Urteil des BGH vom 21.10.2013

BGH: könig

5 StR 453/13
(alt: 5 StR 114/12)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 12. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Na-
mentlich besteht der von der Revision beanstandete Widerspruch zum
Durchsuchen des Opfers (auch) durch den Angeklagten nicht (vgl. UA S. 11
einerseits, UA S. 25 andererseits).
Basdorf Sander König
Berger Bellay