Urteil des BGH vom 24.10.2012

BGH: gefährdung, hauptsache, rechtsanwaltschaft, ausnahmefall, berufsbild, auflösung, konsolidierung, vermögensverfall, ermessen, verfahrenskosten

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 61/11
vom
24. Oktober 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Erledigung der Hauptsache
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatte-
rin Richterin Roggenbuck
am 24. Oktober 2012
beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
14. November 2011 ist gegenstandslos.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000
€ fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat die Rechtsanwaltszulassung des Klägers wegen Ver-
mögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid vom 16. Juli 2010
und Widerrufsbescheid vom 8. Oktober 2010 widerrufen. Der Anwaltsgerichts-
hof hat die Bescheide aufgehoben, weil aufgrund der besonderen Umstände
des Einzelfalls ausnahmsweise keine Gefährdung der Interessen der Recht-
suchenden vorliege. Der Senat hat die Berufung der Beklagten gegen dieses
Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen. Während
des Berufungsverfahrens hat der Kläger auf seine Rechte aus der Zulassung
1
- 3 -
zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat infolgedessen die Zulas-
sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO widerrufen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend
in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge ge-
stellt.
II.
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-
klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c
Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO
zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil unwirksam ge-
worden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu
treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1
Nr. 3, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter zuständig.
Über die Kosten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2
Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und
Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten
zu tragen.
Der vom Kläger eingeräumte Vermögensverfall indiziert nach § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Das Vorlie-
gen eines Ausnahmefalls, bei dem sich aus der Gesamtwürdigung der Person
des Klägers und der Beschränkungen, denen er sich vertraglich unterworfen
hat, ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-
neinen lässt, hat der Anwaltsgerichtshof entgegen der ständigen Rechtspre-
2
3
4
- 4 -
chung des Senats bejaht. Die Berufung der Beklagten wäre nach bisherigem
Sach- und Streitstand erfolgreich gewesen.
1. Der vom Kläger unter dem 29. Januar 2010 geschlossene Vertrag mit
seinem früheren Sozius, Rechtsanwalt D. , der als Einzelanwalt in Büro-
gemeinschaft mit dem Sohn des Klägers, Rechtsanwalt E. H. , tätig
ist, genügt nicht den strengen Anforderungen, die der Senat in ständiger Recht-
sprechung an den Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden stellt.
Danach kann eine Einzelkanzlei - strukturell - nicht zuverlässig sicherstellen,
dass die Einhaltung der Beschränkungen, denen sich der angestellte Rechts-
anwalt zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, gewährleistet
ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 2005
- AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07
Rn. 10; vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 60/08 Rn. 9; vom 22. März 2010
- AnwZ (B) 28/09 Rn. 10). Hinzu kommt hier, dass Rechtsanwalt D. der
frühere Sozius des Klägers ist und durch den Abschluss des Dienstvertrags
eine inhaltliche Änderung der vorangegangenen offenen Zusammenarbeit nach
Auflösung der Sozietät ersichtlich nicht angestrebt wurde. Ein Verbot anderwei-
tiger Anwaltstätigkeit enthält der Vertrag nicht (vgl. Senatsbeschluss vom
10. Mai 2010 - AnwZ (B) 37/09, juris Rn. 10).
2. Zudem setzt der Ausnahmefall voraus, dass der betroffene Rechtsan-
walt eine Perspektive zur Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat.
Weitgehende arbeitsvertragliche Beschränkungen zum Schutz der Recht-
suchenden sind nur schwer mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts, wie es §§ 1
bis 3 BRAO zu Grunde liegt, in Einklang zu bringen. Sie erscheinen nur an-
gesichts ihrer vorübergehenden Natur noch hinnehmbar (Senatsbeschlüsse
vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, 512; vom
5
6
- 5 -
5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 Rn. 13; vom 8. Februar
2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442, 443 f. Rn. 13). Der betroffene
Rechtsanwalt muss deshalb selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die er-
forderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unter-
nommen haben (Senatsbeschluss vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 106/09
Rn. 17). Daran fehlt es hier.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Roggenbuck
Vorinstanzen:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 14.11.2011 - 1 AGH 7/10 -
7