Urteil des BGH vom 11.02.2002

BGH (strafkammer, behandlung, patient, bewertung, dauer, untersuchung, bemessung, strafbarkeit, wahl, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 53/02
vom
21. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 11. September 2001 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß nach dem Tod des
Patienten auch die übrigen Ärzte des Kreiskrankenhauses die
Röntgenaufnahmen des Patienten - ein 14 Jahre alter Junge, der
nach einem Fahrradunfall, bei dem er keinen Helm trug, stöhnend
und stark jammernd auf der Straße liegend aufgefunden worden
war - nicht als frakturverdächtig erkannt hätten, obwohl der Pati-
ent tatsächlich einen Schädelbasisbruch hatte.
1. Die Urteilsgründe stehen zu dieser Wahrunterstellung nicht in
Widerspruch. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Linie
zwar eindeutig als Frakturlinie zu erkennen gewesen sei, aller-
dings nur "schwer".
Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang waren nicht
geboten, ebenso wenig die von der Revision vermißten weite-
ren Beweiserhebungen.
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Die Strafkammer hat nach Anhörung mehrerer Sachverständi-
ger rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Bewertung der Rönt-
genaufnahmen nur einer von mehreren Behandlungsfehlern
des Angeklagten war. Schon "jeder ... einzeln und erst recht
alle ... zusammen" haben verhindert, daß der Patient rechtzei-
tig einer aller Voraussicht nach lebensrettenden sachgerechten
Behandlung zugeführt wurde:
Der Angeklagte hat gleich mehrfach die Bedeutung der ihm be-
kannten Valiumgabe durch den Notarzt verkannt.
Bei der Eingangsuntersuchung hätte er die "mögliche Ver-
schleierung des neuropathologischen Bildes" durch Valium be-
rücksichtigen müssen. Bei der "kurzen" Untersuchung um
18.30 Uhr zeigte der Patient keine Reaktion. Der Angeklagte
führte dies zu Unrecht auf die Valiumgabe zurück; bei dieser
Bewertung ließ er nämlich die Dauer der seit der Valiumgabe
abgelaufenen Zeit außer acht. Insgesamt führe all dieses zu
einer "gravierenden Diskrepanz" zwischen der erforderlichen
und der tatsächlich vom Angeklagten durchgeführten Behand-
lung.
2. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer auch im
Rahmen der Bemessung der - sehr maßvollen - Strafe die
Schwierigkeit beim Erkennen der Frakturlinie nicht als maß-
geblichen und daher erörterungsbedürftigen Gesichtspunkt an-
zusehen.
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3. Der Angeklagte hat durch die Behandlung des Patienten akti-
ves Tun entfaltet. Soweit die Strafkammer demgegenüber eine
Strafbarkeit durch Unterlassen angenommen und den
Strafrahmen gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert
hat, ist der Angeklagte aber nicht beschwert.
4. Im übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen im Antrag
des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2002, die auch
durch die Erwiderung der Revision vom 18. März 2002 nicht
entkräftet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
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