Urteil des BGH vom 12.12.2001
Jeans II Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 151/02
Verkündet am:
15. September 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Jeans
UWG § 4 Nr. 9 lit. a
a) Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz we-
gen vermeidbarer Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG werden
nicht dadurch ausgeschlossen, dass für das Erzeugnis Schutz für ein nicht
eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 3 ff. der Verord-
nung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Ge-
meinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, S. 1) be-
steht oder bestanden hat.
b) Für die Feststellung einer gewissen Bekanntheit des nachgeahmten Pro-
dukts bei der Beurteilung der vermeidbaren Herkunftstäuschung nach §§ 3,
4 Nr. 9 lit. a UWG ist auf die Bekanntheit des Erzeugnisses bei den ange-
sprochenen Verkehrskreisen abzustellen; nicht erforderlich ist, dass der
Verkehr das nachgeahmte Produkt einem namentlich bestimmten Unter-
nehmen zuordnen kann.
BGH, Urt. v. 15. September 2005 - I ZR 151/02 - Kammergericht
LG Berlin
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-
richts vom 11. Januar 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 stellt Jeanshosen unter der Bezeichnung "G. "
her. Ihre alleinvertretungsberechtigte deutsche Tochtergesellschaft ist die Klä-
gerin zu 2. Zur Kollektion der Klägerin zu 1 gehört die Jeanshose "E. ".
Die Gestaltung des Jeansmodells "E. " ergibt sich aus der nächste-
henden Schnittzeichnung:
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Die Jeans weist folgende Gestaltungsmerkmale auf:
angesetzte Beinnähte, die beginnend in Hüfthöhe der äußeren
Seitennaht bis in die innere Seitennaht schräg verlaufen;
schräg angesetzte Einschubtaschen mit einer weiteren Innenta-
sche auf der rechten Seite;
Nieten an den Enden der jeweiligen Taschennähte und eine Niete
an der Schrittnaht in Höhe der Knopfleiste;
aufgesetzte Knieapplikationen mit jeweils zwei horizontalen, ca.
5 cm langen Abnähern in der Mitte der Applikationen;
kreisrunde Gesäßnaht nach Art eines Sattels;
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Teilungsnaht im hinteren Beinbereich auf Kniehöhe;
große, fast quadratische Gesäßtaschen;
gerader Schnitt, weites Bein;
angesetzte Stoffapplikationen von ca. 4,5 cm Breite an der unteren
rückseitigen Kante der Hosenbeine.
Die Beklagte vertreibt ein der Jeanshose "E. " der Klägerinnen ähn-
liches Modell unter der Bezeichnung "K. ".
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, das Jeansmodell "E. " be-
sitze eine außergewöhnliche, nicht funktionsbedingte Gestaltung, die neuartig
und wettbewerblich eigenartig sei. Sie hätten weltweit 1,15 Mio. Stück und in
Deutschland 400.000 Stück dieser Jeans abgesetzt, die im Verkehr sehr be-
kannt sei. Die Klägerinnen haben den Vertrieb der Jeans "K. " als wettbe-
werbswidrig beanstandet und die Ansicht vertreten, die Beklagte beute durch
die Übernahme der wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Modells "E. "
den Ruf des Originals aus und schaffe die Gefahr einer Täuschung über die
betriebliche Herkunft der Jeans "K. ".
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, Jeans und/oder Hosen, die die aus der nachste-
hend wiedergegebenen Modellzeichnung ersichtlichen Gestaltungs-
merkmale aufweisen, insbesondere das Modell "K. ", anzubieten
und/oder in Verkehr zu bringen und/oder derartige Jeans und/oder
Hosen anzubieten und/oder in Verkehr bringen zu lassen,
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2. den Klägerinnen zu 1 und 2 detailliert schriftlich Auskunft zu erteilen
über Art und Umfang der bisher erfolgten, unter 1. bezeichneten
Handlungen, insbesondere über die Zahl der gesamten hergestellten
und/oder vertriebenen Jeans und der durch den Verkauf dieser Jeans
und/oder Hosen vereinnahmten Erlöse Rechnung zu legen sowie de-
tailliert Auskunft zu erteilen über sämtliche mit diesen Jeans und/oder
Hosen belieferten gewerblichen Abnehmer unter Angabe von Liefer-
mengen und Adressen;
3. festzustellen, dass die Beklagte seit dem 18. Juni 1999 verpflichtet ist,
den Klägerinnen sämtlichen durch den bisherigen Vertrieb der unter
1. bezeichneten Jeans und/oder Hosen entstandenen und künftig
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noch entstehenden Schaden in der nach Erteilung der Auskunft noch
zu bestimmenden Höhe und Schadensberechnung nebst 5 % Zinsen
seit dem 11. Februar 2000 zu ersetzen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, die
Klägerinnen könnten für die Jeans "E. " allenfalls als Modeneuheit Saison-
schutz in Anspruch nehmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rinnen hat das Berufungsgericht den Klageanträgen zu 1 und 2 insgesamt und
dem Klageantrag zu 3 im Wesentlichen entsprochen. Es hat von der Feststel-
lung der Schadensersatzverpflichtung nur die Zinsen auf Schäden ausgenom-
men, die erst nach Rechtshängigkeit entstanden sind und noch entstehen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-
klagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin-
nen aufgrund ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes aus § 1
UWG a.F. bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die "E. "-Jeans der Klägerinnen weise eine besondere Gestaltung
auf, die über diejenige kurzlebiger Modeneuheiten hinausgehe und die auf die
betriebliche Herkunft des Modells hinweise. Es handele sich um eine über den
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Durchschnitt hinausragende Neuerscheinung, deren Gesamteindruck durch
individuelle ästhetische Gestaltungsmerkmale geprägt sei, die im Jahre 1996
vom allgemein üblichen Modetrend entscheidend abgewichen seien. Die be-
sondere Originalität resultiere aus der konkreten Kombination der für die "E.
" verwendeten, nicht funktionalen Gestaltungselemente, die von denjeni-
gen klassischer Jeanshosen deutlich abwichen. Die "E. "-Jeans sei infolge
ihrer charakteristischen Gestaltung selbst geeignet, zum Klassiker zu werden.
Keine der zum Zeitpunkt der Einführung der Jeans der Klägerinnen auf dem
Markt befindlichen Hosenmodelle habe diese charakteristischen Merkmale auf-
gewiesen. Die Jeans der Klägerinnen sei geeignet, das angesprochene Publi-
kum auf ihre betriebliche Herkunft hinzuweisen. Das Produkt verfüge über einen
hohen Wiedererkennungswert. Nicht erforderlich sei, dass der Verkehr das Un-
ternehmen, dem er das Produkt zuschreibe, namentlich kenne.
Das Modell "K. " der Beklagten weise hinsichtlich der charakteristi-
schen Merkmale eine deutliche Übereinstimmung mit der die wettbewerbliche
Eigenart begründenden Gestaltung der Jeans "E. " ohne sachliche Not-
wendigkeit auf. Die nur geringfügigen Abweichungen änderten an der fast iden-
tischen Übernahme nichts. Beide Modelle seien nach dem Gesamteindruck
täuschend ähnlich. Dies gelte besonders, wenn sie nicht nebeneinander be-
trachtet würden. Es bestehe auch die Gefahr einer mittelbaren Herkunftsver-
wechslung.
Das an der Gesäßtasche angebrachte Pappschild und die Verpackung
mit der jeweiligen Bezeichnung "K. " bei der Jeans der Beklagten seien
nicht geeignet, Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken. Sie seien nicht
dauerhaft angebracht und enthielten nur einen Phantasienamen, der nicht auf
das Unternehmen der Beklagten hinweise.
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Die für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen eine vermeidbare
Herkunftstäuschung erforderliche Bekanntheit des nachgeahmten Erzeugnisses
bei den maßgeblichen Verkehrskreisen liege ebenfalls vor. Sie ergebe sich
schon aufgrund des Ergebnisses der von der Beklagten vorgelegten Umfrage,
wonach 46 % der Befragten die Jeanshose "E. " auch ohne Kennzeich-
nung bekannt gewesen sei, von denen wiederum 11 % sie als Jeans von
"G. " erkannt hätten.
Beide Klägerinnen seien zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegiti-
miert.
Der Auskunftsanspruch folge aus § 242 BGB und der Schadensersatz-
anspruch ergebe sich aus § 1 UWG a.F.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Vertrieb der Jeanshose
"K. " durch die Beklagte sei unlauter, hält sowohl nach altem (§ 1 UWG
a.F.) als auch nach neuem Recht (§§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG) der rechtlichen
Nachprüfung stand.
a) Anders als die Revision meint, ist im Streitfall ein Anspruch aus ergän-
zendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Her-
kunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG nicht deshalb ausgeschlossen,
weil die Klägerinnen für das von ihnen hergestellte und vertriebene Jeansmo-
dell "E. " Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacks-
muster nach Art. 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom
12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3
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vom 5. Januar 2002, S. 1) hätten in Anspruch nehmen können. Die Gemein-
schaftsgeschmacksmusterverordnung lässt nach Art. 96 Abs. 1 Bestimmungen
der Mitgliedstaaten über unlauteren Wettbewerb unberührt. Dazu zählen auch
die Vorschriften über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs-
schutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, die sich gegen ein unlauteres Wettbe-
werbsverhalten richten, das in der vermeidbaren Täuschung der Abnehmer ü-
ber die betriebliche Herkunft der Produkte liegt. Von dieser Zielrichtung des Ge-
setzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterscheidet sich die Gemein-
schaftsgeschmacksmusterverordnung, die in der Form des Gemeinschaftsge-
schmacksmusters ein bestimmtes Leistungsergebnis schützt. Der zeitlich befris-
tete Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster be-
rührt daher nicht den zeitlich nicht von vornherein befristeten Anspruch auf-
grund ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen ver-
meidbarer Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 1 UWG a.F.
(vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG
Rdn. 9.8; Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 41 f.; Keller, FS Erd-
mann, 2002, 595, 611; Bartenbach/Fock, WRP 2002, 1119, 1123; Osterrieth,
FS Tilmann, 2003, 221, 223; Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, 826; zum
Verhältnis des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zum
Geschmacksmusterschutz vgl. auch: BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99,
GRUR 2002, 629, 631 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG a.F. kann
der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn
das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hin-
zutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwi-
schen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der In-
tensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerbsrechtlichen Um-
ständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je
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höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an
die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nach-
ahmung begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251,
253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01,
GRUR 2004, 941, 942 = WRP 2004, 1498 - Metallbett, jeweils m.w.N.). Danach
können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz
gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen, wenn die Ge-
fahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und
geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt.
Dem entspricht § 4 Nr. 9 lit. a UWG (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01,
GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Das setzt in
aller Regel voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen
Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat (BGHZ 50, 125, 131
- Pulverbehälter; BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; BGH,
Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878
- Handtuchklemmen).
c) Das Berufungsgericht hat eine wettbewerbliche Eigenart der Jeans der
Klägerinnen aufgrund einer besonderen Originalität der Gestaltung bejaht. Das
hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestal-
tung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die ange-
sprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderhei-
ten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2002, 629, 631 f. - Blendse-
gel).
Die Eignung der Aufmachung der "E. "-Jeans, herkunftshinweisend
zu wirken, hat das Berufungsgericht in den gesondert angesetzten Beinnähten
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gesehen, die außen vom Oberschenkelansatz schräg nach innen verlaufend
etwa im Schrittbereich der Hose aufeinander treffen und die mit den entgegen-
gesetzt verlaufenden Nähten der Einschubtaschen einen den vorderen Hosen-
bereich optisch ungewöhnlichen Rhombus bilden. Dieser wird durch die Nieten
an den Enden der jeweiligen Vordertaschennähte und am Ende der Schrittnaht
deutlich akzentuiert. Damit wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
der seinerzeit völlig neuartige Eindruck einer mit einem besonders hohen seitli-
chen Beinausschnitt versehenen kurzen Jeanshose vermittelt, an die die Ho-
senbeine separat angesetzt sind. Weiter hat das Berufungsgericht bei der Be-
gründung der wettbewerblichen Eigenart der Jeanshose der Klägerinnen auf die
auffälligen, hochgewölbten Knieapplikationen in eigenartiger Form mit jeweils
zwei horizontalen Abnähern, auf den "geraden" Schnitt und das weite Bein, auf
der Rückseite auf die nicht funktionsbedingte Teilungsnaht in Kniehöhe und die
abgesetzten Stoffapplikationen am unteren Ende der Hosenbeine sowie auf die
eher unübliche rechteckige Form der Gesäßtaschen abgestellt. Diese Merkmale
vermitteln nach der Annahme des Berufungsgerichts ebenfalls ein für das Jahr
1996 ungewöhnliches und neuartiges Bild. Insgesamt weist die Hose nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts eine unverwechselbare Charakteristik
auf, die sie von der klassischen Jeansform deutlich unterscheidet.
bb) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung,
die besonderen Voraussetzungen eines zeitlich unbeschränkten Nachah-
mungsschutzes bei Modeprodukten lägen im Streitfall nicht vor. Bei Beklei-
dungsstücken sei der Verkehr anders als bei der ästhetischen Gestaltung tech-
nischer Gebrauchsgegenstände grundsätzlich nicht geneigt, das Gesamter-
scheinungsbild als dauerhaften Hinweis auf einen bestimmten Hersteller anzu-
sehen. Vielmehr sehe das Publikum in einer erstmals vermarkteten Stilrichtung
nur den Beginn einer Modestilart.
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In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Verkehr auch
bei Modeerzeugnissen deren besonders originelle Gestaltung als Hinweis auf
die betriebliche Herkunft ansehen kann. Anders als bei kurzlebigen Modeneu-
heiten besteht in einem solchen Fall ein einer zeitlichen Beschränkung nicht
von vornherein unterworfener Nachahmungsschutz (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1997
- I ZR 102/95, GRUR 1998, 477, 478 = WRP 1998, 377 - Trachtenjanker; vgl.
auch BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003,
500 - Präzisionsmessgeräte; Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02, GRUR 2005, 349,
352 = WRP 2005, 476 - Klemmbausteine III, zum Abdruck in BGHZ 161, 204
vorgesehen; Erdmann, FS für Vieregge, S. 197, 212; Sambuc, Der UWG-
Nachahmungsschutz Rdn. 238, 240). Von diesen Grundsätzen ist auch das
Berufungsgericht ausgegangen, das an die auf Ausnahmefälle beschränkte
wettbewerbliche Eigenart von Modeprodukten keine zu geringen Anforderungen
gestellt hat. Es hat eine besondere Originalität der Gestaltung der in Rede ste-
henden Jeans und eine Eignung ihrer Merkmale, herkunftshinweisend zu wir-
ken, anhand einer Vielzahl von Elementen bejaht, die in ihrer Kombination bei
der Markteinführung 1996 nicht vorbekannt waren und die die Jeans zu einer
aus dem Durchschnitt herausragenden Neuerscheinung machten. Diese tatrich-
terlichen Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Anders als die Revision geltend macht, haben die Klägerinnen auch nicht
zugestanden, die "E. "-Jeans sei zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens
nicht mehr als besonders originelle Gestaltung anzusehen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass
auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente
eine wettbewerbliche Eigenart begründen kann (vgl. BGH GRUR 1998, 477,
479 - Trachtenjanker).
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Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die erforderlichen
Feststellungen dazu, dass die Gestaltungsmerkmale bei der "E. "-Jeans
auf ihre betriebliche Herkunft hinweisen, nicht aus eigener Sachkunde treffen
dürfen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Auch wenn die Mitglieder des Berufungsge-
richts nach den Ausführungen im Berufungsurteil selbst nicht zu den angespro-
chenen Verkehrskreisen gehören sollten, konnten sie aufgrund ihrer durch stän-
dige Befassung mit Wettbewerbssachen besonderen Sachkunde die wettbe-
werbliche Eigenart der in Rede stehenden Jeans ohne sachverständige Hilfe
selbst beurteilen (vgl. BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft; Bornkamm,
WRP 2000, 830, 832). Das Berufungsgericht hat hierzu angenommen, es seien
in diesem Zusammenhang nur Erwägungen anzustellen, für die die Zugehörig-
keit zur potentiellen Kundschaft nicht erforderlich sei. Diese Ausführungen sind
aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gegenteiliges zeigt auch
die Revision nicht auf.
2. Rechts- und verfahrensfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon aus-
gegangen, das Modell "K. " der Beklagten stelle eine fast identische Nach-
bildung der von den Klägerinnen vertriebenen Jeans dar. Die die wettbewerbli-
che Eigenart begründenden Elemente der Vorderseite der Jeans "E. " hat
die Beklagte bei ihrem Produkt identisch übernommen. Bei den die Rückseite
prägenden Gestaltungsmerkmalen liegen zwar gewisse Abweichungen zwi-
schen den Jeansmodellen vor. Das ändert aber, wie das Berufungsgericht zu-
treffend angenommen hat, nichts daran, dass die Beklagte auch die Knieabnä-
her der Rückseite identisch, die Form der Gesäßtaschen in maßstabsgerecht
geänderten Größenverhältnissen und die Stoffapplikationen an der unteren Sei-
te der Jeans in abgewandelter Farbgebung übernommen hat. Außer Betracht
zu bleiben haben weiter bei der Frage des Grades der Übernahme der Leistung
der Klägerinnen, dass bei den sich gegenüberstehenden Modellen nach den
Feststellungen des Landgerichts, auf die sich die Revision stützt, auf der Rück-
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seite in unterschiedlicher Weise die Bezeichnungen "K. " und "E. "
angebracht sind. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts zählt die Gestaltung des Namenszugs auf der Rückseite der
Jeanshose der Klägerinnen nicht zu den die wettbewerbliche Eigenart begrün-
denden Merkmalen. Die Abweichung in diesem Punkt steht der Annahme einer
fast identischen Übernahme des Modells "E. " der Klägerinnen in seiner
wettbewerblichen Eigenart daher nicht entgegen.
3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
es bestehe die Gefahr einer Herkunftstäuschung bei dem Jeansmodell der Be-
klagten, greifen nicht durch.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Gesamteindruck
der Jeans der Beklagten entspreche praktisch dem Modell der Klägerinnen,
weshalb die "K. "-Jeans ohne weiteres für die "E. "-Jeans gehalten
werden könne, insbesondere wenn beide Modelle nicht nebeneinander betrach-
tet würden.
b) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Rüge, das Be-
rufungsgericht hätte zunächst einmal Feststellungen dazu treffen müssen, an-
hand welcher Merkmale der angesprochene Verkehr modische Jeans vonein-
ander unterscheidet. Dazu hätte es ein Sachverständigengutachten einholen
müssen.
Auch wenn die Mitglieder des Berufungsgerichts nicht zu den angespro-
chenen Verkehrskreisen gehören sollten, erfordert dies im Streitfall nicht die
Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Berufungsgericht, das über
die wettbewerbliche Eigenart der Jeans der Klägerinnen aus eigener Sachkun-
de befinden konnte (vgl. Abschn. II 1 c bb), konnte dann auch bei nahezu iden-
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tischer Übernahme der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart des nach-
geahmten Produktes begründeten, ohne Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens die Frage entscheiden, ob die Gefahr einer Herkunftstäuschung be-
steht.
c) Eine Herkunftstäuschung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Beklagte an der von ihr vertriebenen Jeans die Bezeichnung "K. "
angebracht hat, während die Jeans der Klägerinnen mit "E. " gekennzeich-
net ist. Das an einer der rückwärtigen Taschen der Jeans der Beklagten ange-
brachte Pappschild und die Verpackung des Produkts mit der Angabe "K.
" gewährleisten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass
diese zum Zeitpunkt des Kaufs an der Jeans noch vorhanden sind (vgl. hierzu
BGH, Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 524 f. = WRP 2000,
493 - Modulgerüst). Dagegen erinnert auch die Revision nichts. Soweit sie auf
einen senkrecht verlaufenden Namenszug auf der Außennaht der rechten Ge-
säßtasche abhebt, zeigt sie nicht auf, dass dieser nach dem Vortrag der Be-
klagten in den Tatsacheninstanzen für sich geeignet ist, der Gefahr einer Her-
kunftstäuschung entgegenzuwirken.
d) Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Beru-
fungsgericht eine gewisse Bekanntheit der "E. "-Jeans der Klägerinnen
bejaht hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der ergänzende wettbe-
werbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung
in aller Regel eine gewisse Bekanntheit des nachgeahmten Produkts voraus,
weil ansonsten die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen kann. Eine
Verkehrsgeltung ist insoweit nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass
das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der
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angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich
in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn
Nachahmungen vertrieben werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99,
GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; Urt. v. 7.2.2002
- I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 f. = WRP 2002, 1054 - Bremszangen;
BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; GRUR 2005, 600, 602
- Handtuchklemmen).
Bei der Annahme einer Bekanntheit der "E. "-Jeans in den maßgeb-
lichen Verkehrskreisen hat das Berufungsgericht zu Recht auf das von der Be-
klagten vorgelegte Privatgutachten der U. -GmbH vom 30. November
2000 abgestellt, das als Sachvortrag der Beklagten selbst zu werten ist (vgl.
BGH, Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 340/98, NJW-RR 2001, 1320, 1321; Urt. v.
24.2.2005 - VII ZR 225/03, NJW 2005, 1650, 1652). Danach kannten nach ei-
genen Angaben der Beklagten 46 % der Befragten die Jeanshose "E. " der
Klägerinnen. Dies reicht für eine Bekanntheit des Produkts der Klägerinnen
zweifelsohne aus. Nicht erforderlich dagegen ist, wovon offensichtlich das Beru-
fungsgericht ausgegangen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das
nachgeahmte Produkt namentlich dem Unternehmen der Klägerinnen
(G. ) zuordnen können (vgl. Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbe-
werbsrechts, 3. Aufl., § 43 Rdn. 60; Harte/Henning/Sambuc aaO § 4 Rdn. 64),
was immerhin noch bei 11 % der Befragten der Fall ist. Denn für einen ergän-
zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG,
§ 1 UWG a.F. reicht die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung aus.
Diese erfordert aber nicht die namentliche Kenntnis des hinter dem nachge-
ahmten Produkt stehenden Unternehmens.
In Anbetracht der wettbewerblichen Eigenart des Jeansmodells der Klä-
gerinnen, der fast identischen Übernahme des Produkts durch die Beklagte und
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der Gefahr einer Herkunftstäuschung ist das Berufungsgericht zu Recht davon
ausgegangen, dass der Vertrieb der "K. "-Jeans unlauter ist.
4. Der mit dem Feststellungsantrag zu 3 verfolgte Schadensersatzan-
spruch hat seine Rechtsgrundlage in § 1 UWG a.F. und § 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 9
lit. a UWG. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2001 - 15 O 719/99 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2002 - 5 U 182/01 -
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