Urteil des BGH vom 11.10.2007

BGH (zpo, auslegung, angebot, stichtag, vollendung, begründung, versorgung, streitwert, alter, gesetz)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 212/06
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
22. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Auf die von dem Kläger im Anschluss an eine fehlgehende Erörterung durch
das Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage kommt es nicht an, weil die
Frage, ab welchem Alter ein Dienstpflichtiger Versorgung durch seinen Dienst-
herrn erhalten kann, im BetrAVG nicht geregelt ist, sondern ausschließlich von
der autonomen Entschließung des Dienstberechtigten abhängt, der das Ange-
bot für den Versorgungsvertrag unterbreitet. Die Auslegung des Berufungsge-
richts, dass der maßgebliche Stichtag die Vollendung des 75. Lebensjahres ist,
beruht nicht auf revisionsrechtlich relevanten Fehlern.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 33.520,45 € (§ 9 ZPO)
Goette Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.01.2006 - 8 O 17/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.06.2006 - 5 U 30/06 -