Urteil des BGH vom 03.11.2009

BGH (einstellung des verfahrens, stpo, antrag, rechtsmittel, protokoll, verteidiger, verhandlung, einstellung, vergewaltigung, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 433/09
vom
3. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2009
gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-
gerichts wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hob der Senat auf die Revision des
Angeklagten das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. August 2008 nach
teilweiser Einstellung des Verfahrens und nach Änderung des Schuldspruchs im
Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren auf und
verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurück. Am 26. Juni 2009 verurteilte das Landgericht den Ange-
klagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-
naten. Durch Beschluss vom 24. August 2009 ist seine rechtzeitig gegen dieses
Urteil eingelegte Revision vom Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzu-
lässig verworfen worden, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revi-
sion begründet haben. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte in
seinen am 4. und 7. September 2009 beim Landgericht eingegangenen Schrei-
ben.
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Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des
Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO),
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ist zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden
sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist,
hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig
verworfen.
Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass den weiteren
Schreiben des Angeklagten vom 1., 2. und 6. September 2009, mit denen er
erneut Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, keine eigen-
ständige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits rechtzeitig mit
Schreiben vom 28. Juni 2009 eingelegt hatte und hierüber das Landgericht
durch den angefochtenen Beschluss vom 24. August 2009 entschieden hat.
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Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Schäfer