Urteil des BGH vom 21.01.2003

BGH (zpo, sicherung, zulassung, rechtsfrage, kontokorrent, beweislast, beschwerde, abtretung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 150/02
vom
21. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 21. Januar 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Köln vom 13. März 2002 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 255.645,94
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Grundsätze, nach denen die Darlegungs-
und Beweislast bei der Geltendmachung des Saldos aus einem Konto-
korrent zu verteilen ist, sind in der Rechtsprechung des Senats
(BGHZ 105, 263, 265; Urteile vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90,
WM 1991, 1294, 1295 und vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00,
WM 2001, 621, 622) bereits geklärt. Daß diese Grundsätze auch bei ei-
ner Abtretung der Saldoforderung gelten, ist keine Rechtsfrage, die über
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den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die Frage
stellt sich vielmehr nur in seltenen Fällen.
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision
nicht. Die Klägerin zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen
Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge-
fahr besteht.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen