Urteil des BGH vom 24.04.2013

BGH: bedrohung, verfolgungsverjährung, nötigung, missbrauch, vergewaltigung, verjährungsfrist, reiter, wohnung, stiefsohn, bekanntgabe

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 89/13
vom
24. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 206a
Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 4. September 2012 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
Bedrohung und im Fall II. 55 der Urteilsgründe wegen
Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit
schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in sieben
Fällen, der Körperverletzung in 57 Fällen und der Nöti-
gung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in sieben Fällen, "vor-
sätzlicher Körperverletzung" in 58 Fällen, Bedrohung sowie wegen Nötigung zu
der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-
gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung ma-
teriellen Rechts gestützten Revision. Die erst in der Gegenerklärung zum Ver-
werfungsantrag des Generalbundesanwalts erhobene Verfahrensrüge ist nicht
innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht
worden und damit unzulässig. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung
des Verfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte wegen Bedrohung und im Fall II. 55 der Urteils-
gründe wegen Körperverletzung verurteilt worden ist, besteht das Verfah-
renshindernis der Verfolgungsverjährung, weil nach den von der Strafkammer
getroffenen Feststellungen und Wertungen zu Gunsten des Angeklagten davon
auszugehen ist, dass die Verjährungsfristen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB
zum Zeitpunkt der ersten in Betracht kommenden Unterbrechungshandlung
nach § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB
– der Bekanntgabe der Einleitung des Ermitt-
lungsverfahrens an den Angeklagten am 29. Oktober 2011
– bereits abgelaufen
waren.
Die Bedrohung beging der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen an
einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Einzug in die Woh-
nung in die straße in S. am 1. Januar 2006 und vor dem 31. März
2009. Bei einer danach möglichen Tatbegehung vor dem 30. Oktober 2008 ist
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die dreijährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB bereits verstrichen
gewesen, als dem Beschuldigten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens be-
kannt gemacht wurde. Hinsichtlich der jeweils einmal im Monat zum Nachteil
seines Stiefsohns verübten Körperverletzungstaten hat die Strafkammer
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den Taten II. 58 und 67 der Urteilsgründe abgesehen
– eine weitere zeitliche
Einordnung der einzelnen im Wesentlichen gleichförmig verlaufenden Taten
nicht vornehmen können. Sie ist daher zu Gunsten des Angeklagten davon
ausgegangen, dass eine Körperverletzung am 29. Oktober 2006 und damit in
bereits verjährter Zeit begangen wurde. Da eine zeitliche Reihenfolge bei der
Begehung der verschiedenen Körperverletzungen nicht festgestellt werden
konnte, lassen die Urteilsfeststellungen die Möglichkeit offen, dass die Tat II. 55
der Urteilsgründe, bei welcher der Kläger seinen Stiefsohn nicht nur schlug,
sondern auch mit dem Fuß gegen Beine und Rücken trat und für die eine Ein-
zelfreiheitsstrafe von zwei Monaten statt von einem Monat wie für die übrigen
zeitlich nicht näher festlegbaren Körperverletzungstaten (II. 1 bis 54, 56 der
Urteilsgründe) verhängt worden ist, diejenige Tat war, die am 29. Oktober 2006
verübt wurde. Bei dieser Sachlage geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten
davon aus, dass hinsichtlich der Tat II. 55 der Urteilsgründe Verfolgungsverjäh-
rung eingetreten ist.
Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der beiden Ein-
zelfreiheitsstrafen von vier und zwei Monaten. Der Gesamtstrafenausspruch
bleibt hiervon unberührt, da der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstra-
fen
– unter anderem sieben Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und
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drei Monaten
– ausschließen kann, dass die Strafkammer ohne die entfallenden
Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
RiBGH Dr. Mutzbauer ist ur-
laubsabwesend und daher an
der Unterschrift gehindert.
Roggenbuck
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Reiter