Urteil des BGH vom 15.10.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 1/09
vom
15. Oktober 2009
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 766, 850 e Nr. 1 Satz 1
a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung fehlt regelmäßig,
wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom
21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, MDR 2005, 648).
b) Zur Frage, ob Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung bei der Versorgungs-
anstalt des Bundes und der Länder zum pfändbaren Arbeitseinkommen zu rech-
nen sind.
BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09 - LG Bremen
AG
Bremen
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. Dezember 2008
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Be-
schwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom
13. Juni 2007 als unzulässig verworfen wird.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung
aus einem Teilanerkenntnisurteil. Die Schuldnerin ist als Angestellte im öffentli-
chen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
pflichtversichert. Von ihrem Bruttoeinkommen werden u.a. monatliche Beiträge
zur VBL in Abzug gebracht. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitsein-
kommens hat die Drittschuldnerin diese Beträge dem monatlichen Nettoein-
kommen hinzugerechnet.
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Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin und deren Antrag
auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Amtsgericht zu-
rückgewiesen.
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Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Ein-
legung der sofortigen Beschwerde ist die gesamte Forderung ausgeglichen
worden. Die Schuldnerin hat es abgelehnt, die sofortige Beschwerde für erledigt
zu erklären. Die Forderung sei nur deswegen ausgeglichen worden, weil ihrem
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht stattgegeben
worden sei. Es sei nach wie vor für sie von Bedeutung, ob die Drittschuldnerin
zum Ausgleich der überhöhten Pfändungsbeträge verpflichtet sei.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die
Rechtsbeschwerde zugelassen.
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Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung des
angegriffenen Beschlusses und die Feststellung, dass bei der Berechnung des
pfändbaren Betrags der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Pflichtversicherung den
Nettobezügen der Schuldnerin nicht hinzuzurechnen ist.
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II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf-
te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis unbe-
gründet.
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1. Das Beschwerdegericht lässt es dahinstehen, ob die Schuldnerin ihre
Beschwerde nach Ausgleich der gesamten Forderung weiterverfolgen könne
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oder die Hauptsache für erledigt hätte erklären müssen. Denn die Erinnerung
sei zu Recht zurückgewiesen worden.
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Zum Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO gehöre das lau-
fende Arbeitsentgelt, nicht aber die Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Al-
tersversorgung. Die Arbeitnehmerbeiträge zur VBL-Pflichtversicherung seien
dem pfändbaren Einkommen zuzurechnen und könnten weder in direkter noch
in analoger Anwendung des § 850 e Nr. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben. Nicht
entscheidend sei, dass es sich um Pflichtbeiträge handele, denen sich die
Schuldnerin nicht entziehen könne, weil ihr als vermögenswerte Gegenleistung
eine Versorgungsanwartschaft zufließe.
2. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde im Ergebnis zu
Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist nach Ausgleich aller
Gläubigerforderungen unzulässig geworden, denn das Rechtsschutzbedürfnis
der Schuldnerin ist dadurch entfallen.
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a) Mit dem Ausgleich aller Gläubigerforderungen ist die Zwangsvollstre-
ckung beendet. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung entfällt das Recht-
schutzbedürfnis des Schuldners für eine sofortige Beschwerde, die sich gegen
einen Beschluss richtet, mit dem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auf-
rechterhalten werden. Denn der Schuldner kann nach Beendigung der Zwangs-
vollstreckung das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Ziel, die Zwangsvoll-
streckung zu verhindern, nicht mehr erreichen. Eine bereits vollzogene Maß-
nahme kann nicht mehr aufgehoben werden. Sie müsste vielmehr rückgängig
gemacht werden, was mit der sofortigen Beschwerde nicht durchgesetzt wer-
den kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, MDR
2005, 648). Der Schuldner hat die Möglichkeit, die sofortige Beschwerde für
erledigt zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rdn. 12 m.w.N.).
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b) Der bereits in der Instanz sinngemäß gestellte Antrag, die Rechtswid-
rigkeit der Vollstreckung festzustellen, ist im Ergebnis ebenfalls zu Recht zu-
rückgewiesen worden. Denn dieser Antrag war unzulässig. Die Feststellung der
Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten hoheitlichen Maßnahme sieht die Zi-
vilprozessordnung im Gegensatz zu anderen Verfahrensvorschriften (vgl. § 28
Abs. 1 Satz 4 EGGVG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. § 131 Abs. 1 Satz 3
SGG und § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) nicht vor. Besondere Umstände, die ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind
nicht dargelegt. Der Umstand, dass die Schuldnerin meint, Ansprüche gegen
die Drittschuldnerin erheben zu können, rechtfertigt das Feststellungsinteresse
nicht. Sofern es darauf ankäme, könnte in dem Verfahren gegen die Dritt-
schuldnerin die Rechtmäßigkeit der Pfändung überprüft werden. Die Zwangs-
vollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin war auch nicht mit einem tief-
greifenden Grundrechtseingriff verbunden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, aaO).
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3. In der Sache selbst ist nicht zu entscheiden, da die Erinnerung unzu-
lässig geworden ist. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin:
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Entgegen der Meinung des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 8. Ok-
tober 2008, Az. 22 Sa 63/07, Tz. 23, 26, dokumentiert bei juris; nicht rechtskräf-
tig; gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt, Az.
10 AZR 866/08) ist nach Auffassung des Senats die Pfändbarkeit der VBL-
Pflichtbeiträge bereits durch § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Es
handelt sich um Beiträge, die denjenigen gleichzustellen sind, die unmittelbar
auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtun-
gen des Schuldners abzuführen sind. In dem Gesetzgebungsverfahren zur Än-
derung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Ge-
setz vom 22. April 1952, BGBl. I 1952, 247), das die Vorgängerregelung zu
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§ 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, nämlich § 7 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung zur einheit-
lichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohnpfän-
dungsverordnung) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451), zum Gegenstand
hatte, hat der Bundesrat zu Art. 1 Ziff. 7 Nr. 1 a des Gesetzes beschlossen,
dass nur die zur Weiterversicherung, nicht aber die zur freiwilligen Höherversi-
cherung aufgewandten Beiträge bei der Berechnung des pfändungsfreien Ar-
beitseinkommens unberücksichtigt bleiben sollen (BR-Drucks. Nr.
662/51;
69. Sitzung vom 5. Oktober 1951, Sitzungsbericht S. 667, 668). Bei der zweiten
und dritten Beratung im Deutschen Bundestag hat dieser darauf hingewiesen,
dass durch § 7 Nr. 1 a des Gesetzes die Beiträge, die für die freiwillige Weiter-
versicherung in der Sozialversicherung geleistet würden, nunmehr für abzugs-
fähig erklärt würden (BT-Drucks. 2917; 201. Sitzung vom 26. März 1952,
Stenographischer Bericht S. 8665).
Aus den Materialien lässt sich damit ableiten, dass im Gesetzgebungs-
verfahren die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Beiträgen als problematisch an-
gesehen wurde. Pflichtbeiträge, wie sie auch seiner Zeit schon an die Zusatz-
versorgungskasse zu zahlen waren, wurden in diesem Zusammenhang nicht
erörtert. Dies kann sich nur in der Weise erklären, dass der Gesetzgeber von
vornherein davon ausgegangen ist, dass für diese Beiträge bereits eine Rege-
lung, und zwar durch § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, getroffen worden ist.
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Es ist auch sachgerecht, die Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zu der
VBL denjenigen Beiträgen gleichzustellen, die unmittelbar auf Grund sozial-
rechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuld-
ners abzuführen sind. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine gesetzlich,
sondern um eine tarifvertraglich statuierte Verpflichtung des Schuldners. Dieser
kann sich jedoch wie bei einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung auf Grund
einer sozialrechtlichen Vorschrift der Abführung der Beiträge nicht entziehen, so
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dass ihm in der Höhe der Pflichtbeiträge zur VBL sein Nettoverdienst nicht zur
Verfügung steht.
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Auch der Zweck der Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge der im
öffentlichen Dienst angestellten Arbeitnehmer entsprechend der Versorgung der
Beamten auszugestalten (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988 - IV ZR 154/87,
BGHZ 103, 370, 371 ff.), erfordert die Gleichstellung der Pflichtbeiträge mit den-
jenigen Beiträgen, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur
Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Kniffka Kuffer Bauner
Safari
Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 C 452/05 -
LG Bremen, Entscheidung vom 16.12.2008 - 4 T 492/07 -