Urteil des BGH vom 17.04.2002
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 63/02
vom
17. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2002 ge-
mäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Trier vom 21. Dezember 2001,
mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom
20. September 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird
aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zur Verwerfung der Revision gemäß
§ 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt:
"Gegen das am 20. September 2001 in Anwesenheit des Angeklagten
verkündete Urteil hat dieser am 22. September 2001 Revision eingelegt; der
Schriftsatz trägt den Briefkopf und das Diktatzeichen von Rechtsanwalt Z.
in B. , der den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung vor dem Land-
gericht Trier vertreten hat. Am 6. November 2001 wurde das Urteil dem Vertei-
diger zugestellt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten wurde am
6. Dezember 2001 beim Landgericht angebracht. Mit Beschluß vom
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21. Dezember 2001 verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig (§ 346
Abs. 1 StPO). Der Schriftsatz sei nicht unterzeichnet; er trage auch sonst keine
handschriftlichen Hinweise, die auf die Urheberschaft von Rechtsanwalt Z.
schließen ließen. Der Angeklagte hat - mit am 8. Januar 2002 beim Land-
gericht Trier eingegangenem Schriftsatz vom 7. Januar 2002 - rechtzeitig auf
Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO angetragen; die
Bezeichnung des Rechtsbehelfs als 'sofortige Beschwerde' ist unschädlich
(§ 300 StPO).
Der Beschluß des Landgerichts unterliegt durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Die Revisionseinlegung ist rechtswirksam. Die in § 341 Abs. 1 StPO
für die Einlegung der Revision gebotene Schriftform verlangt nicht unbedingt
eine Unterschrift. Es genügt vielmehr zur Wahrung der Schriftform, daß aus
dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist,
von wem die Erklärung herrührt. Dies ist hier der Fall. Der Schriftsatz vom
21. September 2001 läßt - aufgrund des Briefkopfes und des computerge-
schriebenen Diktatzeichens "Z-H" neben der Datumsangabe - zweifelsfrei den
Urheber erkennen (OLG Oldenburg, NJW 1983, 1072 [1072 f.]; siehe bereits
RGSt 67, 385 [388 f.]). Es kommt hinzu, daß der Schriftsatz schon unter dem
21. September 2001 verfaßt wurde, nachdem die Hauptverhandlung am Vortag
in Gegenwart von Rechtsanwalt Z. als Verteidiger stattgefunden hatte.
Danach bestehen keine Zweifel, daß die Revision wirksam von Rechtsanwalt
Z. als Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden ist. Der angefochte-
ne Beschluß des Landgerichts ist daher aufzuheben. Auf den Wiedereinset-
zungsantrag kommt es somit nicht an."
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BVerfGE 15, 288, 291; BGHSt 2, 77,
78).
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Nach Auffassung des Senats steht auch fest, daß es sich nicht lediglich
um einen Entwurf handelt, sondern daß das Schriftstück mit Wissen und Wol-
len des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. Einl. Rdn. 128 m.w.N.).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf