Urteil des BGH vom 29.11.2001
BGH (staatsanwaltschaft, menge, verteidiger, stgb, raum, prüfung, rechtsmittel, betrag, ankauf, höhe)
5 StR 451/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 29. November 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. No-
vember 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B
als Verteidiger des Angeklagten L ,
Rechtsanwalt K
als Verteidiger des Angeklagten Be ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Okto-
ber 2000 werden verworfen.
2. Der Staatskasse fallen die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens sowie die den Angeklagten hier-
durch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu langjährigen
Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Es hat bei dem Angeklagten L dane-
ben 150.000 DM und bei dem Angeklagten Be 50.000 DM als Werter-
satz für verfallen erklärt und beim Angeklagten Be zusätzlich den bei
einem “aufgeflogenen” Rauschgiftgeschäft sichergestellten Bargeldbetrag
von 36.000 DM eingezogen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu
Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt
vertretenen Revision gegen die Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls
und die unterbliebene Prüfung eines erweiterten Verfalls.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. Der
Tatrichter hat auf einer insgesamt gerade noch ausreichenden Tatsachen-
grundlage aus den Angaben der geständigen Angeklagten die notwendigen
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Umsätze ermitteln können und ersichtlich einen Betrag nach § 73c StGB im
Wege des Härteausgleichs für Aufwendungen abgezogen, die den Ange-
klagten ihrerseits beim Ankauf des Rauschgifts entstanden sind. Hierin ist
kein Rechtsfehler zu erkennen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. Juli 2001
– 5 StR 300/01).
Ein Erörterungsmangel hinsichtlich der Voraussetzungen des erwei-
terten Verfalls nach § 73d StGB liegt gleichfalls nicht vor. Anhaltspunkte
dafür, daß die Angeklagten über die als verfallen erklärten Beträge hinaus
über weitere Vermögenswerte verfügen, und diese aus anderweitigen
rechtswidrigen Taten erlangt sind (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73d Rdn. 5
f.), lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen und werden auch von
der Beschwerdeführerin, die keine Verfahrensrüge erhoben hat, nicht aufge-
zeigt.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum