Urteil des BGH vom 21.11.1996

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 347/06 Verkündet
am:
9. Mai 2007
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 208 aF; § 212 Abs. 1 Nr. 1 nF
Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteil-
ten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch
nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung
nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszah-
lungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjäh-
rung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der
Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller
dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil
vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516).
BGH, Urteil vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06 - OLG München
LG Augsburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers,
die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom
30. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Kaufpreisansprüche geltend, gegen die der Beklagte
die Einrede der Verjährung erhebt.
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Der Beklagte bezog von der Klägerin zwischen 1990 und Anfang 2004
in laufender Geschäftsbeziehung chemische Spezialprodukte. Jeweils zum Jah-
resbeginn teilte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo mit, in dessen
Höhe nach ihrer Buchhaltung ihre bisherigen Rechnungen zum 31. Dezember
des Vorjahres noch nicht beglichen waren.
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Anfang 2000 übermittelte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo
zum 31. Dezember 1999 mit 74.845,99 DM (= 38.268,15 €). Bei dieser Gele-
genheit besprachen die Parteien das künftige Vorgehen hinsichtlich der Sal-
denmitteilung durch die Klägerin und der Bezahlung der rückständigen Forde-
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rungen durch den Beklagten. Die Klägerin verlangte, dass der Beklagte künftig
alle laufenden Bestellungen sofort bezahlen und außerdem den Saldo der offe-
nen Altverbindlichkeiten durch weitere Zahlungen verringern müsse. Der Be-
klagte seinerseits bat die Klägerin, bei künftigen Saldenaufstellungen auch die
aktuellen Rechnungen des Jahres sowie die erfolgten Zahlungen aufzuführen;
er leistete am 17. und 26. Mai 2000 Akontozahlungen von 3.000 DM und
5.000 DM.
In den folgenden Jahren übermittelte die Klägerin dem Beklagten jeweils
zu Beginn des Kalenderjahres den Schuldsaldo mit den gewünschten Angaben
über das abgelaufene Geschäftsjahr, während der Beklagte in jedem Jahr über
die laufenden Rechnungen hinaus Zahlungen erbrachte. Bei den Leistungen
auf Altverbindlichkeiten gab der Beklagte keine bestimmte noch offene Rech-
nung an, zu deren Tilgung die jeweilige Zahlung dienen sollte. Die Klägerin ver-
rechnete die auf die Altverbindlichkeiten erbrachten Zahlungen jeweils auf die
älteste noch offene Forderung. Der von der Klägerin jährlich mitgeteilte Saldo
verringerte sich aufgrund der Zahlungen des Beklagten bis zum Jahresende
2003 auf einen Betrag von 23.846,56 €, der auf Rechnungen aus der Zeit von
September 1997 bis Juli 2000 beruht.
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Mit Schreiben vom 2. Januar 2004 forderte die Klägerin den Beklagten
auf, den Schuldsaldo von 23.846,56 € bis zum 20. Januar 2004 zu begleichen.
Mit Antwortschreiben vom 5. Januar 2004 erklärte der Beklagte, dass er zu sei-
nen Verbindlichkeiten stehe und sie weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten
abtrage, wies aber gleichzeitig auf seine fehlende Zahlungsmöglichkeit hin. Er
erbrachte im Januar 2004 eine letzte Teilzahlung von 1.500 € und wechselte
seinen Lieferanten. Während der Dauer der Geschäftsbeziehung hat der Be-
klagte keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der jeweiligen Aufstellung der
Klägerin erhoben.
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Mit der im Januar 2004 im Mahnverfahren eingeleiteten Klage begehrt
die Klägerin den Gesamtbetrag der noch offenen Rechnungen aus den Jahren
1997 bis 2000 in Höhe von 22.346,56 € nebst Zinsen seit dem 21. Januar 2001.
Das Landgericht hat der Klage wegen der aus dem Jahr 2000 herrührenden
Rechnungen in Höhe von 5.180,12 € stattgegeben und sie im Übrigen wegen
Eintritts der Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten
antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-
lassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
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Das Landgericht habe die aus den Jahren 1997 bis 1999 herrührenden
Forderungen der Klägerin zu Unrecht als verjährt angesehen. Mit den Ab-
schlagszahlungen auf die unbestrittenen Altverbindlichkeiten habe der Beklagte
diese insgesamt gemäß § 208 BGB aF anerkannt und nicht nur diejenige For-
derung, zu deren teilweiser Tilgung die Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB
von der Klägerin verwandt worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass
dem Beklagten die gesetzliche Tilgungsregel des § 366 Abs. 2 BGB nicht ge-
läufig gewesen sei und er mangels eigener Tilgungsbestimmung nicht habe
abschätzen können, auf welche Einzelforderung(en) seine Teilzahlungen letzt-
lich verrechnet würden. Er habe deshalb die Verrechnung auf alle ihm bekann-
ten und nicht beanstandeten Rechnungen in Kauf genommen und diese damit
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akzeptiert. Die ab 2000 geleisteten Abschlagszahlungen hätten somit auch die
Verjährung der ältesten Forderungen aus dem Jahr 1997 noch vor ihrem Ablauf
Ende 2001 unterbrochen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand,
so dass die Revision zurückzuweisen ist.
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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Kaufpreisforderungen der Klägerin aus Lieferungen der Jahre 1997 bis 1999
gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB aF einer vierjährigen Verjährungsfrist
unterlagen. Gemäß §§ 201, 198 BGB aF begann die Verjährung mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Kaufpreisanspruch für die Ware entstanden
war. Für die im Jahr 1997 gekaufte Ware begann die Verjährung demgemäß
am 1. Januar 1998, für die in den Jahren 1998 bzw. 1999 gekauften Posten am
1. Januar 1999 bzw. am 1. Januar 2000.
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2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen,
dass die Verjährung sämtlicher zum 31. Dezember 1999 offenen Einzelforde-
rungen der Klägerin vor ihrem Ablauf gemäß § 208 BGB aF unterbrochen wor-
den ist. Dafür kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Beklagte die Zahlun-
gen auf die Altverbindlichkeiten in Unkenntnis der gesetzlichen Tilgungsbe-
stimmung leistete und ob er die Verrechnung seiner Zahlungen auf sämtliche
offenen Forderungen in Kauf nahm.
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a) Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des
§ 208 BGB aF genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes
tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich
sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - we-
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nigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen
das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach
Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (st. Rspr., vgl.
Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, unter II 2;
BGHZ 142, 172, 182; Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005,
1044, unter II 4 c aa).
b) Ein derartiges Anerkenntnis des ihm im Januar 2000 mitgeteilten Sal-
dos per 31. Dezember 1999 durch den Beklagten ist nach den rechtsfehlerfrei-
en und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-
richts hier gegeben. Die im Mai 2000 geleisteten Teilzahlungen des Beklagten
erfolgten, nachdem die Klägerin ihm den Saldo der rückständigen Verbindlich-
keiten zum 31. Dezember 1999 mitgeteilt und ihn aufgefordert hatte, künftige
Bestellungen sofort zu bezahlen und die bereits entstandenen, jeweils zum
Jahresanfang als Saldenmitteilung von der Klägerin ausgewiesenen Rückstän-
de durch Abschlagszahlungen zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund hat der
Beklagte, wie von der Klägerin gefordert, mit seinen im Mai 2000 geleisteten
Zahlungen Abschlagszahlungen auf den ihm zuvor von der Klägerin bekannt
gegebenen Schuldsaldo zum 31. Dezember 1999 geleistet und damit zugleich
zum Ausdruck gebracht, dass er die Richtigkeit dieses Saldos nicht in Zweifel
ziehe, denn er hat weder Einwendungen erhoben noch eine Aufschlüsselung
des Saldos verlangt. Aus diesem tatsächlichen Verhalten ergibt sich deshalb
mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass der Beklagte die Zahlungen
in dem Bewusstsein leistete, dass er den mitgeteilten Gesamtbetrag schulde
und die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen aus der langjährigen Ge-
schäftsbeziehung berechtigt seien. Dementsprechend durfte die Klägerin darauf
vertrauen, dass sich der Beklagte nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungs-
frist auf Verjährung berufen würde. Diese Auslegung des vom Berufungsgericht
festgestellten Verhaltens des Beklagten kann der Senat selbst vornehmen, weil
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das Berufungsgericht eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat,
alle dazu erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt sind und weitere
Tatsachenfeststellungen hierzu nicht zu erwarten wären.
c) Entgegen der Auffassung der Revision wird durch die Auslegung des
Verhaltens des Beklagten als konkludentes Anerkenntnis des ihm zuvor mitge-
teilten Jahresabschlusssaldos nicht - ohne rechtliche Grundlage - eine Um-
wandlung der Einzelforderungen in einen Gesamtanspruch bewirkt. Auch das
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1996 (aaO, unter II 2 b), wo-
nach der Gläubiger mit der Berufung auf gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrech-
nende Teilzahlungen des Schuldners ein die Verjährung unterbrechendes An-
erkenntnis aller in der Geschäftsbeziehung offenen unbestrittenen Forderungen
noch nicht schlüssig dargelegt hat, steht, anders als die Revision meint, hier der
Annahme eines Saldoanerkenntnisses nicht entgegen; denn im vorliegenden
Fall besteht der wesentliche tatsächliche Unterschied, dass den im Mai 2000
geleisteten Abschlagszahlungen des Beklagten eine Mitteilung des zum
31. Dezember 1999 bestehenden Schuldsaldos und die Aufforderung der Klä-
gerin vorangegangen waren, diesen Saldo durch zusätzliche Zahlungen zu-
rückzuführen.
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3. Durch das mit den Zahlungen des Beklagten vom 17. Mai 2000 und
vom 26. Mai 2000 konkludent erklärte Anerkenntnis des zum Jahresende 1999
offenen Schuldsaldos ist die Verjährung aller am 31. Dezember 1999 beste-
henden Forderungen unterbrochen worden, denn auch die Verjährungsfrist für
die ältesten, aus dem Jahre 1997 stammenden Forderungen, die gemäß § 201
BGB aF am 1. Januar 1998 begonnen hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch
nicht abgelaufen. Die vierjährige Verjährungsfrist lief deshalb erneut ab dem
18. Mai bzw. dem 27. Mai 2000. Die Verjährung, für die auch nach dem Inkraft-
treten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 die vierjährige Verjäh-
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rungsfrist des § 196 BGB aF maßgeblich geblieben ist (Art. 229 § 6 Abs. 4
Satz 2 EGBGB), hat vor dem Ablauf dieser Frist am 26. Mai 2004 gemäß § 212
Abs. 1 Nr. 1 BGB am 6. Januar 2004 erneut begonnen. Denn mit seinem an die
Klägerin gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2004, in dem der Beklagte auf
die Mitteilung des Ende 2003 sich ergebenden Saldos erklärt hat, dass er zu
seinen Verbindlichkeiten stehe und sie im Rahmen seiner Möglichkeiten abtra-
gen wolle, hat er die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen der Klägerin
erneut - im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anerkannt. Die erneut angelau-
fene Verjährungsfrist ist durch die Geltendmachung des verbliebenen Zahlungs-
rückstandes im vorliegenden Prozess gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB
bis auf weiteres gehemmt.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 2 O 5587/04 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 24 U 469/05 -