Urteil des BGH vom 08.01.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 87/03
vom
8. Januar 2004
in dem Rückerstattungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
REAO Berlin Art. 61 Abs. 2; ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2
Für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Rückerstattungsstreits gilt die
fünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des Ersturteils entsprechend. Eine
Hemmung der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F., § 206 BGB n.F.
kommt nicht in Betracht (insoweit Bestätigung von BGHZ 19, 20).
BGH, Beschluß vom 8. Januar 2004 - IX ZB 87/03 - KG Berlin
LG Berlin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Vill
am 8. Januar 2004
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den
Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Novem-
ber 2002 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer beantragten mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1999
die erneute Bescheidung ihres Antrags auf rückerstattungsrechtlichen Scha-
densersatz für Banknoten im Betrag von 841.955 ffs. Die Gelder wurden am
2. Dezember 1942 bei der rassisch verfolgten E. J. geb.
M. in ihrer Pariser Wohnung von der französischen Polizei im Zu-
sammenhang mit Ermittlungen wegen eines Devisenvergehens beschlagnahmt.
Die Beschwerdeführer sind die Rechtsnachfolger der Berechtigten. Ihr Erstan-
trag aus dem Jahre 1958 wurde - soweit für das Wiederaufnahmeverfahren von
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Interesse - durch die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin am
29. Juli 1971 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde
blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Kammergericht in seinem Beschluß
vom 18. November 1974 aus, daß der Verbringungsnachweis von den An-
tragstellern individuell, d.h. konkret für die beanspruchten Banknoten, aus ver-
ständlichen Gründen nicht geführt worden sei; er sei aber für die französischen
Banknoten auch nicht allgemein (prima facie) als erbracht anzusehen. Nach
einem für das Devisenschutzkommando Frankreich geltenden Erlaß des Ober-
kommandos des Heeres (OKH) vom 7. Juni 1940 über die Behandlung von er-
beuteten und beschlagnahmten Geldmitteln, Wertpapieren und Wertgegen-
ständen aus den besetzten Gebieten hätten beschlagnahmte gesetzliche Zah-
lungsmittel in der Währung des Aufenthaltortes von den Zahlstellen sofort als
Einzahlung und bei den Verwahrungen im Geldabrechnungsnachweis gebucht
und im übrigen als Zahlungsmittel verwendet werden müssen. Demzufolge sei
davon auszugehen, daß in Frankreich beschlagnahmte französische Bankno-
ten in aller Regel nicht in das in § 5 BRüG bezeichnete Gebiet verbracht, son-
dern grundsätzlich in Frankreich als Zahlungsmittel verwendet worden seien.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
Zur Begründung ihres Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens
haben die Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedener Schriftstücke aus
dem Nationalarchiv in Paris ausgeführt, die vom Kammergericht dem OKH-
Erlaß vom 7. Juni 1940 entnommene und seinem Beschluß vom 18. November
1974 zugrundegelegte Handhabung, daß in Frankreich eingezogene französi-
sche Währungsbeträge im Lande selbst verbraucht worden seien, habe sich
aufgrund der neuen Beweismittel als nicht zutreffend erwiesen. Vielmehr könne
den erst jetzt aufgefundenen Unterlagen entnommen werden, daß auch Beträ-
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ge in französischer Währung durch die Reichskreditkasse Paris an die Deut-
sche Reichsbank überstellt worden seien.
Die Antragsteller sind der Ansicht, im Hinblick auf diese neuen Urkun-
den, welche die Beweissituation nach ihrer Auffassung grundlegend veränder-
ten, müsse in Anlehnung an die zum Bundesentschädigungsgesetz entwickel-
ten Abhilfe- und Zweitverfahrensgrundsätze erneut über ihren Rückerstat-
tungsantrag entschieden werden.
Die Wiedergutmachungsämter von Berlin haben mit Beschluß vom
20. Juli 2000 den Antrag als unstatthaft zurückgewiesen. Den dagegen ge-
richteten Einspruch der Beschwerdeführer hat das Landgericht Berlin zurück-
gewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
II.
Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt: Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 BerlREAO könne die sofortige Beschwerde
nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Landgerichts auf einer
Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruhe. Ein solcher Gesetzesverstoß lie-
ge nicht vor.
Die Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses vom 29. Juli 1971
stehe zunächst einer erneuten Befassung und Entscheidung über denselben
rückerstattungsrechtlichen Anspruch entgegen. Nach den hier allein anwend-
baren Vorschriften der §§ 578 ff ZPO über die Wiederaufnahme des Verfah-
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rens sei der Restitutionsantrag unstatthaft, weil die fünfjährige Klagefrist ab
Rechtskraft des Ersturteils (§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) verstrichen sei.
Eine Aufhebung des rechtskräftigen Urteils in Verbindung mit dem Aus-
spruch einer Verpflichtung zur erneuten sachlichen Bescheidung, jedenfalls
aber einer Ermessensentscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens
nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember
1969 (BVerfGE 27, 297 ff), der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
sogenannten Abhilfe- oder Zweitverfahren sowie den Zweitverfahrensrichtlinien
zum Bundesentschädigungsgesetz komme nicht in Betracht; denn eine solche
Handhabung werde den unterschiedlichen Verfahrensarten nicht gerecht.
Im Verfahren des Bundesentschädigungsgesetzes ergebe sich aus der
allgemeinen Befugnis einer Verwaltungsbehörde, Verwaltungsakte auch nach
Unanfechtbarkeit zugunsten des Betroffenen zu ändern, dessen Recht auf
fehlerfreie Ausübung eines der Behörde insoweit zustehenden Ermessens. Die
Ermessensausübung müsse auf Rechtsfehler dann gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
notwendig gerichtlich überprüfbar sein. Dagegen habe die Wiedergutma-
chungsbehörde nach dem westzonalen Besatzungsrecht Berlins nur eine be-
grenzte Entscheidungszuständigkeit. In echten Streitfällen habe das Wieder-
gutmachungsamt zwar den Sachverhalt aufzuklären; eine Entscheidungsbe-
fugnis aufgrund der ermittelten Tatsachen komme ihm jedoch nicht zu, sondern
es sei gezwungen, die Sache ohne eigene Entscheidung an die Wiedergutma-
chungskammer des Landgerichts zu verweisen (Art. 57 Abs. 1 BerlREAO). Hier
habe es nicht anders gelegen, da der Antragsgegner mit Schriftsatz vom
19. Mai 2000 dem (erneut geltend gemachten) Anspruch widersprochen habe.
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III.
Die Beschwerdeführer verkennen nicht, daß im Streitfall die Klagefrist
des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgelaufen ist. Sie sind jedoch der Meinung, daß
aus rechtsstaatlichen Gründen in allen Verfahrensarten der Wiedergutma-
chung von NS-Unrecht großzügige Möglichkeiten eines Wiederaufgreifens ab-
geschlossener Verfahren anerkannt werden müßten. Geeignetes Vorbild seien
die Zweitverfahrensrichtlinien zum Bundesentschädigungsgesetz in der Be-
kanntmachung RzW 1973, 50 unter Abschnitt II. Nr. 1. Buchst. d), nach denen
im Falle einer günstigeren erheblichen Änderung der Beweislage, insbesonde-
re wenn Restitutionsgründe im Sinne des § 580 Nr. 6, 7 ZPO vorliegen, ein
Zweitverfahren stattfinden könne. Denn die Überprüfungsfrist der Zweitverfah-
rensrichtlinien zum Bundesentschädigungsgesetz (siehe unter Abschnitt III.
Nr. 2. Satz 4) beginne erst mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Gründe.
Auf die Dauer der formellen Rechtskraft nach der Erstentscheidung komme es
im Gegensatz zu § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht an. Im Vergleich dazu dürften
Verfolgte in Rückerstattungsverfahren nicht schlechtergestellt sein, wenn etwa
- wie hier - neue Beweismittel aus ausländischen Staatsarchiven erst nach Ab-
lauf von Geheimhaltungszeiten verfügbar würden. Denn das widerspreche dem
Wiedergutmachungszweck und sei mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Das
Wiederaufgreifen abgeschlossener Verfahren zur Wiedergutmachung von Ei-
gentums- und Vermögensschäden in den Formen des Rückerstattungsrechts
einerseits und der §§ 51 ff BEG andererseits müsse zudem aus Gründen der
Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 GG) möglichst ähnlich gestaltet sein.
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IV.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 1 des Gesetzes zur
Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den
Bundesgerichtshof (Art. 9 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. De-
zember 1990, BGBl. I S. 2847, 2862; fortan: Überleitungsgesetz - ÜberlG) in
Verbindung mit § 11 Nr. 1 Buchst. d) BRüG, Art. 62 Abs. 2 BerlREAO statthaft
und nach den §§ 2 ff ÜberlG auch im übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache
ohne Erfolg.
1. Auch nach Neugestaltung der Rechtsmittel durch das Zivilprozeßre-
formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) finden auf das Verfahren über
die Revision und die weitere Beschwerde in Rückerstattungsverfahren nach § 2
ÜberlG mit den im Gesetz bezeichneten Einschränkungen die Vorschriften des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivilprozeßordnung in der vor dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung weiterhin entsprechende Anwendung. Die
Überleitung der Zuständigkeiten der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den
Bundesgerichtshof sollte den Rechtsschutz der NS-Verfolgten in anhängigen
Verfahren im wesentlichen so erhalten, wie er nach Besatzungsrecht zuvor be-
stand. Dieser Gedanke kommt sowohl in § 3 Abs. 1 ÜberlG zum Ausdruck,
nach dem die weitere Beschwerde und die Revision ohne Rücksicht auf den
Wert des Beschwerdegegenstandes stattfinden, als auch insbesondere in § 4
Abs. 4 ÜberlG, nach dem die Annahme der weiteren Beschwerde und der Re-
vision nicht nach § 554b ZPO a.F. abgelehnt werden konnten.
Diese Vorschriften hat das Zivilprozeßreformgesetz nicht geändert, ob-
wohl § 4 Abs. 4 ÜberlG nach Beseitigung der Annahmerevision teilweise ob-
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solet wäre, falls § 2 ÜberlG als dynamische Verweisung aufgefaßt werden
müßte. Schon das spricht gegen eine solche Auslegung.
Die Erwägung, die Beschwerdeentscheidung sei nach § 2 ÜberlG jetzt
nur noch mit der Rechtsbeschwerde (§ 26 Nr. 1 EGZPO, §§ 574 ff ZPO) an-
greifbar, wäre aber vor allem deswegen unbegründet, weil sie das Rechts-
schutzziel des Überleitungsgesetzes mißachtet. Revision und Rechtsbe-
schwerde der Zivilprozeßordnung sind nunmehr als reine Grundsatzrechtsmit-
tel ausgestaltet, während nach § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Bundes-
verfassungsgerichts (BVerfGE 54, 277, 293) die Annahme der Revision, die
Aussicht auf Erfolg hatte, auch dann nicht abgelehnt werden durfte, wenn ihr
keine grundsätzliche Bedeutung zukam. Rückerstattungsverfahren, die
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, sind angesichts der
wenigen Restfälle dieses auslaufenden Rechts kaum noch denkbar. Dies war
auch schon bei Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes der Fall. Heute wie da-
mals würde die vom Gesetz angeordnete Zuständigkeit des Bundesgerichts-
hofs in Rückerstattungsverfahren leerlaufen, wenn sie auf die Klärung von
Grundsatzrechtsfragen beschränkt sein sollte. Sie dient aber, wie zuvor die
Überprüfung gerichtlicher Beschwerdeentscheidungen durch die Obersten
Rückerstattungsgerichte, einer Letztkontrolle der richtigen Rechtsanwendung,
insbesondere auch der Verfahrensaufsicht, im Einzelfall, nachdem hier bereits
die Erstbeschwerde gemäß Art. 62 Abs. 2 Satz 4 BerlREAO nur darauf gestützt
werden konnte, daß die Entscheidung der Wiedergutmachungskammer auf
einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruhte.
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2. Die von den Vorinstanzen angeführten Gründe gegen eine Wieder-
aufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Rückerstattungsverfahrens der
Antragsteller sind aus Rechtsgründen unbedenklich.
a) Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, befindet eine
klagabweisende Rückerstattungsentscheidung, welche den Bestand des strei-
tigen Anspruchs verneint, hierüber mit formeller und materieller Rechtskraft
zwischen den Parteien. Die Rechtskraft eines solchen Spruches kann, von
möglichen Ausnahmen abgesehen, nicht durch ein Zweitverfahren vor dem
Wiedergutmachungsamt überwunden werden. Denn der Behörde fehlt nach
Art. 57
BerlREAO die Entscheidungszuständigkeit, wenn der Rückerstattungsan-
spruch, der dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegt, wie hier weiterhin
streitig ist. In einem solchen Fall kommt nur eine Wiederaufnahme des gericht-
lichen Rückerstattungsverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff
ZPO in Betracht (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG
Nr. 1 Bl. 4 unter b) m.w.N.; ORG Herford, RzW 1970, 154 Nr. 3 m.w.N.).
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehört zu den hiernach
anwendbaren Vorschriften bei der Wiederaufnahme von Rückerstattungsver-
fahren auch die fünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des Ersturteils ge-
mäß § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO (ORG für Berlin Bd. 30, 33, 36).
Diese Vorschrift ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 27,
297, 310). Im Interesse des Rechtsfriedens muß die unterlegene Partei die
Ausschlußwirkung des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinnehmen. Der Schutz des
Rechtsfriedens ist in besonderem Maße gegenüber dem Wiederaufnahme-
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grund des nachträglichen Auffindens von Beweisurkunden geboten, der die
Rechtskraft ohnehin empfindlich einschränkt und daher rechtspolitisch nicht
ganz befriedigt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 580 Rn. 27).
Die besondere Güterabwägung im Wiedergutmachungsrecht (BVerfG
aaO S. 306) bewirkt insoweit keine Erleichterung etwaiger Rechtskraftdurch-
brechungen. Denn auch den Verfolgten gegenüber rechtfertigt es das rechts-
staatliche Prinzip der Rechtssicherheit, sie in Rückerstattungsverfahren aus
der Beachtung von Fristen und Förmlichkeiten nicht zu entlassen (BGH,
Beschl. v. 21. Mai 1992 - IX ZB 87/91, NJW-RR 1992, 1334, 1336 m.w.N.; vgl.
auch BVerfG, Beschl. v. 24. März 1983 - 2 BvR 225/83, zur Versäumung der
Antragsfrist nach den Zweitverfahrensrichtlinien zum Bundesentschädigungs-
gesetz).
Eine Hemmung der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F.
- solange die Antragsteller an der Benutzung archivalischer Quellen durch ho-
heitliche Verschlußregelungen gehindert waren - kommt gleichfalls nicht in Be-
tracht. Denn § 203 Abs. 2 BGB a.F. kann von vornherein nicht auf die Aus-
schlußfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO angewendet werden (BGHZ 19, 20,
22).
3. Da der Wiederaufnahmeantrag wegen Verstreichens der Ausschluß-
frist unzulässig ist, haben sich das Landgericht und das Kammergericht folge-
richtig mit den Umständen der Fristversäumnis und den Voraussetzungen des
§ 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO nicht weiter befaßt. Der Senat hält es für angezeigt,
den tragenden Entscheidungsgründen noch folgende Bemerkungen hinzuzufü-
gen:
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Eine Wiederaufnahme wegen nachträglicher Urkundenauffindung ge-
mäß § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO setzt voraus, daß die Verwendung der Urkun-
den im Rechtsstreit eine für die Wiederaufnahmekläger günstigere Entschei-
dung herbeigeführt haben würde. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht
dargetan.
Die Feststellungen, die der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf
rückerstattungsrechtlichen Wertersatz für beschlagnahmte französische Bank-
noten der Erblasserin zugrunde liegen, finden sich in dem Beschluß des Kam-
mergerichts vom 18. November 1974.
Die jetzt vorgelegten Archivalien betreffen Goldablieferungen der
Reichskreditkasse Paris an die Deutsche Reichsbank, Edelmetallkasse, in Ber-
lin, Transporte von französischen Banknoten von der Deutschen Reichsbank,
Hauptkasse, Berlin nach Paris und Nachweise über Wertasservate bei der
Reichskreditkasse Paris vom 15. September 1943. Soweit hier der bevorste-
hende Transport nach Berlin vermerkt ist, handelt es sich gleichfalls um Gold,
um eine Platine, ferner um ausländische Noten und Münzen. In keinem Fall
sind Versendungen von beschlagnahmten französischen Banknoten an die
Deutsche Reichsbank in Berlin oder ihre Dienststellen belegt. Die Transporte
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von französischen Banknoten in umgekehrter Richtung lassen keine Rück-
schlüsse auf die Herkunft dieser Notenbestände zu. Sie können der Deutschen
Reichsbank jedenfalls auch in der Abwicklung des normalen Waren- und Ka-
pitalverkehrs zugeflossen sein.
Kreft Fischer Raebel
Kayser Vill