Urteil des BGH vom 18.04.2013
BGH: sparkasse, anlageberater, fonds, anleger, juristische person, provision, anlageberatung, agio, unternehmen, rückvergütung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 225/12
Verkündet am:
18. April 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der  III.  Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  auf  die  mündliche  Verhandlung
vom  18.  April  2013  durch  den  Vizepräsidenten  Schlick  und  die  Richter  Wöst-
mann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2012 aufgehoben.
Die  Sache  wird  zur  neuen  Verhandlung  und  Entscheidung,  auch
über  die  Kosten  des  Revisionsrechtszugs,  an  das  Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die  Klägerin  nimmt  die  Beklagte  wegen  fehlerhafter  Anlageberatung  im
Zusammenhang  mit  einer  Beteiligung  an  der  F.      &  E.          VIP  M.
2  GmbH  &  Co.  KG  (im  Folgenden:  VIP 2-Fonds)  und  der  F.       &  E.
VIP  M.                   3  GmbH  &  Co.  KG  (im  Folgenden:  VIP 3-Fonds)  in
Anspruch.
Die Klägerin war langjährige Kundin der Beklagten. Die Beklagte ist eine
100  %ige  Tochter  der  Stadtsparkasse  D.          ,  deren  Kundin  die  Klägerin
-  seit  Jahrzehnten  -  ebenfalls  war.  Ab  dem  Jahr  2002  wurde  die  Klägerin  von
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dem  Mitarbeiter  P.       der  Beklagten  beraten.  Dieser  suchte  die  Klägerin,  die
damals  noch  als  niedergelassene  Ärztin  berufstätig  war,  am  25.  November
2002 in ihren Praxisräumen auf. Nach einem Beratungsgespräch unterzeichne-
te  die  Klägerin  eine  Beteiligungserklärung  an  dem  VIP 2-Fonds  in  Höhe  von
50.000 €. Dabei waren 55 % der Beteiligung als Bareinlage zu erbringen nebst
einem 3 %igen Agio auf den Zeichnungsbetrag. Die restliche Einlage von 45 %
sollte zunächst fremdfinanziert werden. Die Klägerin leistete die Bareinlage und
das Agio in voller Höhe.
Am  12.  November  2003  zeichnete  die  Klägerin  -  erneut  nach  Beratung
durch  den  Mitarbeiter  P.         der  Beklagten  -  eine  Beteiligung  an  dem  VIP 3-
Fonds in Höhe von 80.000 € zuzüglich eines Agios von 5 %. Die Klägerin leiste-
te die vol
le Zeichnungssumme zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 84.000 €.
Die  Beklagte  war  hinsichtlich  der  beiden  Fonds  von  der  V.
AG  als  Vertriebspartnerin  für  die  Eigenkapitalvermittlung  gewonnen
worden. Sie erhielt von ihr für die Vermittlung der Fondsanteile auf der Grund-
lage  einer  Vertriebs-  und  Vergütungsvereinbarung  jeweils  Provisionen  in  einer
das Agio übersteigenden Höhe, ohne dass die genaue Provisionshöhe der Klä-
gerin offen gelegt wurde.
Die Klägerin macht unter anderem geltend, dass sie nicht über die Provi-
sionen und deren Höhe aufgeklärt worden sei und die Anlagen nicht gezeichnet
hätte, wenn sie die Rückvergütungen, insbesondere deren Höhe, gekannt hätte.
Die Beklagte habe - bezogen auf die Zeichnungssumme - Provisionen in Höhe
von 21,6 % vereinnahmt. Die Klägerin hat im Wesentlichen die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung von 29.000 € (VIP 2-Fonds) und 84.000 € (VIP 3-Fonds)
nebst  Zinsen  begehrt,  jeweils  Zug  um  Zug  gegen  Abgabe  eines  Angebots  auf
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Übertragung  der  Beteiligungen  sowie  Abtretung  aller  aus  ihnen  folgenden
Rechte.
Das  Landgericht  hat  der  Klage  weitgehend  stattgegeben.  Das  Ober-
landesgericht  hat  die  Berufung  der  Beklagten  zurückgewiesen.  Es  hat  auf  die
Anschlussberufung  der  Klägerin  das  Urteil  des  Landgerichts  teilweise  abgeän-
dert und festgestellt, dass der Rechtsstreit betreffend den Schadensersatz we-
gen  der  Beteiligung  an  dem VIP 3-Fonds  im  Umfang  von  am 13.  Januar  2012
gezahlten 68.000 € erledigt ist. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-
folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach  Auffassung  des  Berufungsgerichts  hat  die  Beklagte  ihre  Pflichten
als Anlageberaterin verletzt, indem sie die Klägerin nicht über die Höhe der ihr
für den Vertrieb der Fondsbeteiligungen zufließenden Rückvergütungen aufge-
klärt hat.
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Die  Beklagte  könne  nicht  einwenden,  als  selbständige  Finanzberaterin
treffe sie keine Verpflichtung gegenüber ihren Kunden, ungefragt über eine von
ihr  bei der empfohlenen Anlage erwartete  Provision  aufzuklären. Denn bei der
Beklagten  handele  es  sich  nicht  um  einen  bankunabhängigen  Anlageberater.
Die  gesellschaftsrechtliche  Ausgliederung  der  Anlageberatung  aus  dem  Tätig-
keitsbereich der Sparkasse mache sie nicht automatisch zu einem freien Anla-
geberater.  Vielmehr  komme  es  darauf  an,  ob  die  Beratungsgesellschaft  sich
aus  Sicht  des  Kunden  nach  außen  nicht  nur  gesellschaftsrechtlich,  sondern
auch im Übrigen als von der Bank im Unternehmensverbund unabhängige Be-
raterin  darstelle.  Hiervon  könne bei  der  Beklagten  nicht  ausgegangen  werden.
Diese  demonstriere  vielmehr  -  nicht  zuletzt  durch  den  Gebrauch  von  deren
Firmenlogo  -  ihr  besonderes  Näheverhältnis  zur  Sparkasse.  Dabei  nutze  sie
sowohl die Erkenntnisse und die Kundendaten als auch das Vertrauen der lang-
jährigen Kunden der Sparkasse. Der Klägerin sei in keiner Weise bewusst  ge-
macht worden, dass sie den Geschäftsbereich "ihrer" Sparkasse verlassen und
sich in die Hände eines selbständigen Unternehmens begeben würde. Eine kla-
re  Grenzziehung  zwischen  der  Sparkasse  einerseits  und  der  Beklagten  ande-
rerseits habe es nicht gegeben. Vielmehr sei Kunden wie der Klägerin der Ein-
druck  vermittelt  worden,  dass  ihnen  als  "Premiumkunden"  mit  der  Betreuung
durch  die  ausgegliederte  Beratungsgesellschaft  eine  ganz  individuelle  und  be-
sonders qualifizierte Beratung seitens der Sparkasse zuteilwerden solle.
Die Klägerin habe ohne nähere Aufklärung nicht damit rechnen müssen,
dass  der  Beklagten  ein  Entgelt  für  die  Vermittlung  der  Fondsanlagen  zufließe.
Sie  habe  annehmen  dürfen,  die  vertragliche  Beziehung  zur  Beklagten  sei
gleichsam  in  ihre  Geschäfts-  und  Vertrauensbeziehung  zur  Sparkasse  "einge-
bettet". Damit habe sie davon ausgehen dürfen, die Beklagte partizipiere an den
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Entgelten  wie  den  Kontoführungsgebühren,  die  die  Sparkasse  regelmäßig  für
ihre Dienstleistungen vom Kunden erhalte.
Bei  den  an  die  Beklagte  geflossenen  Zahlungen  habe  es  sich  um  auf-
klärungspflichtige Rückvergütungen gehandelt. Sie seien aus den im jeweiligen
Fondsprospekt offen ausgewiesenen Vertriebskosten gezahlt worden, wobei die
Beklagte als Empfängerin ungenannt geblieben sei. Damit seien die seitens der
Klägerin  geleisteten  Zahlungen  "hinter  deren  Rücken"  an die  Beklagte  zurück-
geflossen,  womit  deren  besonderes  Interesse,  gerade  diese  Beteiligungen  zu
empfehlen, für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei.
Über  diese  Rückvergütungen  sei  die  Klägerin  von  der  Beklagten  nicht
ordnungsgemäß  aufgeklärt  worden.  Dabei  könne  offen  bleiben,  ob  der  Zeuge
P.      die Klägerin grundsätzlich darüber informiert habe, dass die Beklagte eine
Provision erhalte. Denn jedenfalls sei die Klägerin nicht über die konkrete Höhe
der Rückvergütungen aufgeklärt worden. Da mit der Provisionshöhe zwangsläu-
fig  auch  das  Vertriebsinteresse  steige,  könne  der  Kunde  letzteres  nur  bei
Kenntnis der genauen Höhe der Vergütung realistisch beurteilen. Die Höhe der
Provisionszahlungen  sei  dem  Anleger  daher  immer  ungefragt  zu  offenbaren.
Den Fondsprospekten sei weder zu entnehmen gewesen, dass die Beklagte in
den  Genuss  der  dort  ausgewiesenen  Vertriebsprovisionen  oder  des  Agios
kommen  solle,  noch  in  welcher  tatsächlichen  Höhe  Rückzahlungen  an  sie  ge-
flossen seien. Auf die Frage, ob die Prospekte rechtzeitig an die Klägerin über-
geben worden seien, komme es daher nicht an.
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II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts  steht der Klägerin kein
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer unterbliebenen Auf-
klärung  über  eine  Provision  oder  Rückvergütung  wegen  der  gezeichneten
Fonds zu. Eine solche Pflicht bestand für die Beklagte nicht.
a)  Nach  der  gefestigten  Rechtsprechung  des  Senats  ist  ein  freier  nicht
bankmäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt
über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger
liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass
dieser  von  der  kapitalsuchenden  Anlagegesellschaft  Vertriebsprovisionen  er-
hält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagege-
sellschaft  gezahlten Betrag entnommen werden.  Da  der Anlageberater mit der
Beratung  als  solcher  sein  Geld  verdienen  muss,  kann  berechtigterweise  nicht
angenommen  werden,  dass  er  diese  Leistung  insgesamt  kostenlos  erbringt.
Sind  ein  Agio  oder  Kosten  für  die  Eigenkapitalbeschaffung  ausgewiesen,  so
liegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Ver-
triebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Un-
ter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des
Anlegers  darauf,  dass  der  Anlageberater  keine  Leistungen  des  Kapitalsuchen-
den erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Be-
raters  durch  den  Kapitalsuchenden  als  auch  der  damit  (möglicherweise)  ver-
bundene  Interessenkonflikt  bewusst.  Soweit  es  um  die  genaue  Höhe  der  dem
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Anlageberater  zukommenden  Provision  geht,  ist  es  bei  gebotener  Abwägung
der  gegenüberstehenden  Interessen der Vertragsparteien Sache des  Anlegers
-  dem  generell  das  Provisionsinteresse  des  Beraters  bekannt  ist  -,  dieserhalb
bei  den  Anlageberatern  nachzufragen  (vgl.  nur  Senatsurteil  vom  19.  Juli  2012
- III ZR 308/11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN). Hiervon unberührt bleibt die ge-
nerelle  Pflicht  des  Anlageberaters,  im  Rahmen  der  objektgerechten  Beratung
unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine
Größenordnung  von  15  %  des  von  den  Anlegern  einzubringenden  Kapitals
überschreiten (Senatsurteile vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011,
913  Rn.  16,  22;  vom 5.  Mai  2011  -  III  ZR  84/10,  BeckRS  2011,  13871  Rn. 10
und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372 Rn. 11).
b) Ein selbständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer Sparkasse,
das als 100 %ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf
dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine
Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Pro-
vision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln (vgl. Senatsurteile
vom 19. Juli 2012 aaO Rn. 14 und vom 6. Dezember 2012 - III ZR 307/11, WM
2013,  119  Rn.  15).  Bei  der  gebotenen  typisierenden  Betrachtungsweise  kann
ein  Anleger,  der  sich  durch  einen  solchen  Anlageberater  über  Anlagemöglich-
keiten  beraten  lässt,  nicht  berechtigterweise  annehmen,  der  Anlageberater
würde diese Leistung kostenlos erbringen. Dabei ist in den Vordergrund zu stel-
len, dass es sich in diesen Fällen bei den Beratern um selbständige  juristische
Personen  handelt,  die  selbst  kein  Kreditinstitut  sind  und  keine  "klassischen"
Bankgeschäfte  betreiben.  Sie  sind,  ungeachtet  des  Umstands,  dass  sie  zur
"Finanzgruppe  der  Sparkasse"  gehören  -  was  durch  die  Verwendung  des
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Firmenlogos betont wird - und ihre Kunden im Wesentlichen aus dem Kunden-
stamm der Sparkasse gewinnen, eigenständige Unternehmen, zu deren Haupt-
tätigkeit - nicht anders als bei sogenannten "freien" Anlageberatern - die Bera-
tung bei der Geldanlage gehört. Bei gebotener typisierender Betrachtungsweise
ist  einem  Anleger  auch  bei  einer  solchen  Anlageberatung  bewusst,  dass  der
Berater  Provision  seitens  der  Kapitalsuchenden  erhält,  zumal  er  keine  Vergü-
tung  für  die  Anlageberatung  selbst,  die  Verwaltung  von  Konten  oder  sonstige
Dienstleistungen  seitens  des  Anlegers  erhält.  Ein  Anleger  hat  damit  auch  bei
der  Beratung  durch  eine  "Sparkassentochter"  kein  schutzwürdiges  Vertrauen
darauf, dass diese kein Geld seitens des Kapitalsuchenden für die Vermittlung
des jeweiligen Anlageprodukts erhält (Senatsurteile aaO).
c) Die Umstände im vorliegenden Fall geben keinen Anlass zu einer ab-
weichenden  Beurteilung.  Auch  hier  ist  in  den  von  der  Klägerin  gezeichneten
Beteiligungserklärungen  ein  Agio  offen  ausgewiesen  worden.  Angesichts  ihrer
langjährigen  Geschäftsbeziehung  nicht  nur  zur  Sparkasse,  sondern  gerade
auch zur Beklagten war der Klägerin bekannt, dass die Beklagte eine selbstän-
dige juristische Person ist. Letzteres geht zudem aus der von der Klägerin un-
terzeichneten Widerrufsbelehrung zum VIP 2-Fonds und der von ihr gezeichne-
ten  Beteiligungserklärung  zum  VIP 3-Fonds  hervor,  auf  denen  jeweils  ein  die
rechtliche  Selbständigkeit  der  Beklagten  ausweisender  Stempelabdruck  ange-
bracht  ist.  Die Klägerin wusste des Weiteren,  dass die Beklagte jedenfalls von
ihr keine Zahlung für die Anlageberatung erhalten hat. Die Beklagte ist deshalb
als  "freier"  Anlageberater  anzusehen,  der  über  die  von  ihm  erhaltenen  Rück-
vergütungen  und  Provisionszahlungen  nicht  aufzuklären  brauchte.  Insofern
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kann  sich  aus  einer  unterbliebenen  Aufklärung  deshalb  kein  Schadensersatz-
anspruch für die Klägerin ergeben.
d)  Soweit  die  Klägerin  unter  Hinweis  auf  ihr  zweitinstanzliches  Vorbrin-
gen geltend gemacht hat, die Beklagte habe, bezogen auf die Zeichnungssum-
me,  Provisionen  über  21,6  %  -  und  damit  mehr  als  15  %  -  vereinnahmt,  kann
eine solche Provisionshöhe der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt
werden.  Abgesehen  davon,  dass  entsprechende  Feststellungen  des  Beru-
fungsgerichts  fehlen,  ist  der  Vortrag  der  Klägerin  hierzu  auch  widersprüchlich.
Insbesondere  erschließt  sich  aus  ihrer  in  Bezug  genommenen  Berufungserwi-
derung  und  ihren  Ausführungen  in  der  Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung
nicht, wieso sich aus einer auf der Grundlage der Bareinlage ermittelten Rück-
vergütung von (angeblich) 11,9 % bezogen auf die (höhere) Zeichnungssumme
eine solche von 21,6 % ergeben soll. Unklar ist auch, woraus  sich eine - vorlie-
gend ohnehin nicht gegebene - verborgene Innenprovision von mindestens 18,4
% errechnet. Schließlich ist eine "21,6 %-Schwelle des III. Senats", die die Be-
klagte "gerissen" haben soll, in der Senatsrechtsprechung nicht bekannt.
2.
Das  Urteil  ist  daher  aufzuheben  und  die  Sache  zur  neuen  Verhandlung
und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht  zurückzuverweisen,  da  die  Sache
noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Das Be-
rufungsgericht  wird  sich  mit  den  weiter  geltend  gemachten  Aufklärungspflicht-
verletzungen  und  den  Einwendungen  der  Beklagten  auseinanderzusetzen  ha-
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ben,  wozu  Stellung  zu  nehmen  der  Senat  im  derzeitigen  Verfahrensstadium
keinen Anlass hat.
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Wöstmann
Seiters
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.09.2011 - 2 O 465/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2012 - I-34 U 147/11 -