Urteil des BGH vom 07.04.1966

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 62/98
Verkündet am:
19. April 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des ande-
ren Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines
Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (An-
schluß an BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442).
BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - OLG Düsseldorf
AG Geldern
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Fe-
bruar 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Geldern vom 5. Juni 1997 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Aus-
kunft in Anspruch.
Mit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, wur-
de die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten Scheidungs-
antrag der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die bei-
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de berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervon
laufend Beträge auf zwei auf den Namen des Beklagten lautende Sparkonten
überwiesen. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffun-
gen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im Au-
gust 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- und
Scheidungsvereinbarung, wonach der Beklagte unter anderem die Hälfte der
Sparguthaben von ca. 25.000 DM an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterte
am endgültig verweigerten Einverständnis des Beklagten.
Im Rahmen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte
der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft über den Wert seiner
Lebensversicherung und über das Girokonto, welches am Stichtag für das
Endvermögen einen Negativsaldo aufwies, und teilte mit, daß sich kein Zuge-
winn ergebe.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin Aus-
kunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten zum 31. August
1995 einschließlich gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnender Beträge
und forderte unter anderem Vorlage der beiden auf ihn lautenden Sparbücher.
Das Amtsgericht wies durch Teilurteil das Auskunftsbegehren ab, weil
der Beklagte bereits Auskunft erteilt habe, ein Anspruch auf Vorlage der Spar-
bücher zu Kontrollzwecken nicht bestehe und für eine illoyale Vermögensmin-
derung nichts Ausreichendes dargetan sei.
Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst für die Zeit vom
29. August 1994 bis 31. August 1995 Auskunft über Verbleib und Verwendung
a) der beiden Sparguthaben nebst Vorlage von Ablichtungen der Sparbücher,
b) des Guthabens auf dem Girokonto nebst Vorlage der Kontoauszüge ver-
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langt, den Antrag hinsichtlich des Girokontos aber zurückgenommen hat, hat
das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Be-
klagten entsprechend ihrem Antrag verurteilt. Dagegen richtet sich die zuge-
lassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung
trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über
die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557,
331 ZPO (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer
Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.
II.
Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch
auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen aus den Bestimmungen des
Zugewinnausgleichs ergibt und auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne
von § 1375 Abs. 2 BGB erfaßt. Es hat vielmehr ein Vertragsverhältnis eigener
Art gemäß § 305 BGB angenommen, aus dem sich gemäß § 242 BGB wegen
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Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe entsprechend den
Vorschriften der §§ 666, 675, 681 BGB ein eigener Anspruch auf Auskunftser-
teilung und Vorlage von Belegen ergebe. Dazu hat es ausgeführt, zwar könne
mit Blick auf die Behandlung der Sparguthaben nicht von einer Ehegattenin-
nengesellschaft ausgegangen werden, da die Parteien keinen über den typi-
schen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck
verfolgt hätten. Auch habe die Klägerin dem Beklagten insoweit keine unbe-
nannten Zuwendungen gemacht. Ebensowenig liege ein Auftragsverhältnis vor,
da der Beklagte das auf seine Sparkonten geflossene Geld nicht treuhände-
risch habe verwalten sollen. Indessen sei nach der Interessenlage der Parteien
eine besondere vermögensrechtliche Beziehung anzunehmen, die derjenigen
bei Einzahlungen auf ein Oderkonto entspreche. Dafür sprächen die tatsächli-
che Handhabung der Konten und die damit verbundenen Vorstellungen der
Parteien. Beide Gehälter der Parteien (das der Klägerin mit rund 1.600 DM,
das des Beklagten mit rund 2.500 DM) seien zunächst auf das Gemeinschafts-
konto geflossen, um daraus die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten.
Die sodann per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung auf die Sparkonten des
Beklagten abgezweigten Gelder seien entsprechend dem Lebensplan der
Parteien für besondere gemeinsame Anschaffungen verwendet worden. Beide
Parteien seien dabei stillschweigend davon ausgegangen, daß ihnen die Spar-
guthaben wie bei einem Oderkonto gemeinschaftlich zustehen sollten. Ge-
schäftsgrundlage dieses stillschweigend zustande gekommenen Vertrages sei
die Vorstellung gewesen, daß die eingezahlten Beträge der weiteren Verwirkli-
chung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten. Nachdem diese Ge-
schäftsgrundlage mit der endgültigen Trennung entfallen sei, habe die Klägerin
einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Teilhabe der zum Zeitpunkt der
Trennung am (richtig) 29. August 1994 vorhandenen Sparguthaben. Da die
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Guthaben nach der Trennung auseinanderzusetzen und nur für Ausgaben be-
treffend Gemeinschaftszwecke einzusetzen seien, habe die Klägerin auch ein
Interesse daran, zu erfahren, in welcher Weise der Beklagte das Geld inzwi-
schen verbraucht habe. Dazu gehöre auch die Vorlage von Kopien der Spar-
bücher. Vorrangige Vorschriften des ehelichen Güterrechts ständen dem An-
spruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen, weil sich an
dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag 31. August 1995 man-
gels noch vorhandener Sparguthaben kein dem Zugewinnausgleich unterlie-
gendes Vermögen des Beklagten mehr ergeben habe. Zum Endvermögen der
Klägerin zähle möglicherweise nur ihre sich aus der Auskunft ergebende Teil-
habeforderung. Das hindere aber nicht die Geltendmachung allgemeiner ver-
mögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten außerhalb des
Zugewinnausgleichs.
III.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.
1. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie
geltend macht, die Berufung der Klägerin gegen das die Auskunftsklage abwei-
sende amtsgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzulässig, weil der Wert des
Auskunftsanspruchs mit weniger als 1.500 DM zu bemessen sei.
Für den Beschwerdewert der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des
Rechtsmittelführers maßgebend. Legt - wie hier - der Auskunftskläger nach
Unterliegen in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der
Wert seines Auskunftsanspruchs nach seinem wirtschaftlichen Interesse, das
er an der Erteilung der Auskunft hat. Dafür bildet der Leistungsanspruch, zu
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dessen Durchsetzung die Auskunft gefordert wird, die Grundlage der nach
§§ 2, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung. Dabei ist anhand des Tatsachen-
vortrags des Klägers zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des
Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißt
sich nach einem Bruchteil dieses Leistungsanspruchs, da er dessen Geltend-
machung erst vorbereiten und erleichtern soll. Die Rechtsprechung geht dabei
üblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus
(vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechts-
mittelinteresse 22). Im vorliegenden Fall kommt es daher - unabhängig davon,
ob das Oberlandesgericht den Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend als
Teilhabeanspruch eigener Art entsprechend der Teilhabe an einem Oderkonto
eingeordnet hat oder ob es sich um den Zugewinnausgleichsanspruch nach
§§ 1375 Abs. 2, 1378 BGB handelt - darauf an, welche Vorstellungen die Klä-
gerin von der Höhe des ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruches hat.
Sie hat in ihrer Berufung, in der sie zunächst Auskunft über Verbleib und Ver-
wendung der auf den beiden Sparkonten des Beklagten und auf dem gemein-
samen Girokonto befindlichen Guthaben in der Zeit ab der Trennung
(29. August 1994) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
(31. August 1995) verlangt hatte, die Auffassung vertreten, daß sie im Rahmen
des Zugewinnausgleichs hälftig an den zum Zeitpunkt der Trennung noch vor-
handenen Guthaben von 25.000 DM und 9.000 DM zu beteiligen sei, weil die
Annahme nahe liege, daß der Beklagte die Gelder "illoyal verschwendet" habe
und sie daher gemäß § 1375 Abs. 2 BGB seinem Endvermögen zuzurechnen
seien. Das ergibt nach ihren Vorstellungen einen Leistungsanspruch von
(25.000 DM + 9.000 DM = 34.000 DM : 2 =) 17.000 DM. Diesen hat auch das
Oberlandesgericht seinem begründeten Streitwertbeschluß vom 5. Dezember
1997 zugrunde gelegt und den Wert des Auskunftsanspruchs - rechtlich be-
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denkenfrei - nach seinem Ermessen mit rund 20 %, nämlich aufgerundet
3.500 DM bemessen. Damit ist die Berufungssumme überschritten und die Be-
rufung zulässig. Nichts anderes ergäbe sich aber auch dann, wenn man mit der
Revision davon ausginge, daß bei dem vom Oberlandesgericht angenomme-
nen Teilhabeanspruch eigener Art gemäß § 430 BGB kein hälftiger Ausgleich,
sondern nur eine Beteiligungsquote entsprechend dem Umfang ihrer beider-
seitigen Beiträge (gemessen an ihren Einkommen) in Betracht kommen könne.
Dann würde zwar die Klägerin bei den Einkommensverhältnissen der Parteien,
wie die Revision anführt, mit rund 40 % bzw. 33 %, somit mit 13.600 DM bzw.
11.220 DM, an den Guthaben beteiligt. Der sich danach ergebende Wert des
Auskunftsanspruchs in Höhe von 20 % dieser Beträge übersteigt aber immer
noch die Berufungssumme.
2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch, wie die Revision zutreffend gel-
tend macht, unbegründet.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß zwischen
den Parteien weder eine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Le-
bensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft, noch eine
Treuhandabrede oder ein Auftragsverhältnis bestand, noch von unbenannten
Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten auszugehen ist.
b) Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Ausgleichsan-
spruchs eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto. Sind Ehe-
gatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungs-
befugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des
§ 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht
eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Gut-
haben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausge-
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staltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989
- IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird
auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht ver-
drängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ
87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ
1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147,
149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Se-
natsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum
Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16).
Ein Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufen-
den Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lauteten
dagegen allein auf den Beklagten. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einem
derartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto
gemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsa-
me Anschaffungen zu tätigen, eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzu-
nehmen, aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 BGB ein vom Zuge-
winnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB hergelei-
tet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich.
Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, be-
steht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung
gegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, daß
ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB;
BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; Staudin-
ger/
Langhein BGB 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38). Im übrigen ist zu fragen, ob
nicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung der
ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart
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haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnaus-
gleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem ande-
ren Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubil-
ligt.
Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zur Durch-
setzung eines Anspruchs auf Teilhabe an den Sparguthaben bedarf es keiner
Kenntnis über den Verbleib oder die Verwendung der Gelder im Zeitraum zwi-
schen Trennung und Scheidung. Denn der Anspruch wäre auf Teilhabe an dem
zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch bestehenden Guthaben von
25.000 DM gerichtet. Er hängt weder davon ab, daß, noch wie der Beklagte
das Geld verbraucht hat. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte mehr erhalten
hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht. Da die Klägerin den Guthabensstand
zum maßgebenden Zeitpunkt bereits kennt, fehlt ihrer Klage das Rechts-
schutzbedürfnis. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die
Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
beziffern zu können (MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rdn. 6; Musielak/Foerste
ZPO Kommentar § 254 Rdn. 3; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 2 und
6).
c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ist die Stufenklage zwar
zulässig, da erst das Wissen darum, welche Beträge an Vermögensminderun-
gen dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, die
Klägerin zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs befähigt. Die Klage ist aber
unbegründet. Denn der Klägerin steht nur ein Auskunftsanspruch über das
Endvermögen des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei-
dungsantrags (31. August 1995) zu (§§ 1379 Abs. 1, 1384 BGB). Hierüber hat
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der Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft
dergestalt erteilt, daß nur noch eine Lebensversicherung mit einem Rück-
kaufswert von 5.372 DM und das Girokonto mit einem Minussaldo von
8.686,38 DM vorhanden sei. Insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch auch
nicht weiterverfolgt.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib und
Verwendung der Sparguthaben in der Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August
1995, den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler Vermögensminderungen im
Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB stützt, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof
mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379
Abs. 1 BGB nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzu-
rechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit
nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Klä-
ger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für
ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138;
Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803;
Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.). Für Vermögensminde-
rungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht im übrigen ein großzügi-
ger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem muß
die Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem ande-
ren Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein (Johannsen/Henrich/Jäger aaO
§ 1375 Rdn. 22, 23).
Diesen Kriterien genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie begründet ih-
ren Verdacht allein mit dem Umstand, daß der Beklagte neben seinem laufen-
den Einkommen binnen Jahresfrist das Sparguthaben von 25.000 DM, das
laufende Guthaben von 9.000 DM und zusätzlich rund 8.600 DM (Minussaldo)
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verbraucht habe, was angesichts seines bisherigen Finanzgebarens nicht
nachvollziehbar sei. Der Beklagte hat demgegenüber dargelegt, daß er Pro-
zeßkosten für zwei Unterhaltsverfahren mit der Klägerin, nämlich Trennungs-
und Kindesunterhalt, sowie für eine notwendig gewordene Vaterschaftsfest-
stellungsklage aufbringen mußte, weil die Klägerin noch in der Ehe ein
(scheineheliches) Kind zur Welt gebracht habe. Außerdem habe er in der tren-
nungsbedingt schwierigen Zeit nach Weggang der Klägerin Urlaube mit seinem
Sohn, Wochenendfahrten und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen,
die er nicht einzeln belegen könne, die sich aber situationsangemessen im
Rahmen eines üblichen Konsumverhaltens hielten. Dem ist die Klägerin nicht
substantiiert entgegengetreten. Daher war das Urteil des Oberlandesgerichts
aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Teilur-
teil des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen.
Blumenröhr Hahne Gerber
Sprick Wagenitz