Urteil des BGH vom 09.10.2002

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, antrag, stgb, 1995, aufnehmen, qualifikation, strafe, freiheitsstrafe, verbrechen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 356/02
vom
9. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2002 ge-
mäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn wird dem
Angeklagten auf seinen Antrag und seine Kosten Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gewährt.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts vom 8. Juli 2002, mit
dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, gegen-
standslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ange-
klagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in
40 statt in 41 Fällen schuldig ist und daß die für den Fall II, 50
verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe zu Ziffer 2:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in 41 Fällen sowie wegen Mißbrauchs von Kindern in
neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
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Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge ge-
stützten Revision. Das Rechtsmittel führt - entsprechend dem Antrag des Ge-
neralbundesanwalts - zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung
des angefochtenen Urteils. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegrün-
det (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Fälle II, 49 und 50 hat das Landgericht rechtsfehlerhaft als zwei
Verbrechen nach § 176 a Abs. 1 StGB gewertet. Insoweit liegt nur eine Tat im
Rechtssinne vor, weil diese Fälle tateinheitlich verwirklicht wurden. Der Ange-
klagte hat an zwei Kindern nacheinander den Oralverkehr ausgeübt, wobei je-
weils der andere Junge anwesend war und auf Geheiß des Angeklagten des-
sen Tathandlungen mit einer Videokamera aufnehmen mußte. Der Angeklagte
wollte sich später durch die Videoaufzeichnung sexuell erregen. Damit hat er
beide Jungen tateinheitlich - in zwei Fällen - sexuell mißbraucht (vgl. BGH,
Beschl. vom 11. Mai 1995 - 4 StR 245/95) und dabei in Bezug auf jeden Jun-
gen die Qualifikation des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. § 265 StPO steht
der Änderung des Schuldspruchs bei dem geständigen Angeklagten nicht ent-
gegen.
Die für den Fall II, 50 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren
muß daher entfallen. Die für den Fall II, 49 verhängte Freiheitsstrafe von drei
Jahren kann als einheitliche Strafe für die Tat II, 49/50 bestehen bleiben. Aus-
wirkungen auf die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe hat das
nicht. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses läßt den Unrechts- und
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Schuldgehalt des Gesamtgeschehens unberührt, so daß die Gesamtfreiheits-
strafe auch ohne die entfallene Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben kann
(§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).
Bode Detter Rothfuß
Fischer Elf