Urteil des BGH vom 01.10.1962

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 61/07 Verkündet
am:
17. September 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; SchuldRAnpG §§ 4, 16
a) Die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nach der der Vermieter das Miet-
verhältnis nur dann fristlos kündigen kann, wenn der Mieter für mehr als ei-
nen Termin mit der Entrichtung der Miete ganz oder teilweise in Verzug gera-
ten ist, gilt unabhängig davon, ob die Miete monatlich oder in längeren Zeit-
abschnitten - hier: jährlich - zu entrichten ist.
b) Das Sonderkündigungsrecht, das § 16 SchuldRAnpG dem Grundstücksei-
gentümer für den Fall des Todes des Nutzers gegenüber dessen Erben ein-
räumt, besteht nicht gegenüber einem Erben, der aufgrund eines vor dem
Beitritt erfolgten Erbfalls seinerseits Nutzer des Grundstücks geworden ist.
BGH, Urteil vom 17. September 2008 - XII ZR 61/07 - LG Potsdam
AG
Königs
Wusterhausen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-
richts Potsdam vom 30. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe
eines in der Gemeinde B. in Brandenburg belegenen und 1998 an sie nach dem
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen zurückgegebenen Grundstücks.
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Der Rat der Gemeinde B. hatte mit dem Vater der Beklagten 1962 einen
als Mietvertrag überschriebenen Vertrag über die entgeltliche Nutzung des
Grundstücks geschlossen. Der Vater sollte berechtigt sein, das dort "vorhande-
ne, mit einem Notdach versehene Gebäude nach seinem Geschmack auszu-
bauen, einen Zaun aufzustellen und andere Einrichtungen zu schaffen, die sei-
ner Erholung dienen". Der Vertrag sollte vom 1. Oktober 1962 bis 30. Septem-
ber 1967 gelten und sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht sechs
Monate vor Beendigung gekündigt würde. Der monatliche Mietpreis sollte bis
zum 10. eines jeden Monats gezahlt werden.
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Nach dem Tod ihrer Eltern (der Vater verstarb 1979, die Mutter 1989),
aber vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründete die Beklagte auf dem
Grundstück ihren Hauptwohnsitz. In der Folgezeit wurde das Nutzungsentgelt
wiederholt erhöht; außerdem wurde nunmehr ein Jahresentgelt vereinbart, das
unstreitig als Einmalbetrag - und zwar nach der Behauptung der Klägerin jähr-
lich im Voraus - gezahlt werden sollte. Die Zahlung des Entgelts für 1998/1999
erfolgte im Juni 1999, für 1999/2000 im Februar 2000, für 2000/2001 und für
2001/2002 jeweils im Januar 2001 bzw. 2002, für 2002/2003 im Dezember
2002, für 2003/2004 und 2004/2005 jeweils im Oktober 2003 bzw. 2004. Die
Zahlung des Entgelts für 2005/2006 erfolgte am 31. Mai und 2. Juni 2006, nach-
dem die Klägerin das Nutzungsverhältnis mit Schreiben vom 24. Mai 2006 frist-
los, hilfsweise zum 30. September 2007, gekündigt hatte und ihre Prozessbe-
vollmächtigten die an sie abgetretene Entgeltforderung im Mahnverfahren gel-
tend gemacht hatten.
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Im Berufungsrechtszug kündigte die Klägerin das Nutzungsverhältnis mit
Schreiben vom 10.
Oktober 2006 nunmehr unter Berufung auf §
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SchuldRAnpG, weil ihr erst jetzt bekannt geworden sei, dass die Eltern der Be-
klagten verstorben seien. Ferner erklärte sie mit Schreiben vom 17. Oktober
2006 die Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung des Grundstücks zu
Wohnzwecken. Mit Schreiben vom 7. November 2006 kündigte sie das Nut-
zungsverhältnis erneut, weil die Beklagte das Entgelt für 2006/2007 nicht ge-
leistet habe.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-
rufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Entscheidung beruht, unbeschadet der Säumnis der Beklagten, auf
einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). Das zulässige Rechtsmittel hat
keinen Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte
ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks nicht zu. Die
Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 24. Mai 2006 das zwischen den Partei-
en bestehende Nutzungsverhältnis nicht wirksam nach § 543 BGB gekündigt,
da sich die Beklagte mit der (am 31. Mai und 2. Juni 2006 erfolgten) Zahlung
des Mietzinses für 2005/2006 nicht im Verzug befunden habe. Nach den getrof-
fenen Abreden habe das Nutzungsentgelt zwar nicht mehr, wie ursprünglich
vorgesehen, monatlich (bis zum 10. des jeweiligen Kalendermonats), sondern
nunmehr als Jahresbetrag (jeweils für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. Septem-
ber) entrichtet werden müssen. Die Klägerin habe indes nicht bewiesen, dass
- nach der Umstellung auf eine jährliche Zahlungsweise - die bisherige Voraus-
zahlung des Mietzinses habe beibehalten werden sollen; allerdings hätten die
Parteien im Hinblick auf die bisherige Handhabung die gesetzliche Regelung,
die eine quartalsweise Zahlung vorsehe (§ 551 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 229
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB), abbedungen.
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Auch die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken rechtfertige eine
außerordentliche Kündigung des Nutzungsverhältnisses im Hinblick auf § 24
Abs. 3 SchuldRAnpG nicht. Nach dieser Vorschrift sei der eigenmächtige Über-
gang zur dauernden Wohnnutzung eines Grundstücks nur dann als vertrags-
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widriges Verhalten einzustufen, wenn der Vertragspartner dem ausdrücklich
widersprochen habe. Einen solchen Widerspruch durch die staatlichen Organe
der DDR bzw. nach dem Beitritt durch die Gemeinde B., denen die Wohnnut-
zung aufgrund der Ummeldung der Beklagten bekannt gewesen sei, habe die
Klägerin nicht vorgetragen. Im Übrigen wäre eine - erstmals im Berufungsver-
fahren - auf vertragswidrige Wohnnutzung durch die Klägerin gestützte Kündi-
gung verwirkt, nachdem die Klägerin diese Nutzung seit der Übernahme der
Verwaltung (1998) stets hingenommen habe. Aus dem Umstand, dass die Klä-
gerin sämtliche für die Beklagte bestimmten Schreiben an die Adresse des von
dieser genutzten Grundstücks gerichtet und diese Adresse in der Klagschrift
auch als deren ladungsfähige Anschrift angegeben habe, ergebe sich, dass die
Klägerin von einem dauernden Aufenthalt der Beklagten auf dem Grundstück
ausgegangen sei.
Auch die auf § 16 SchuldRAnpG gestützte Kündigung vom 10. Oktober
2006 habe das Nutzungsverhältnis nicht beendet. Die Voraussetzungen dieser
Vorschrift, die dem Eigentümer beim Tod des Nutzers ein außerordentliches
Kündigungsrecht einräume, lägen nicht vor. Vielmehr sei die Beklagte als Erbin
ihrer Eltern vor dem Beitritt selbst Nutzerin des Grundstücks geworden, denn
die auf den §§ 312 ff. des Zivilgesetzbuchs der DDR (im folgenden: ZGB) beru-
hende Rechtsposition des Nutzungsberechtigten sei ein dem Wesen des per-
sönlichen Eigentums entsprechendes Recht im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2
ZGB und habe deshalb gemäß § 362 Abs. 2 ZGB vererbt werden können.
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Eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung der Klägerin in eine
ordentliche Kündigung sei im Hinblick auf § 23 SchuldRAnpG ausgeschlossen.
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II.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das
Räumungs- und Herausgabeverlangen der Klägerin ist nicht begründet.
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1. Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über die entgeltliche Nut-
zung des Grundstücks. Das ergibt sich bereits aus der bisherigen Handhabung
der Parteien. Die Klägerin hat spätestens seit 1998 - selbst handelnd - die Nut-
zung des Grundstücks durch die Beklagte hingenommen und dafür ein Entgelt
verlangt und vereinnahmt.
Das Nutzungsverhältnis über das Grundstück ist als Mietvertrag im Sinne
des §
535 BGB anzusehen (zur Anwendbarkeit des BGB vgl. §
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SchuldRAnpG). Das ergibt sich bereits aus dem ursprünglichen, vom Vater der
Beklagten 1962 abgeschlossenen und von den Parteien fortgesetzten Vertrag,
der - noch unter der Geltung des BGB - als Mietvertrag bezeichnet war und eine
Nutzung des Grundstücks zu Erholungszwecken vorsah. Der Umstand, dass
der Vater - nach dem später geltenden Recht sogar ausdrücklich (vgl. § 2
Abs. 2 EGZGB i.V.m. § 313 Abs. 1 Satz 2 ZGB) - auch berechtigt war, sich den
Ertrag von ihm vorgenommener Anpflanzungen anzueignen, steht der Qualifika-
tion als Mietvertrag nicht entgegen; denn dieses Fruchtziehungsrecht (vgl.
§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) hat das Nutzungsverhältnis jedenfalls nicht vorrangig
geprägt (zur Abgrenzung von Miet- und Pachtvertrag vgl. etwa Münch-
Komm/Harke BGB 4. Aufl. § 581 Rdn. 16 m.w.N.).
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2. Die Klägerin hat diesen Mietvertrag nicht wirksam gekündigt.
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a) Eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3
BGB (zur Anwendbarkeit des neuen Mietrechts auf Altverträge vgl. Art. 229 § 3
Nr. 1 EGBGB e contr.) kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der
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Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter für mehr als
einen Termin mit der Entrichtung der Miete ganz oder teilweise in Verzug gera-
ten ist; dies gilt unabhängig davon, ob die Miete monatlich oder in längeren
Zeitabschnitten - etwa jährlich - zu entrichten ist. Daran fehlt es im vorliegenden
Fall. Die Beklagte hat die Miete für 2005/2006 am 31. Mai und 2. Juni 2006 ent-
richtet. Auch wenn man - mit dem Vortrag der Klägerin - von einer vereinbarten
Vorfälligkeit des Jahresmietzinses am 1. Oktober 2005 bzw. am 1. Oktober
2006 für den neu beginnenden Mietzeitraum (Oktober 2005 bis September
2006; Oktober 2006 bis September 2007) ausgeht, war die Beklagte zu keinem
Zeitpunkt mit der Miete für mehr als einen Termin in Verzug. Etwas anderes
würde nur dann gelten, wenn die Parteien keinerlei Abrede über die Fälligkeit
getroffen hätten und der vereinbarte Mietzins pro Jahr deshalb gemäß § 551
Abs. 2 BGB a.F. (= § 579 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.; vgl. Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7
EGBGB) zu je ¼ quartalsweise zu zahlen wäre. Dies hat die Klägerin jedoch
nicht, auch nicht hilfsweise, vorgetragen und wäre auch mit der bisherigen
Handhabung der Parteien, nach der der Jahresmietzins stets als Einmalbetrag
gezahlt wurde, nicht zu vereinbaren.
b) Auch die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken rechtfertigt eine
außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, 3 BGB nicht; denn insoweit
fehlt es bereits an der von § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB geforderten Abmahnung,
die der Kündigung vorausgehen muss. Im Übrigen wäre eine auf die Wohnnut-
zung des Grundstücks gestützte Kündigung auch verwirkt (§ 242 BGB). Nach
den - durchaus plausiblen, jedenfalls aber revisionsrechtlich nicht zu beanstan-
denden - tatrichterlichen Feststellungen war der Klägerin bereits seit der Über-
nahme der Verwaltung des Grundstücks (1998) bekannt, dass die Beklagte auf
dem Grundstück ihren Lebensmittelpunkt genommen hatte; nichts anderes gilt
für die zuvor im Auftrag des Grundstückseigentümers tätige Verwalterin. Die
Beklagte durfte sich deshalb bei objektiver Betrachtung darauf einrichten, dass
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ihr die - jedenfalls seit 1990 praktizierte - Nutzung des Grundstücks zu Wohn-
zwecken von der Klägerin, die - ebenso wie die frühere Verwalterin - die Be-
klagte stets unter der Adresse des Grundstücks angeschrieben hat, auch künf-
tig nicht verweigert würde. Unter diesen Umständen widerspricht es Treu und
Glauben, wenn die Klägerin trotz dieser seit längerem bestehenden Kenntnis
und Duldung die Wohnnutzung der Beklagten nunmehr erstmals im Berufungs-
verfahren beanstandet und als Kündigungsgrund gleichsam "nachgeschoben"
hat.
c) Der Klägerin steht auch kein Sonderkündigungsrecht nach § 16
SchuldRAnpG zu.
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Zwar unterliegt das Mietverhältnis mit der Beklagten dem Schuldrechts-
anpassungsgesetz. Denn deren Nutzungsrecht an dem Grundstück beruht ur-
sprünglich auf dem von ihrem Vater 1962 geschlossenen Mietvertrag, der - wie
dargelegt - eine Nutzung des Grundstücks zur "Erholung" vorsah (vgl. § 1
Abs. 1 Nr. 1, § 3 SchuldRAnpG). Die durch diesen Vertrag begründeten Rechte
und Pflichten sind - vor dem Beitritt - mit dem Tod der Eltern der Beklagten auf
diese als Erbin (ihrer Eltern) bzw. Erbeserbin (ihres Vaters) übergegangen. Die
Erbfolge nach den Eltern der Beklagten bestimmt sich, weil vor dem Beitritt ver-
storben, nach dem Recht des ZGB (Art. 235 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). § 363 ZGB
sieht eine Gesamtnachfolge des Erben in das Vermögen des Erblassers vor.
Vererbbares Vermögen ist das Eigentum des Erblassers. Darunter fallen alle
zum persönlichen Eigentum im Sinne des § 23 ZGB gehörenden Rechte (Kom-
mentar zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom
19. Juni 1975 und zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen
Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975, herausgegeben vom Ministerium
der Justiz, 1983, § 363 ZGB Anm. 2.1.). Dazu zählen auch die Rechte des Nut-
zers - hier der Eltern der Beklagten - aus einem Grundstücksnutzungsvertrag
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(Kommentar zum Zivilgesetzbuch aaO § 313 ZGB Anm. 3.2. a.E.; Rövekamp,
Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl., Rdn. 229). Die Erbenstellung der Beklagten
hat das Landgericht, wenn auch ohne nähere Herleitung, festgestellt. Sie folgt
aus der gesetzlichen Erbfolge der Beklagten als einzigem Kind seiner Eltern,
das nach § 365 Abs. 1 Satz 1 ZGB gemeinsam und zu gleichen Teilen mit sei-
ner Mutter seinen Vater und - nach dem Tod auch der Mutter - diese beerbt hat.
Der Umstand, dass der somit von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin ihrer
Eltern fortgesetzte Vertrag nach dem Beitritt geändert worden ist, indem die
Vertragsparteien den bisherigen monatlichen Mietzins durch die Vereinbarung
eines Jahresentgelts ersetzt haben, steht der Anwendung des Schuldrechtsan-
passungsgesetzes nicht entgegen (Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR
113/05 - NJW-RR 2008, 97).
Das Kündigungsrecht, das § 16 SchuldRAnpG dem Grundstückseigen-
tümer für den Fall des Todes des Nutzers gegenüber dessen Erben einräumt,
besteht jedoch nicht gegenüber einem Erben, der - wie hier die Beklagte - auf-
grund eines vor dem Beitritt erfolgten Erbfalls seinerseits Nutzer des Grund-
stücks geworden ist. Das ergibt sich bereits aus dem auf künftige Erbfälle ab-
stellenden Wortlaut der Vorschrift ("Stirbt der Nutzer, ist … der Grundstücksei-
gentümer zur Kündigung … berechtigt"). Es folgt im Übrigen aus Sinn und
Zweck der Regelung: Die vom SchuldRAnpG vorgesehenen befristeten Kündi-
gungsbeschränkungen (vgl. § 23 SchuldRAnpG) dienen in erster Linie dem
Schutz des Nutzers, der im Vertrauen auf den Fortbestand der vertraglichen
Bindung vielfach persönliche Dispositionen getroffen hat. Stirbt der Nutzer, ist
für einen weitergehenden Dispositionsschutz kein Raum. Der Grundstücksei-
gentümer soll deshalb den Vertrag nach den Vorschriften des BGB gegenüber
dem Erben fristgerecht kündigen können. Dieses Kündigungsrecht ist aber nur
dann sinnvoll, wenn der Erbe nicht seinerseits Nutzer des Grundstücks (im Sin-
ne des § 4 SchuldRAnpG) ist und in dieser Eigenschaft seinerseits den vom
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SchuldRAnpG angestrebten Dispositionsschutz beanspruchen kann. Das ist
dann der Fall, wenn der Erbe das Nutzungsrecht bereits vor dem Beitritt durch
Erbfall erlangt hat. Denn die Rechtsposition des Nutzers ist unabhängig davon
schutzwürdig, ob das Nutzungsrecht auf einem mit dem Nutzer selbst ge-
schlossenen Vertrag beruht oder - wie hier - als vertragliches Recht des Erblas-
sers von ihm im Erbgang erworben worden ist.
d) Eine - von der Klägerin hilfsweise erklärte - ordentliche Kündigung
kommt jedenfalls derzeit nicht in Betracht, da § 23 SchuldRAnpG eine solche
Kündigung ausschließt.
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Hahne
RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt
Weber-Monecke
verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 19.07.2006 - 20 C 257/06 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 30.03.2007 - 6 S 21/06 -