;
Durner in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 57. Erg.Lieferung, Art. 10 Rn. 54).
Auch dieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Seine Schranken sind
in der Wechselwirkung mit den Rechten anderer und den Bedürfnissen der so-
zialen Gemeinschaft zu finden. Der Einzelne hat keine absolute, uneinge-
schränkte Herrschaft über "seine" Daten. Er entfaltet seine Persönlichkeit in-
nerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit
sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht aus-
schließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann.
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Über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im
Sinne einer Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu ent-
scheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit sol-
che Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen
werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs
und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren
noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 44 ff., juris Rn. 150; 78, 77, 85).
Als Norm des objektiven Rechts erstreckt sich das Recht auf informatio-
nelle Selbstbestimmung aber auch in das Privatrecht. Es schützt nicht nur vor
einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den
Staat, sondern es weist auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem
Schutzbedürfnis einer Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Ein-
griffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit verfügbar machen
(vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; BVerfG, VersR 2006, 1669, Rn. 27; WM 2013,
1772 Rn. 17 ff.; Senatsurteile vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94, VersR 1994,
1116, 1117 und vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, aaO; BAG NJW 1990,
2272). Grundsätzlich obliegt es zwar dem Grundrechtsträger, seine Kommuni-
kationsbeziehungen zu gestalten und in diesem Rahmen darüber zu entschei-
den, ob er bestimmte Informationen preisgibt oder zurückhält (vgl. BVerfG,
VersR 2006, 1669 Rn. 28). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
gewährt dem Einzelnen im privatrechtlichen Umgang jedoch nicht ein unbe-
schränktes dingliches Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen. Es wird
nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr kann im privatrechtlichen Bereich das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grenze in den Rechten Drit-
ter finden, beispielsweise in Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Grenzen
sind dann im Wege einer Gesamtabwägung der betroffenen Grundrechtspositi-
onen auszuloten (vgl. BVerfGE 84, 192, 195; BVerfG WM 2013, 1772 Rn. 17).
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c) Im Streitfall steht der Persönlichkeitsschutz im Spannungsverhältnis zu
der von Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierten Meinungs- und
Pressefreiheit. Die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseor-
gane verletzt nicht in jedem Fall das Recht auf informationelle Selbstbestim-
mung des davon Betroffenen, denn Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ge-
währleisten nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegen-
stand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht
(BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 53). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört
zwar die Befugnis des Einzelnen selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten ge-
genüber darstellen will und inwieweit von Dritten über seine Person verfügt
werden kann (vgl. BVerfGE 54, 148, 154). Die dem Grundrechtsträger hiermit
eingeräumte ausschließliche Rechtsmacht erstreckt sich jedoch allein auf die
tatsächlichen Grundlagen seines sozialen Geltungsanspruchs (BVerfG, NJW
2011, 740 Rn. 56). So kann sich auf das Recht, gegen seinen Willen nicht zum
Objekt einer öffentlichen Berichterstattung gemacht zu werden, jedenfalls nicht
derjenige Grundrechtsträger berufen, der sich in freier Entscheidung der Medi-
enöffentlichkeit aussetzt. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die
Darstellung der eigenen Person im Sinne der Herrschaft des Grundrechtsträ-
gers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit Aussagen oder Verhaltens-
weisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (BVerfG
NJW 2011, 740 Rn. 56). Tritt der Einzelne in Kommunikation mit anderen, wirkt
er durch sein Verhalten auf andere ein oder berührt er auf sonstige Weise Be-
lange anderer oder des Gemeinschaftslebens, können Informationsinteressen
vorhanden sein, denen gegenüber den persönlichen Belangen der Vorrang ein-
zuräumen ist. Der Konflikt zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlich-
keitsrechts und der Meinungs- und Pressefreiheit ist dann in einem möglichst
schonenden Ausgleich zueinander im Wege einer Güter- und Interessenabwä-
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gung zu lösen (vgl. BVerfGE 35, 202, 221 - Lebach; Di Fabio in Maunz/Dürig
aaO, 39. Erg.Lieferung, Art. 2 Rn. 233).
2. Im Streitfall hat der Persönlichkeitsschutz der Klägerin hinter dem
Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung zurückzutreten.
a) Zweifellos berührt die Veröffentlichung der Abstammung, des Vorna-
mens und des Alters die Klägerin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbe-
stimmung. Auch bewertet das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem
Landgericht den Grundrechtsschutz der Klägerin zutreffend als dadurch ver-
stärkt, weil es sich bei ihr um ein Kind handelt.
Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenver-
antwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 101, 361, 385).
Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch eine Berichterstattung empfindlicher
gestört werden als die von Erwachsenen. Der erkennende Senat teilt die Auf-
fassung des Landgerichts und des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchti-
gung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes nicht nur dann vorliegen kann,
wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt,
sondern schon dann gegeben ist, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informa-
tionen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht
unbefangen begegnet wird oder dass es sich speziellen Verhaltenserwartungen
ausgesetzt sieht. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobach-
tung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein
als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120,
180, 199). Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt
durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG eine Verstärkung, die den Staat verpflichtet, die
Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen
erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört.
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Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE
101, 361, 386; BVerfG NJW 2000, 2191, 2192, juris Rn. 5; 2005, 1857, 1858,
juris Rn.11; Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298,
304 f.).
b) Zutreffend ist danach der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und
des Landgerichts, dass die Presse bei der Nennung des Namens von Kindern
in der Berichterstattung besondere Rücksicht auf die Beteiligten zu nehmen hat.
Das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit der Betroffenen gebietet
der Presse, hier mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinte-
resse nicht ohne Namensnennung genügt werden kann. Im Streitfall haben die
Eltern der Klägerin deren besonderem Schutzbedürfnis dadurch Rechnung ge-
tragen, dass sie den Geburtsnamen der Mutter (S.) und nicht des "berühmten"
Vaters (J.) zum Familiennamen der Klägerin bestimmten und diese von öffentli-
chen Auftritten fernhielten.
Gleichwohl sind Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin durch die
Presseberichterstattung über die Adoption, die sich zum Teil auf Äußerungen
des Vaters der Klägerin stützte, im Jahr 2000 öffentlich bekannt geworden. Im
landgerichtlichen Urteil, auf das das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist
festgestellt, dass diverse Presseveröffentlichungen aus den Jahren 2006 bis
2008 erwähnen, dass Günter J. im Jahr 2000 das aus Russland stammende
Mädchen Mascha adoptierte. Bei Eingabe des Suchbegriffes "Mascha S." in der
Suchmaschine "Google" wurden zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landge-
richts 2430 Treffer erzielt. Danach kann nicht angenommen werden, dass die
Klägerin aufgrund des Zeitablaufs die von ihr beanspruchte Anonymität bereits
wiedererlangt hat. Vielmehr sind ihre Daten weiterhin in der Öffentlichkeit prä-
sent und betrifft die Berichterstattung Umstände, die von jedermann mit Hilfe
gängiger Systeme problemlos recherchiert werden können.
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c) Demgegenüber kann sich die Beklagte auf das Recht der Meinungs-
und Medienfreiheit berufen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR
261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 19), auch wenn die Veröffentlichung der Daten den
Bericht über die Ehe der Eltern der Klägerin lediglich in seinem Unterhaltungs-
wert aufwertet (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008,
1506 Rn. 23 f.). Unterhaltende Beiträge sind ein zulässiger wesentlicher Be-
standteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit geschützt wird,
zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende
Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann. Allerdings be-
darf es bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maße der abwägenden Be-
rücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen. Eine Re-
gelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts gegenüber der Pressefreiheit, sobald schutzbedürftige Interessen von
Kindern und Jugendlichen in Reden stehen, von der das Berufungsgericht aus-
geht, ist jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert (vgl.
BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 42).
d) Bei der hiernach gebotenen Abwägung der betroffenen Rechtspositio-
nen überwiegt im Streitfall das Recht der Beklagten auf freie Berichterstattung
den Schutz des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung. Da-
bei ist für die Zulässigkeit der Veröffentlichung freilich nicht maßgebend, dass
darin auf den von der Klägerin tatsächlich geführten Familiennamen nicht aus-
drücklich hingewiesen wird. Von einem Leser kann wegen der namentlichen
Nennung der Eltern ohne weiteres darauf geschlossen werden, wie die Klägerin
heißt. Ausschlaggebend wirkt sich jedoch bei der im Zuge der Abwägung gebo-
tenen Gesamtbetrachtung der Umstand aus, dass die mitgeteilten Daten bereits
vor der Veröffentlichung einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren. Wie oben
ausgeführt, waren die betreffenden Daten der Klägerin aufgrund der Pressebe-
richte über die Adoption in den Jahren 2006 bis 2008 einer großen Zahl von
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Personen bekannt geworden, die sie ihrerseits weitergeben konnten. Hinzu
kommt, dass die persönlichen Daten der Klägerin im Zeitpunkt der angegriffe-
nen Veröffentlichung im Internet zugänglich waren. Selbst wenn die vorherge-
henden Veröffentlichungen teilweise gegen den Willen der Klägerin bzw. den
Willen der für sie verantwortlichen sorgeberechtigten Eltern erfolgt wären, ist
der damit verbundene Wegfall der Anonymität rechtlich nicht unbeachtlich (vgl.
BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33). Die Sicht der Öffentlichkeit auf die betroffene
Person ist dann schon gegeben und wird wesentlich durch die bereits vorhan-
denen Informationen mitgeprägt. Das Gewicht des Eingriffs durch die Weiter-
verbreitung einer bereits bekannten Information ist mithin gegenüber dem Erst-
eingriff im Allgemeinen verringert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Juni 1999
- VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1252; EGMR, NJW 1999, 1315, 1318).
Danach muss sich die Beklagte nicht darauf verweisen lassen, über die
Klägerin nur in einer Weise zu berichten, die sie für dritte Personen nicht er-
kennbar macht. Die angegriffene Veröffentlichung tangiert zwar das Recht der
Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung, doch hat sie die Beeinträchti-
gung hinzunehmen, zumal über die Veröffentlichung hinausgehende Rechtsbe-
einträchtigungen nicht ersichtlich sind.
3. Die Urteile der Vorinstanzen haben danach keinen Bestand. Darauf,
dass der Tenor der angegriffenen Urteile zu weit gefasst ist, kommt es nicht
mehr an (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10,
VersR 2013, 321 Rn. 32).
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4. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, kann der erken-
nende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Galke
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Wellner
Diederichsen
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.01.2012 - 324 O 454/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2012 - 7 U 5/12 -
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