Urteil des BGH vom 13.01.2004

BGH (annahme, stpo, strafkammer, menge, erwägung, anklage, staatsanwaltschaft, verhalten, ausscheiden, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 517/03
vom
13. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2004 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Verstößen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit seiner Revision macht er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts geltend. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:
a) Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in seinen Verteidi-
gungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise eingeschränkt worden. Die Straf-
kammer habe nämlich die für eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln erforderliche Annahme von Eigennutz nicht
auf die in diesem Zusammenhang in der Anklage genannten Gesichtspunkte
(Schuldentilgung; Deckung des Eigenbedarfs) gestützt, sondern auf die An-
nahme, der Angeklagte habe Gäste an sein Lokal binden wollen. Auf diesen
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nicht in der Anklage genannten Gesichtspunkt sei er weder entsprechend § 265
StPO ausdrücklich hingewiesen worden, noch habe er ihn aus dem Gang der
Hauptverhandlung erkennen können. Dementsprechend habe er sich gegen
diese Annahme auch nicht verteidigt.
b) Ohne daß es auf weiteres ankäme, reicht es für die Annahme von Ei-
gennutz im Zusammenhang mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jedoch
aus, wenn nach Art und Umfang der auf Umsatz gerichteten Tätigkeit andere
als eigennützige Motive nach Lage des Falles ausscheiden (vgl. BGH, Urt. v.
12. März 2001 - 1 StR 12/01; Beschl. v. 2. Oktober 1992 - 2 StR 466/92). Dem-
entsprechend stellt die Strafkammer zentral darauf ab, der Angeklagte habe
sich zwar damit verteidigt, daß er sein Verhalten als eine "Art Freundschafts-
dienst ... gegenüber der Kammer darzustellen versuchte", hiervon könne jedoch
schon wegen der Menge des von ihm gekauften und weiterverkauften Rausch-
gifts nicht ausgegangen werden. Dieselbe Erwägung hatte im übrigen auch
schon die Staatsanwaltschaft ausdrücklich in dem wesentlichen Ergebnis der
Ermittlungen (§ 200 Abs.2 Satz 1 StPO) angestellt, das in diesem Zusammen-
hang mit heranzuziehen ist (vgl. BGHSt 46, 130, 134; BGH StraFo 2003, 95).
2. Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebo-
tene Überprüfung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Die Erwägung der Strafkammer, in einigen näher
bezeichneten Fällen liege, wenn auch nur knapp, zwar eine im Sinne des § 29 a
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BtMG "nicht geringe" Menge vor, zugunsten des Angeklagten sei aber davon
auszugehen, daß dies nicht der Fall sei, ist zwar nicht klar, beschwert den An-
geklagten aber nicht.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit