Urteil des BGH vom 08.01.2014

BGH: unterbrechung der verjährung, ruhen der verjährung, missbrauch, altersgrenze, könig, verfolgungsverjährung, verjährungsfrist, straftat

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 534/13
vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 4
StPO
a) hinsichtlich der Fälle 8 bis 11 der Urteilsgründe aufgeho-
ben; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staats-
kasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten zu tragen hat, eingestellt;
b) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange-
klagte des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohle-
nen in sieben Fällen schuldig ist;
c) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2
sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung (1 c) wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „elf tatmehrheitlich began-
genen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, hiervon in drei
Fällen begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbra
uch von Jugendlichen“ zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschluss-
formel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen,
hat in den Fällen 8 bis 11 keinen Bestand, weil für diese Taten Verfolgungsver-
jährung eingetreten ist. Die jeweilige fünfjährige Verjährungsfrist begann für die
in den Jahren 2004 und 2005 begangenen Straftaten nach § 174 StGB ab
Vollendung des 18. Lebensjahres der Opfer (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78b
Abs. 1 Nr. 1 StGB aF), mithin hinsichtlich des Zeugen G. am 23. Mai 2005,
des Zeugen M. am 16. Dezember 2006 und des Zeugen K. am
3. März 2007 (für die tateinheitlich verwirklichte Straftat nach § 182 Abs. 2
StGB aF im Fall 8 bereits im August 2004). Zum Zeitpunkt der ersten zur Un-
terbrechung der Verjährung geeigneten Handlung
– der Anordnung der Be-
schuldigtenvernehmung am 7. Mai 2012 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB)
– war die
Verfolgung dieser Straftaten daher bereits verjährt. Auf die Anhebung der Al-
tersgrenze auf 21 Jahre nach der Neuregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB
Fassung vom 26. Juni 2013
– kommt es nach Eintritt der Verjährung nicht mehr
an (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013
– 4 StR 281/13).
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Ju-
gendlichen nach § 182 Abs. 2 StGB aF hat in den Fällen 1 bis 2 gleichfalls kei-
nen Bestand, weil die Verfolgung dieser Straftaten aus dem Jahr 2004 nach
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fünf Jahren verjährt ist. Ein Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1
StGB kam insoweit nicht in Betracht.
3. Die Einstellung in den Fällen 8 bis 11 hat die Aufhebung des Gesamt-
strafausspruchs zur Folge. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen
sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 StGB aF führt dar-
über hinaus zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 2.
Die Feststellungen werden durch diesen Rechtsfehler nicht berührt und können
bestehen bleiben; ihnen nicht widersprechende Feststellungen können getrof-
fen werden.
Basdorf Dölp König
Berger Bellay
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