Urteil des BGH vom 06.05.2003

BGH (beschwerde, zpo, zugang, gesetzwidrigkeit, rechtsmittel, oldenburg)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 107/03
vom
6. Mai 2003
in dem Verfahren
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 27. November 2002 wird auf
seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Nichtzulassungsbeschwerde zu wertenden Eingaben des Klägers
vom Dezember 2002, 22. Januar 2003, 2. Februar 2003 und vom 13. März
2003 sind unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind, § 78 Abs. 1 ZPO.
Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa
wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzli-
che Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz
vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang
zum Bundesgerichtshof nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluß vom
7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gegenstandswert: 1.098,23
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr