Urteil des BGH vom 30.04.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 275/13
Verkündet am:
30. April 2014
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 280, 437, 439, 441; EGRL 44/1999 Art. 3, Art. 8
a) § 439 Abs. 2 BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkos-
ten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des
Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die
Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit
für den Mangel zu klären.
b) Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht
der Erstattungsanspruch für die "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandten
Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung
übergeht.
BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13 - LG Koblenz
AG Andernach
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die Richter
Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol
für Recht erkannt:
Die von der Streithelferin der Beklagten geführte Revision gegen
das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom
20. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger kauften im Herbst 2009 bei der Beklagten, die unter anderem
mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett, das sie anschließend durch
einen Schreiner in ihr Wohnhaus einbauen ließen. Dieser ging dabei nach einer
von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin
der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. In der Folgezeit traten
an dem verlegten Parkett Verwölbungen und andere Veränderungen wie etwa
ein Schrumpfen in Randbereichen auf. Die von den Klägern erhobene Mängel-
rüge wies die Beklagte nach Rücksprache mit der Streithelferin zurück, weil die
Veränderungen nach deren Einschätzung auf einer zu geringen Raumfeuchte
beruhten. Die Kläger beauftragten daraufhin einen Privatsachverständigen mit
der Begutachtung der Mangelerscheinungen und wandten dafür
1.258,72 € an
Sachverständigenhonorar auf. Als Gutachtensergebnis stellte sich heraus, dass
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die Veränderungen des Bodenbelages auf eine in diesem Fall ungeeignete, in
der mitgelieferten Verlegeanleitung so aber als zulässig und möglich empfohle-
ne Art der Verlegung zurückzuführen war. Hierauf gestützt, begehrten die Klä-
ger anschließend eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent.
Der auf Rückerstattung des Minderungsbetrags, auf Ersatz der für die
Einholung des Privatgutachtens aufgewandten Kosten sowie auf Freistellung
der Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage hat das Amts-
gericht nur hinsichtlich des Minderungsbetrags stattgegeben. Auf die Berufung
der Kläger hat das Landgericht ihnen auch den Ersatz der Sachverständigen-
kosten nebst Zinsen zugesprochen. Insoweit erstrebt die Streithelferin der Be-
klagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederher-
stellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inte-
resse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger könnten eine Erstattung der der Höhe nach unstreitigen
Sachverständigenkosten zwar mangels eines der Beklagten zurechenbaren
Herstellerverschuldens nicht als Schadensersatz beanspruchen. Ihnen stehe
ein solcher Anspruch aber gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift
müsse der Verkäufer entsprechend den darin umgesetzten Wertungen des
Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der
Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Richtli-
nie) die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen ungeach-
tet der Frage tragen, ob er den Mangel verschuldet habe und ob der Käufer an-
schließend tatsächlich Nacherfüllung und nicht etwa Minderung verlange.
Zu diesen Aufwendungen zählten auch die geltend gemachten Sachver-
ständigenkosten. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (Urteile vom 23. Januar 1991 - VIII ZR 122/90; vom 17. Februar 1999
- X ZR 40/96), wonach der zur Nachbesserung Verpflichtete verschuldensun-
abhängig zugleich die Kosten für die Erstellung von Gutachten zu tragen habe,
soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels erforderlich seien.
Denn ein Nachbesserungsverlangen setze voraus, dass die Schadensursache
festgestellt sei. Diese Sichtweise stehe zudem im Einklang mit der Auslegung
der Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom
16. Juni 2011 - C-65/09), nach der die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung,
den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts unentgeltlich und ohne er-
hebliche Unannehmlichkeiten zu bewirken, den Verbraucher auch vor drohen-
den finanziellen Belastungen schützen solle, welche ihn davon abhalten könn-
ten, seine Ansprüche geltend zu machen.
Dem Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB stehe nicht entgegen, dass die
Kläger nach Vorlage des Gutachtens nicht Nacherfüllung verlangt hätten, son-
dern zur Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 BGB) übergegangen seien. Ob und
welche Gewährleistungsrechte sinnvollerweise geltend gemacht werden könn-
ten, könne ein Käufer erst entscheiden, wenn feststehe, ob ein Mangel vorliege,
worauf er zurückzuführen sei und auf welche Weise und mit welchem Aufwand
er beseitigt werden könne. Da die Beklagte die Mangelerscheinungen einer un-
zureichenden Raumfeuchte, also der Risikosphäre der Kläger, zugeordnet und
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damit das Vorliegen eines Mangels bestritten habe, sei die Einholung des Gut-
achtens aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Kläger erforderlich gewesen.
Nach dem Ergebnis des Gutachtens habe sich der durch die fehlerhafte Verle-
geanleitung bedingte Mangel zudem bestätigt und wäre die Beklagte zum Aus-
bau des mangelhaften Bodenbelags sowie zum mangelfreien Einbau eines Er-
satzbelags auf ihre Kosten beziehungsweise bei absolut unverhältnismäßigen
Kosten einer solchen Ersatzlieferung zur Kostenerstattung in Höhe eines an-
gemessenen Betrags verpflichtet gewesen; dabei wären ihr verschuldensunab-
hängig zugleich die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten zur
Last gefallen.
Wenn sich der Käufer in dieser Lage für eine den Verkäufer eher noch
begünstigende Minderung entscheide, würde es ihn unangemessen benachtei-
ligen, wenn man ihm eine Erstattung der Sachverständigenkosten, die nach
ihrem Sinn und Zweck offensichtlich auch bereits vor Durchführung der Nacher-
füllung anfallen könnten, nur deshalb versagen wollte, weil er aufgrund der
durch das Gutachten gewonnenen Erkenntnisse - hier sogar nach verweigerter
Nacherfüllung - die Minderung gewählt habe. Dies folge nicht nur aus der Sys-
tematik der Gewährleistungsrechte, sondern auch aus dem in der Richtlinie
verschiedentlich zum Ausdruck gekommenen Gebot, dem Käufer bei Ausübung
seiner Gewährleistungsrechte keine erheblichen Unannehmlichkeiten zu berei-
ten. Umgekehrt werde der Verkäufer durch die Kostentragung nicht unange-
messen benachteiligt, da es angesichts seines Bestreitens eines Mangels nicht
unbillig sei, ihm die zur Klärung der Schadensursache erforderlichen Kosten
aufzuerlegen.
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II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass
die Revision zurückzuweisen ist.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass den Klägern ein
verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB auf Erstattung der
Kosten des Privatgutachtens zusteht.
1. § 439 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten zu tragen hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen da-
runter auch Kosten fallen, die der Käufer durch Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens zur Feststellung des Vorliegens eines Mangels aufwendet, hat
der Senat bislang noch nicht entschieden. Er hat in anderem Zusammenhang
lediglich ausgesprochen, dass es sich hierbei um eine Kostentragungsregelung
mit Anspruchscharakter handelt, welche die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der
Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll, da-
bei aber keine Rückschlüsse auf sonstige Rechte und Pflichten der Kaufver-
tragsparteien zulässt (Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ
189, 196 Rn. 23 ff., 37). Außerdem hat der Senat klar gestellt, dass die Vor-
schrift, nach der der Käufer Anspruch auf Übernahme der "zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen" durch den Verkäufer hat, in zeitli-
cher Hinsicht voraussetzt, dass sich der Vollzug des Kaufvertrags bei Entste-
hung der Aufwendungen im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1
BGB befindet (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224
Rn. 9), und dass solche zum Zwecke der Nacherfüllung getätigten Aufwendun-
gen nur dann vom Verkäufer zu tragen sind, wenn tatsächlich ein Mangel vor-
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liegt (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, WM 2006, 1355
Rn. 21).
2. Im Schrifttum ist umstritten, ob zu den zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Kosten, die § 439 Abs. 2 BGB zu Gunsten des Käufers ersatzfä-
hig stellt, auch Aufwendungen zählen, die - wie hier nach den unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts - nötig sind, um die Ursache der Mangel-
erscheinungen aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die
Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlich-
keit für den Mangel zu klären.
a) Teilweise wird angenommen, dass § 439 Abs. 2 BGB keine An-
spruchsgrundlage bilde für Aufwendungen des Käufers, die lediglich der Vorbe-
reitung von Gewährleistungsansprüchen dienten; derartige Aufwendungen sei-
en, da sie mit der Behebung des Mangels nicht zusammenhingen, nur auf der
Grundlage von § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig (MünchKommBGB/Westermann,
6. Aufl., § 439 Rn. 15; BeckOK-BGB/Faust, Stand März 2011, § 439 Rn. 21 f.).
Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, dass darunter auch Auf-
wendungen zur Klärung einer unklaren Mängelursache fielen, weil das damit
verbundene Kostenrisiko grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen sei (Stau-
dinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 439 Rn. 16, 90; Pa-
landt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 439 Rn. 11; Jauernig/Berger, BGB,
15. Aufl., § 439 Rn. 37; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 439 Rn. 7; jurisPK-
BGB/Pammler, 6. Aufl., § 439 Rn. 51; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl.,
Rn. 757 f.; Martis, MDR 2011, 1218, 1223 f.).
b) Letztgenannte, der Senatsrechtsprechung zum früheren Recht (Se-
natsurteil vom 23. Januar 1991 - VIII ZR 122/90, BGHZ 113, 251, 261) entspre-
chende Ansicht verdient den Vorzug.
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aa) § 439 Abs. 2 BGB stellt entgegen Faust (aaO Rn. 21) eine eigen-
ständige Anspruchsgrundlage dar (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR
220/10, aaO Rn. 37; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9). Der Wort-
laut lässt es ohne Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelursa-
che erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen. Denn letztere werden
mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden
Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit "zum Zwecke der Nacher-
füllung" aufgewandt.
bb) Dieses Verständnis spiegelt sich bereits in der Entstehungsgeschich-
te der Norm wider. Denn es war die Absicht des Gesetzgebers, mit Schaffung
des § 439 Abs. 2 BGB den auf das vereinbarte Nachbesserungsrecht bezoge-
nen, ansonsten aber weitgehend wortlautidentischen bisherigen § 476a Satz 1
BGB aF zu übernehmen und darin aufgehen zu lassen (BT-Drucks. 14/6040,
S. 205, 231). Für diesen war durch die höchstrichterliche Rechtsprechung
(BGH, Urteile vom 23. Januar 1991 - VIII ZR 122/90, aaO; vom 17. Februar
1999 - X ZR 40/96, NJW-RR 1999, 813 unter II; ähnlich auch schon BGH, Urteil
vom 22. März 1979 - VII ZR 142/78, WM 1979, 724 unter I 3) geklärt, dass es
sich um eine eigenständige, von einem Verschulden des Verkäufers unabhän-
gige Anspruchsgrundlage des Käufers auf Erstattung seiner notwendigen Auf-
wendungen handelt. Dazu zählen auch Kosten, die für ein die Schadensursa-
che untersuchendes und der Vorbereitung der Nachbesserung dienendes Gut-
achten aufgewandt werden. Dass der Gesetzgeber von dem so geprägten
Normverständnis abrücken wollte, ist nicht ersichtlich.
cc) Zu Unrecht geht die Revision davon aus, dass die in Art. 3 Abs. 2 der
Richtlinie aufgeführten Rechtsbehelfe keine verschuldensunabhängige Haftung
für die in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen zuließen, sondern dass
es dazu einer in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie angesprochenen Verschuldenshaf-
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tung bedürfe. Diese Sichtweise verkennt nicht nur den gegenüber den sonsti-
gen Rechten und Pflichten der Kaufvertragsparteien eigenständigen Anspruchs-
charakter des § 439 Abs. 2 BGB und die hiermit verbundene Absicht des natio-
nalen deutschen Gesetzgebers, mit dieser Norm die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 der Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung verschul-
densunabhängig zu gewährleisten (BT-Drucks. 14/6040, S. 231; vgl. dazu auch
Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 50).
Sie lässt auch außer Acht, dass der deutsche Gesetzgeber, nicht gehindert ge-
wesen wäre, die Richtlinie durch die Übernahme der in § 476a Satz 1 BGB aF
vorgefundenen Regelung überschießend umzusetzen, ohne dabei auf die von
der Revision angenommenen gesetzessystematischen Grenzen zu stoßen.
Denn Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie hat es - wie in Erwägungsgrund 24 eigens her-
vorgehoben ist - den Mitgliedstaaten freigestellt, im Anwendungsbereich der
Richtlinie strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, um ein
höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Das schließt es ein,
den nach bisherigem Recht gemäß § 476a Satz 1 BGB aF für das vertraglich
vereinbarte Nachbesserungsrecht enthaltenen Schutzstandard beizubehalten
und auf das gesetzliche Nacherfüllungsrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB auszu-
dehnen.
3. Dem Ersatzanspruch der Kläger aus § 439 Abs. 2 BGB steht - anders
als die Revision meint - nicht entgegen, dass sie nach der Erstellung des Pri-
vatgutachtens nicht mehr gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangt,
sondern den Kaufpreis gemäß § 441 BGB gemindert haben. Dies ändert nichts
daran, dass die angefallenen Sachverständigenkosten jedenfalls zum Zeitpunkt
ihrer für den Ersatzanspruch maßgeblichen Entstehung nach den unangegriffe-
nen Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest auch zum Zwecke der
Nacherfüllung als dem anderen Gewährleistungsrechten vorgeschalteten Ge-
währleistungsrecht aufgewandt worden sind und aus damaliger Sicht zur Klä-
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rung der Ursache des Mangels und seiner Zurechnung erforderlich waren (vgl.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 28, zu § 670
BGB). Ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgrei-
chen) Nacherfüllung führen, ist für den zuvor bereits wirksam entstandenen Er-
satzanspruch ohne Bedeutung (jurisPK-BGB/Pammler, aaO Rn. 50). Das gilt
insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer - wie hier nach den unangegriffe-
nen Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen - anschließend weiterhin
jegliche Mängel bestritten hat und deshalb der Käufer eine Nacherfüllung auch
im Falle einer Fristsetzung unter keinen Umständen erwarten konnte, so dass
für ihn gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323 Abs. 2 Nr. 1, § 441 Abs. 1 BGB der
letztlich eingeschlagene Weg zur Kaufpreisminderung eröffnet war.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Andernach, Entscheidung vom 01.02.2013 - 62 C 947/11 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.2013 - 6 S 58/13 -