Urteil des BGH vom 15.03.2017
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, beachtliche gründe, stpo, zulassung, stgb, antrag, stand, strafverfahren, gesetz, wiedereinsetzung)
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StPO §§ 395 ff, 414 ff
Nebenklage ist auch im Sicherungsverfahren zulässig (Aufgabe der bisherigen
Rechtsprechung).
BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01 - LG - SchwG -
Rottweil
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 268/01
vom
18. Dezember 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2001 be-
schlossen:
1. Der Antrag des Beschuldigten, ihm zur weiteren Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2.
Oktober 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-
währen, wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten seines
Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
1. Der Beschuldigte hat in wahnbedingt schuldunfähigem Zustand ver-
sucht, den Geschädigten mit einem Messer zu töten. Das Landgericht hat des-
halb im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB).
2. Die Revision des Beschuldigten ist mit Schriftsatz des Verteidigers
Rechtsanwalt K. vom 4. Dezember 2000 form- und fristgerecht auf die allge-
meine Sachrüge gestützt. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001 hat sich
Rechtsanwalt S. als weiterer Verteidiger gemeldet und Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zur Nachholung einer von Rechtsanwalt K. nicht ange-
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brachten Verfahrensrüge beantragt. Diese ist darauf gestützt, daß der Geschä-
digte als Nebenkläger und als dessen Vertreter ein Rechtsanwalt an der
Hauptverhandlung teilgenommen haben. Während das Landgericht durch Be-
schluß vom 12. September 2000 einen entsprechenden Antrag zurückgewie-
sen hatte, hatte das Oberlandesgericht Stuttgart auf die Beschwerde des Ge-
schädigten diesen Beschluß aufgehoben und den Geschädigten als Nebenklä-
ger zugelassen (Beschluß vom 29. September 2000 = Justiz 2001, 33).
3. Die Revision ist mit der Sachrüge rechtzeitig und ordnungsgemäß be-
gründet worden. Der Beschuldigte hat daher keine Frist versäumt. Für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer zuvor nicht an-
gebrachten Verfahrensrüge ist regelmäßig kein Raum (st. Rspr., vgl. zusam-
menfassend Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 44 Rdn. 7 m.w.N.);
eine Fallgestaltung, bei der ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (vgl.
hierzu aaO Rdn. 7a m.w.N.), liegt nicht vor.
4. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
II.
Vor der Kostenentscheidung hatte der Senat von Amts wegen die Be-
rechtigung zum Anschluß der Nebenklage zu überprüfen (BGH b. Kusch NStZ
1997, 74; Franke in KK 4. Aufl. § 473 Rdn. 9); an den Beschluß, durch den der
Geschädigte als Nebenkläger zugelassen wurde (vgl. oben I 2.), ist der Senat
dabei nicht gebunden (BGH, Beschluß vom 31. Juli 1985 - 2 StR 352/85;
BayObLGSt 71, 56, 58). Wäre der Geschädigte zu Unrecht als Nebenkläger
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zugelassen worden, könnten dem Beschuldigten die notwendigen Auslagen
des Nebenklägers nicht auferlegt werden (BayObLGSt aaO).
Der Senat hat dem Beschuldigten die durch sein erfolgloses Rechtsmit-
tel dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt (§ 473
Abs. 1 Satz 2 StPO), da Nebenklage auch im Sicherungsverfahren zulässig ist
(§ 414 Abs. 1 StPO, hier i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
1. a) Der Bundesgerichtshof geht bisher von der Unzulässigkeit der Ne-
benklage im Sicherungsverfahren aus, da die Nebenklage "ihrem Wesen nach"
auf die Bestrafung des Täters abziele (NJW 1974, 2244 m. N. älterer Recht-
sprechung). An dieser Rechtsprechung hat sich auch durch das Opferschutz-
gesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl I 2496) im Ergebnis nichts geändert
(vgl. nur NStZ 1999, 312). Begründet ist dies damit, daß der Gesetzgeber in
Kenntnis der langjährigen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Nebenklage im
Sicherungsverfahren weder im Opferschutzgesetz noch bei einer nachfolgen-
den Änderung von §§ 395 ff. StPO festgeschrieben habe.
b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits in NJW 1974, 2244
schon "einige Bedenken" gegen das gefundene Ergebnis geäußert. Auch in
der Folgezeit ist in einigen - vor und nach dem Inkrafttreten des Opferschutz-
gesetzes ergangenen Entscheidungen - die Frage nach der Zulässigkeit der
Nebenklage im Sicherungsverfahren ausdrücklich offen gelassen worden, wo-
bei "beachtliche Gründe" für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung
anerkannt wurden (NStZ 1996, 244; vgl. auch Beschlüsse vom 3. Mai 1983 -
4 StR 107/83 und 24. September 1997 - 2 StR 452/97). Darüber hinaus war in
einem Strafverfahren, in dem der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freige-
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sprochen worden war, die Revision des Nebenklägers für zulässig erklärt wor-
den, die sich ausdrücklich nicht gegen den Freispruch wendete und allein die
Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 StGB erstrebte (NStZ 1995, 609).
2. Der Senat hat gemäß § 132 Abs. 3 GVG einen Anfragebeschluß an
die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs gerichtet, in dem er die bishe-
rige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso im einzelnen dargelegt
hat, wie die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Landgerichte und
den gegenwärtigen Meinungsstand in der Literatur, wo jeweils überwiegend die
Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren bejaht wird (NJW 2001,
3489 ff.). Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Das Anfrageverfahren hat ergeben, daß kein Strafsenat des Bundesge-
richtshofs an der bisherigen Rechtsprechung festhält. Der Senat kann daher
wie beabsichtigt entscheiden, ohne daß die Sache dem Großen Senat für
Strafsachen vorgelegt werden müßte (BGHSt 43, 66, 76 m.w.N.).
3. Die Bejahung der Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungs-
verfahren folgt aus den Grundgedanken des Opferschutzgesetzes vom 18. De-
zember 1986 (BGBl I 2496).
a) Generelles Ziel dieses Gesetzes ist es, den Opfern bestimmter
schwerer Straftaten eine "gesicherte Beteiligungsbefugnis" und eine "Verbes-
serung des Schutzes vor Beeinträchtigungen durch das Verfahren selbst" zu
verschaffen (BTDrucks. 10/5305 S. I). Dementsprechend werde auch das
Recht der Nebenklage weitgehend umgestaltet, wobei "Maßstab" hierfür war,
die "spezifischen, vorrangig auf Schutz vor Verantwortungszuweisungen durch
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den Beschuldigten gerichteten Bedürfnissen des Verletzten" zu berücksichti-
gen (aaO S. 9, 11).
Gemäß § 414 Abs. 1 StPO gelten für das Sicherungsverfahren die Vor-
schriften für das Strafverfahren sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
In diesem Zusammenhang ist die mit dem Opferschutzgesetz verbundene
strukturelle Änderung des Nebenklageverfahrens zu berücksichtigen. War ge-
mäß § 395 StPO aF für die Zulassung der Nebenklage erforderlich, daß die
Verurteilung wegen eines Privatklagedelikts zu erwarten war, so reicht nun-
mehr für die Zulassung der Nebenklage eine Anklage wegen einer der in § 395
StPO nF aufgezählten rechtswidrigen Taten aus; darauf, ob diese Tat auch
schuldhaft begangen wurde, kommt es dabei nicht an (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5
StGB). Zugleich stellt § 414 Abs. 2 Satz 1 StPO die Erhebung einer Anklage
dem Antrag im Sicherungsverfahren ausdrücklich gleich. Mit diesen Änderun-
gen hat das Gesetz die frühere Vorstellung von der im Nebenklageverfahren
"doppelt besetzten Anklagerolle" aufgegeben (vgl. Rieß, Jura 1987, 286). Der
Gesichtspunkt, daß die Nebenklage ihrem Wesen nach auf die Bestrafung des
Täters abziele (NJW 1974, 2244) kann daher nicht mehr maßgeblich sein.
b) Der Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren steht auch
nicht der Gesichtspunkt entgegen, daß das Interesse des Verletzten bei
Schuldzuweisungen durch einen Schuldunfähigen relativiert sei und im übrigen
in diesem Verfahren der künftige Schutz der Allgemeinheit und weniger die
Belange des Verletzten im Vordergrund stünden (so OLG München, MDR
1994, 402).
Dies wird am vorliegenden Fall exemplarisch verdeutlicht:
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Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, daß ihm von "Teufeln, de-
nen er zu gehorchen habe", befohlen worden sei, zum Tatort zu gehen, wo er
dann "überfallen" worden sei. Die Angabe über den Befehl der Teufel belegt
offensichtlich die Krankheit des Beschuldigten. Wenn dies die Strafkammer
auch bei der Würdigung der übrigen Beweisergebnisse mitberücksichtigen
konnte, hatte sie dennoch darüber Beweis zu erheben und sodann festzustel-
len, ob der Beschuldigte tatsächlich in Notwehr gehandelt hat. Rechtferti-
gungsgründe (oder auch Entschuldigungsgründe) hinsichtlich der Anlaßtaten
sind im Sicherungsverfahren nicht weniger sorgfältig oder genau zu prüfen als
im Strafverfahren. Hätte hier der Beschuldigte in Notwehr gehandelt, wäre für
eine Maßregel gemäß § 63 StGB trotz seiner offensichtlichen Erkrankung kein
Raum gewesen (vgl. im einzelnen Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 31 f.
m.w.N.). Es ist unter diesen Umständen kein Grund erkennbar, warum dem
Geschädigten die Mitwirkung am Verfahren und die Abwehr von Schuldzuwei-
sungen durch den Beschuldigten versagt sein soll. Wie auch der Generalbun-
desanwalt unter Hinweis auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte
(zuletzt HansOLG JR 2001, 213, 214 mit zustimmender Anm. Gössel aaO 215)
zutreffend ausgeführt hat, hat der Verletzte vielmehr an der Überführung des
Täters und am Ausgang des Sicherungsverfahrens ein berechtigtes Interesse,
weil ihm nur die Anordnung einer Maßregel wirksamen Schutz vor erneuten
gleichartigen Angriffen durch den Täter bietet. In dieser Hinsicht konkretisiert
sich der Zweck des Sicherungsverfahrens (Sicherung der Allgemeinheit) in der
Sicherung der konkret beteiligten Person (in diesem Sinne auch die Entschei-
dung BGH NStZ 1995, 609, vgl. oben II 1 b). Unter diesen Umständen ist je-
denfalls nicht erkennbar, warum dem Geschädigten die Mitwirkung am Verfah-
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ren allein deshalb verwehrt sein soll, weil die Schuldunfähigkeit frühzeitig und
nicht erst im Laufe des Hauptverfahrens erkannt wurde.
c) Die Auffassung, daß eine Zulassung der Nebenklage im Sicherungs-
verfahren gleichwohl nicht in Betracht komme, weil der Gesetzgeber in Kennt-
nis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Möglichkeit nicht aus-
drücklich in das Gesetz aufgenommen habe (BGH NStZ 1999, 312, vgl. oben II
1 a), hält der Senat nicht aufrecht. Allerdings ist die Kenntnis des Gesetzge-
bers von der bisherigen Rechtsprechung ein gewichtiger Gesichtspunkt bei der
Auslegung neuer Gesetze, den der Senat auch schon in anderem Zusammen-
hang zur Auslegung des Opferschutzgesetzes herangezogen hat (BGHSt 38,
93, 95). Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfah-
ren liegt die Besonderheit jedoch darin, daß der Bundesgerichtshof hiergegen
selbst "einige Bedenken" geäußert, "beachtliche Gründe" für eine Änderung
der Rechtsprechung anerkannt und die genannte Frage auch sonst wiederholt
offen gelassen hat (vgl. oben II 1 b).
Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch nicht außer Betracht
bleiben, daß in Artikel 1 Nr. 9 eines Gesetzentwurfs des Bundesrats vom
29. September 2000 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeß-
ordnung (Gesetz zur Stärkung der Verletztenrechte), BR-Drucks. 552/00 -, der
auf eine Gesetzesinitiative der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Sep-
tember 1999 zurückgeht (BR-Drucks. 507/99) die Zulassung der Nebenklage
im Sicherungsverfahren ausdrücklich vorgesehen ist (zum Gesetzgebungsver-
fahren vgl. auch Hinz, DRiZ 2001, 321 ff. m.w.N.). In der Begründung dieses
Entwurfs heißt es, diese Regelung diene der "Klarstellung" und solle getroffen
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werden, um "der Intension des Opferschutzgesetzes vollständig gerecht zu
werden" (BR-Drucks. 552/00 S. 12, 13).
d) Nach alledem war unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung,
entsprechend auch dem Antrag des Generalbundesanwalts, auf Zulässigkeit
der Nebenklage im Sicherungsverfahren zu erkennen.
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Hebenstreit