Urteil des BGH vom 20.02.2013

Leitsatzentscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
StPO § 111i Abs. 2
Für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der histo-
rische Sachverhalt entscheidend, aus dem sich der Ersatzan-
spruch ergibt, und nicht das Schutzgut des verletzten Strafge-
setzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde.
Zum Ermessen nach § 111i Abs. 2 StPO und zur Erforderlich-
keit einer Verfahrensrüge für die Beanstandung der Nichtan-
wendung dieser Vorschrift.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2013
– 5 StR 306/12
LG Potsdam
5 StR 306/12
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 20. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Febru-
ar 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2012 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
und die dem Angeklagten R. insoweit entstandenen not-
wendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen vorsätzlichen uner-
laubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in sieben Fällen jeweils in Tat-
einheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Betreiben von Anlagen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den
Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Be-
schluss vom 30. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Re-
vision der Staatsanwaltschaft, die allein die Nichtanordnung des Verfalls be-
anstandet und über die der Senat nach mündlicher Hauptverhandlung ent-
scheiden muss, bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht hat bei dem Angeklagten die Anordnung eines Ver-
falls abgelehnt.
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1. Nach den Feststellungen unterhielt der Angeklagte einen Entsor-
gungsfachbetrieb, der sich mit der Verfüllung von sogenannten Bürgermeis-
ter-Deponien befasste. Diese aus der DDR-Zeit stammenden Abfallsammel-
stellen sollten so rekultiviert werden. Dies war nach Landesrecht Aufgabe der
Gemeinden, die mit diesen Arbeiten den Betrieb des Angeklagten beauftrag-
ten. Nach den Vereinbarungen musste der Angeklagte auf seine Kosten je-
weils eine Schließungskonzeption erstellen und die Deponien verfüllen,
konnte andererseits bestimmte Abfallmaterialien einbringen. Hierfür waren
aber abfallrechtliche Sicherungs- und Rekultivierungsanordnungen zu beach-
ten.
Der Angeklagte verfüllte an sieben Standorten Abfallmaterialien, die
nicht den Vorgaben entsprachen. So ließ er Kunststoffabfälle, Haus- und
Gewerbemüll sowie gefährliche Abfälle einbauen, die eine Kontamination der
Bodenschichten und des Grundwassers herbeiführen können. Eine Sanie-
rung wird beträchtliche Kosten erfordern, insgesamt bis zur Höhe von
73 Mio.
€. Für die Verfüllung der Deponien flossen dem Betrieb des Ange-
klagten in den Jahren 2006 und 2007 Einnahmen in Höhe von 4,3 Mio. € zu,
die er von Müllunternehmern für die Verfüllung der nicht genehmigten Abfälle
in den einzelnen Deponien erhielt.
2. Das Landgericht hat die Anordnung eines Verfalls abgelehnt. Dem
stünden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Ansprüche der Verletzten entge-
gen. Auch wenn die Umweltdelikte, derentwegen der Angeklagte verurteilt
worden sei, dem Schutz der Allgemeinheit dienten, ergäben sich Ersatzan-
sprüche. Dies zeige sich schon daran, dass den betroffenen Gemeinden
oder privaten Eigentümern mit der Anordnung des Verfalls Haftungsmasse
entzogen würde. Deren Vermögenssphäre schütze § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
gleichermaßen. Da Umweltbehörden bereits Ersatzansprüche verfolgten und
die dinglichen Arreste zugunsten der Geschädigten erweitert worden seien,
bestehe kein Anlass für die Anordnung eines Verfalls.
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II.
Die gegen die Nichtanordnung des Verfalls gerichteten Angriffe der
Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.
1. Zu Unrecht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Anwen-
dung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB schon deshalb hätte unterbleiben müs-
sen, weil Umweltstraftaten nicht dem Individualschutz dienen. Damit ver-
mengt die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise das Schutzgut des
Straftatbestandes mit der Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB (unklar auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 73 Rn. 22). Zwar mag es bei
der Verletzung von Allgemeinrechtsgütern häufig der Fall sein, dass ein im
materiellen Sinne Geschädigter fehlt. Zwingend ist dies indes nicht. Denn es
können auch durch Straftaten, die sich in erster Linie gegen Allgemein-
rechtsgüter richten, Ersatzansprüche von Dritten entstehen. Im Umweltstraf-
recht sind solche Fallgestaltungen sogar verbreitet, weil es regelmäßig ne-
ben dem Täter als Verursacher auch Zustandsstörer geben kann, die eben-
falls
– wenn auch nur nachrangig – möglicherweise zur Beseitigung des um-
weltrechtswidrigen Zustands verpflichtet sind und dann gegenüber dem
Handlungsschädiger Ersatzansprüche haben.
Für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist
– wie der Senat
bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010
– 5 StR 254/09, wistra 2010, 141) – der historische Sachverhalt entschei-
dend, aus dem sich der Ersatzanspruch ergibt, und nicht das Schutzgut des
verletzten Strafgesetzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde. Ist durch
eine Handlung, die zugleich strafrechtlich relevant ist, ein anderer geschädigt
worden, geht dieser als Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB vor. Dies
gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Justizbehörden die Verfolgung auf
solche Delikte nach §§ 154, 154a StPO beschränkt haben, deren Verfolgung
im Allgemeininteresse liegt (BGH aaO). Nur diese Auslegung wird dem
Schutzzweck der Vorschrift gerecht, dem Geschädigten durch eine Verfalls-
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anordnung nicht die Mittel zu entziehen, die für die Schadensbeseitigung
aufzuwenden sind. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB verlangt nur
einen Kausalzusammenhang zwischen Tatbegehung und Entstehung des
Ersatzanspruches. Eine Beschränkung auf bestimmte Deliktstypen ist der
Vorschrift nicht zu entnehmen.
2. Ebenso wenig überzeugt der Gedanke, wonach der Angeklagte die
Vermögenswerte nicht „aus der Tat“, sondern „für die Tat“ erhalten hat. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft es zwar grundsätzlich zu,
dass der Ausschluss zugunsten des Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB nur für Vermögensvorteile des Täters Anwendung findet
, die „aus der
Tat“, nicht aber für solche, die „für die Tat“ erlangt sind (BGH, Urteil vom
24. Juni 2010
– 3 StR 84/10, wistra 2010, 439, und Beschluss vom 9. No-
vember 2010
– 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229). Danach sind Vermögenswer-
te „für die Tat“ erlangt, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidri-
ges Handeln gewährt werden, aber nicht auf der Tatbestandserfüllung selbst
beruhen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005
– 5 StR 119/05, BGHSt 50,
299, 309 f.). Allerdings gilt auch hier, dass die Vorteile dann aus der Tat er-
langt sind, wenn Vermögensnachteile und Vermögenszuwachs spiegelbild-
lich miteinander korrespondieren (BGH, Urteil vom 24. Juni 2010
– 3 StR 84/10, wistra 2010, 439 – zum Verhältnis Amtsdelikt und damit zu-
sammenhängender Untreue).
Im vorliegenden Fall dürfte schon die letztgenannte Ausnahmekonstel-
lation vorliegen. Die Bezahlung erfolgte nämlich für den unerlaubten Umgang
mit Abfällen im Sinne des § 326 StGB, wobei die Ersatzpflicht des Angeklag-
ten
– spiegelbildlich – aufgrund dieses unerlaubten Umgangs mit gefährli-
chen Abfällen entstanden ist.
Hinzu kommt aber, dass der Angeklagte tateinheitlich jeweils auch
wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage nach § 327
Abs. 2 Nr. 3 StGB verurteilt wurde. Hinsichtlich dieses vom Landgericht zu
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Recht jeweils als idealkonkurrierend ausgeurteilten Tatbestands sind die Vo-
raussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben. Der Angeklagte hat
nämlich durch den Betrieb der illegalen Deponie die Vermögenszuwächse
erwirtschaftet. Im Blick auf diesen Tatbestand sind mithin die für die illegale
Lagerung geleisteten Zahlungen „aus der Tat“, nämlich aus dem illegalen
Betrieb der Abfallanlage erlangt. Der Schutzzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB, der dem Ersatzberechtigten die dem Täter zugeflossenen Mittel für die
Schadenswiedergutmachung sichern soll, erfordert es, von einer Verfallsan-
ordnung abzusehen, auch wenn zugleich ein Tatbestand verwirklicht sein
sollte, aus dessen Normperspektive die Vermögenszuflüsse „für die Tat“ er-
folgt sein sollten.
3. Nunmehr will die Staatsanwaltschaft im Nachgang zu ihrer Revisi-
onsbegründung, in der dieser Gesichtspunkt nur am Rande erwähnt wurde,
primär beanstanden, dass das Landgericht von einer Feststellung nach
§ 111i Abs. 2 StPO abgesehen hat. Auch diese Beanstandung bleibt erfolg-
los.
a) Die begehrte Feststellung käme nur in Betracht, soweit die zugrun-
deliegenden Taten nicht vor dem 1. Januar 2007 beendet worden wären
(BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008
– 3 StR 460/08, wistra 2009,
241, und vom 12. August 2010
– 4 StR 293/10). Im vorliegenden Fall waren
die Taten teilweise vor diesem Zeitpunkt beendet, teilweise auch erst da-
nach, wobei die Urteilsgründe hierzu in einigen Fällen keine näheren Ausfüh-
rungen enthalten.
b) In einem Fall unterbliebener Anordnung hätte es zur Beanstandung
mangelnder Feststellung nach der Vorschrift des § 111i Abs. 2 StPO, die
– ungeachtet der materiellen Komponente, welche die Anwendung des § 2
Abs. 3, 5 StGB bedingt
– im Verfahrensrecht, in engstem Sachzusammen-
hang mit Regelungen über vorläufige Sicherstellungen im Verfahren, veran-
kert ist, einer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist spezifiziert auszufüh-
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renden Verfahrensrüge bedurft. Diese ist jedenfalls erforderlich, wenn, wie
hier, eine lediglich partiell unterbliebene Anwendung der Norm zum Revisi-
onsgegenstand gemacht werden soll. Dies gilt namentlich für einen Über-
gangsfall wie den vorliegenden, in dem Beschlagnahme und dinglicher Arrest
ohne Rücksicht auf den Tatzeitpunkt angeordnet worden waren. An einer
solchen Rüge fehlt es.
c) Abgesehen davon könnte die Beanstandung nicht einmal in der Sa-
che Erfolg haben. Der Senat könnte dem Gesamtzusammenhang der Ur-
teilsgründe ausreichend sicher entnehmen, dass das Landgericht von einem
ihm zustehenden Ermessen für eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO
keinen Gebrauch machen wollte.
Das weitgehende tatgerichtliche Ermessen ist vom Revisionsgericht
ohnehin regelmäßig hinzunehmen (vgl. Nack in KK-StPO, 6. Aufl. , § 111i
Rn. 17). Freilich mag auf entsprechende Anordnungen nach § 111i Abs. 2
StPO nur in Ausnahmefällen verzichtet werden können (BGH, Urteil vom
17. Juni 2009
– 2 StR 195/09 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/700,
S. 15 f.). Dies kann aber nur für Fälle gelten, in denen die Anwendung des
§ 111i Abs. 2 StPO wegen zu erwartender Nichtinanspruchnahme des Täters
auf Schadensersatzleistung und eines danach zu befürchtenden Verbleibens
von Tatgewinnen bei ihm vordringlich erscheint.
Gerade das ist hier nicht der Fall: Das Landgericht hat festgestellt,
dass Behörden in erheblichem Umfang bereits Ersatzansprüche verfolgen.
Die Schäden liegen in einer so beträchtlichen Höhe, dass sie den Betrag der
zugeflossenen Gelder übersteigen dürften. Das Landgericht hatte zudem die
bestehenden dinglichen Arreste zugunsten derjenigen, die Ersatzansprüche
geltend machen, erweitert. Damit besteht eine Situation, in der auch ohne ein
nur partiell zulässiges Vorgehen nach § 111i Abs. 2 und 3 StPO weiterhin
eine ausreichende Absicherung der Ersatzansprüche der durch die Straftat
Geschädigten anzunehmen ist.
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Nach alledem wäre die vom Landgericht unterlassene Feststellung
nach § 111i Abs. 2 StPO als ermessensfehlerfrei hinzunehmen gewesen,
zumal die Ermittlung der Beendigung der einzelnen Taten noch erheblichen
justiziellen Aufwand erfordert hätte und der Angeklagte zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren alsbaldige Verbüßung vordringlich her-
beizuführen war.
d) Im Übrigen neigt der Senat im Zusammenhang mit der Frage aus-
reichender Sicherung der Ersatzanspruchsberechtigten dazu, dass im Falle
des Absehens von einer Verlängerung nach § 111i Abs. 3 StPO der gemäß
§ 111b Abs. 5, § 111d StPO zum Zweck der Rückgewinnungshilfe erlassene
dingliche Arrest gleichwohl nach den Regelungen der §§ 916 ff. ZPO fort-
wirkt. Die nur partielle Bezugnahme auf einzelne Regelungen der Zivilpro-
zessordnung in § 111d Abs. 2 StPO, die auf die Rechtslage im laufenden
Strafverfahren nach Arrestanordnung zielt, steht dieser Annahme nicht ent-
gegen. Eine dem Rechtsinstitut des Arrestes fremde automatische Beendi-
gung mit Rechtskraft des weder eine Verfallsanordnung noch einen Aus-
spruch nach § 111i Abs. 2 StPO enthaltenden Urteils, wie sie in Rechtspre-
chung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. etwa OLG Stuttgart,
NStZ 2005, 401; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 55. Aufl., § 111e Rn. 18;
BeckOK/Huber, StPO, Edition 15, § 111e Rn. 10), ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen. Eine Pflicht des Gerichts zur Aufhebung des Arrestes allein we-
gen des Unterbleibens einer entsprechenden Anordnung im Urteil (so wohl
LR/Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 111i Rn. 1) ist ebenfalls nicht ausdrücklich
geregelt und erscheint auch systematisch nicht zwingend. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn der Arrest
– wie hier – nach § 111b Abs. 5 StPO (auch) zuguns-
ten der Verletzten erlassen wurde.
e) Da das Absehen von einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO
somit auch in der Sache nicht zu beanstanden wäre, käme es im Ergebnis
nicht darauf an, ob deren Voraussetzungen überhaupt für sämtliche erlang-
ten Beträge vorgelegen hätten. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Ein-
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nahmen zweifelhaft, die an die vom Angeklagten gegründete GmbH geflos-
sen sind. Ob der Angeklagte über die dieser zugeflossenen Beträge tatsäch-
lich wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt hatte, ist den Urteilsfeststellungen
nicht zu entnehmen. Hieran kann es nämlich auch bei einer Ein-Personen-
GmbH fehlen, wenn etwa bei Bestehen hoher Verbindlichkeiten eine Ent-
nahmemöglichkeit des Gesellschafters trotz des Geldzuflusses mangels aus-
reichender Liquidität nicht besteht.
Basdorf Raum Sander
König Bellay