Urteil des BGH vom 25.06.2009
BGH (strafe, nachprüfung, grund, nachteil, anordnung, gabe, erpressung, antrag, anhörung, stpo)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 211/09
vom
25. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 6. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass die Anordnung über den teilweisen Vor-
wegvollzug der Strafe vor der Maßregel aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt; im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke