Urteil des BGH vom 06.07.2005

BGH (ehefrau, ehemann, höhe, öffentlich, eintritt, entgelt, bfa, ausgleich, wartezeit, zeitpunkt)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 107/02
vom
6. Juli 2005
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juni
2002 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.225 €
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Ihre am 26. August 1963 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau
(im vorliegenden Verfahren: Antragstellerin) am 1. September 1993 zugestellten
Antrag des Ehemannes (im vorliegenden Verfahren: Antragsgegner) durch Ver-
bundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2. November 1994 geschie-
den (insoweit rechtskräftig seit dem 28. Dezember 1994) und u.a. der Versor-
gungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (1. August 1963 bis 31. August 1993,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetz-
lichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 2.103,95 DM und die Ehe-
frau in Höhe von 136,13 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August
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1993. Der Ehemann hat zusätzlich Anrechte auf eine Betriebrente bei der D.
GmbH erworben, deren Ehezeitanteil das Amtsgericht - nach Umrechung
gemäß Tabelle 1 der BarwertVO in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung - mit 815,48 DM ermittelt hat.
Das Amtsgericht hat im Verbundurteil den Versorgungsausgleich dahin
geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes (geb. am 15. März
1936) bei der BfA Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ver-
sicherungskonto der Ehefrau (geb. am 1. Oktober 1936) bei der BfA in Höhe
von 1.058,11 DM, monatlich und bezogen auf den 31. August 1993, übertragen
hat. Mit einem Teil dieses Betrages in Höhe von (2.103,95 - 136,13 =)
983,91 DM wurden dabei - im Wege des Splittings - die Rentenanwartschaften
der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA ausgeglichen. Mit dem
verbleibenden Teilbetrag in Höhe von 74,20 DM wurde - im Wege des erweiter-
ten Splittings und unter Beschränkung auf den Höchstbetrag - die betriebliche
Altersversorgung des Ehemannes teilweise ausgeglichen. Im übrigen hat das
Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Ehefrau bezieht seit dem 1. Oktober 1999, der Ehemann bezieht seit
dem 1. April 2001 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Ehemann erhält daneben seit dem 1. April 2001 von der D. GmbH
eine Betriebsrente, die im Leistungsstadium nur nach Maßgabe des § 16
BetrAVG angepaßt wird und deren Höhe bei Eintritt des Ehemannes in den Ru-
hestand wie auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung
3.688 DM betrug. Die Betriebsrente setzt eine zehnjährige Betriebszugehörig-
keit (Wartezeit) voraus. Sie setzt sich aus einem Grundbetrag von 10 % des bei
Eintritt in den Ruhestand maßgebenden ruhegeldfähigen Einkommens und
Steigerungsbeträgen zusammen, die nach einer vom Ehemann und der D.
GmbH getroffenen Abrede 0,75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens für je-
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des nach Erfüllung der Wartezeit vollendete weitere anrechnungsfähige Dienst-
jahr betragen. Das ruhegehaltfähige Entgelt des Ehemannes betrug bei Ehezei-
tende 11.919,44 DM und bei Eintritt in den Ruhestand 14.320 DM; die Steige-
rung beruht auf turnusmäßigen Gehaltserhöhungen. Der Ehemann war bei der
D. GmbH vom 1. November 1969 bis zum 31. März 2001 (377 Monate)
beschäftigt; in die Ehezeit fällt der Zeitraum vom 1. November 1969 bis 31. Au-
gust 1993 (286 Monate).
Das Amtsgericht hat im hier vorliegenden Verfahren den von der Ehefrau
beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß der
Ehemann der Ehefrau ab dem 15. März 2001 einen monatlichen Betrag in Höhe
von 952,58 DM schuldet und verpflichtet wird, sein Anrecht auf die Betriebsren-
te in dieser Höhe an die Ehefrau abzutreten. Auf die hiergegen gerichtete Be-
schwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verurteilt, an
die Ehefrau eine Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2001 in
Höhe von monatlich 673,82 € und ab dem 1. Juli 2001 in Höhe von monatlich
673,02 € zu zahlen. Zugleich hat es den Ehemann verpflichtet, den Anspruch
gegen die D. GmbH auf die ab Rechtskraft seiner Entscheidung fällig wer-
denden Versorgungsbezüge in Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags an die
Ehefrau abzutreten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der vom Oberlan-
desgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Versorgung des
Ehemannes bei der D. GmbH gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b) BGB mit
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2.797,79 DM ermittelt; die Hälfte dieses Monatsbetrages, also (2.797,79 : 2 =)
1.398,90 DM, stünden an sich der Ehefrau als schuldrechtliche Ausgleichsrente
zu. Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils ist das Oberlandesgericht von dem
ruhegehaltfähigen Entgelt ausgegangen, das der Ehemann vor Eintritt in den
Ruhestand bezogen hatte (14.320 DM). Soweit dieses Entgelt das bei Ehezeit-
ende bezogene Entgelt (11.919,44 DM) überstiegen habe, handele es sich um
turnusmäßige Gehaltsanpassungen, deren Auswirkungen auf die Versorgung
des Ehemannes gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB der Ehefrau zugute kä-
men. Das Oberlandesgericht hat demgemäß die vom Ehemann bezogene Be-
triebsrente - in Übereinstimmung mit der vom Versorgungsträger erteilten Aus-
kunft und unter Einbeziehung der nachehelichen Versorgungssteigerung - mit
ihrem tatsächlichen Zahlbetrag von 3.688 DM zugrunde gelegt (für 10 Jahre
Wartezeit Grundbetrag 10 % + Steigerungsbeträge für 21 weitere Jahre von je
0,75 % = insgesamt 25,75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens von
14.320 DM = 3.687,40 DM, aufgerundet 3.688 DM). Zur Ermittlung des Ehe-
zeitanteils hat es diesen Betrag mit dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden
Betriebszugehörigkeit
zur
gesamten
Betriebszugehörigkeit
multipliziert
(3.688 x 286 Monate : 377 Monate = 2.797,79 DM). Das ist rechtlich nicht zu
beanstanden und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
2. Der volle Ausgleichsbetrag von 1.398,90 DM (2.797,79 DM : 2) ist je-
doch insoweit zu verringern, als ein Teil der Betriebsrente bereits im Wege des
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - hier gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG durch Übertragung von gesetzlichen Rentenanrechten des Ehemannes
in Höhe von 74,20 DM - ausgeglichen worden ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffent-
lich-rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen
Ausgleichsbetrags nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September
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1999 (XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln, daß
der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehe-
gatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechte der gesetzli-
chen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung
"entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umge-
rechnet wird. In Übereinstimmung mit einer bereits zuvor vom Oberlandesge-
richt Karlsruhe (FamRZ 2000, 235) vertretenen Rechtsansicht seien beim öf-
fentlich-rechtlichen Teilausgleich lediglich die Wertveränderungen zu berück-
sichtigen, die sich aus der Änderung des aktuellen Rentenwertes zwischen dem
Ehezeitende und dem Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung ergäben. Diese Lö-
sung ermögliche eine jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung exakte Halb-
teilung. Anderenfalls würde die Ausgleichsrente der Ehefrau in einem Umfang
beschnitten, der nicht dadurch kompensiert werde, daß die der Ehefrau im We-
ge des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs zugute gekommene gesetzliche
Rente in Zukunft möglicherweise stärker ansteige als die dem Ehemann ver-
bliebene Betriebsrente. Der der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings
gutgebrachte Ausgleichsbetrag von 74,20 DM (zum Ehezeitende) beträgt - nach
der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Aktualisierung - im ersten Halbjahr
2001 (74,20 x 48,58 [aktueller Rentenwert bis 30. Juni 2001] : 44,49 [aktueller
Rentenwert Ehezeitende] =) 81,02 DM und für die Zeit ab 1. Juli 2001 (74,20 x
49,51 [aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2001] : 44,49 =) 82,57 DM. Um diese Be-
träge steige in den genannten Zeiträumen aufgrund des erweiterten Splittings
die gesetzliche Rente der Ehefrau und sei deshalb auch deren schuldrechtliche
Ausgleichsrente zu reduzieren. Dieser stünde deshalb ein schuldrechtlicher
Ausgleichsanspruch zu, der für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2001 (1.398,90
- 81,02 =) 1.317,88 DM = 673,82 € monatlich und für die Zeit ab 1. Juli 2001
673,02 € betrage.
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b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
Die vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel
der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September
2001 (XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet
hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstan-
dungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch
die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728)
Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom
23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht
angängig, einen unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öf-
fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach
§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, daß
eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um ei-
nen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der
neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag
sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebs-
renten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtig-
ten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen
oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlaß der angefochtenen Ent-
scheidung ergangenen Beschluß vom 25. Mai 2005 (XII ZB 127/01 - zur Veröf-
fentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Gel-
tung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen
Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch
zu berücksichtigen, daß der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des
so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen
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Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser
vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug
gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen
dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-
volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Aus-
gleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als
die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten
(zweiten) Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten Bar-
wertVO durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm
schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der
(novellierten) BarwertVO fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September
1999 aaO und vom 25. Mai 2005).
In dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der
erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt
worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung
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des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand
der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist des-
halb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose