Urteil des BGH vom 24.09.2013
BGH: unterbringung, überprüfung, gesamtstrafe, geldstrafe, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 342/13
vom
24. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2013
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 30. April 2013 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II. 2. a und II. 2. c der Urteilsgründe jeweils wegen
Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ange-
klagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt angeordnet ist, wobei sechs Monate der Frei-
heitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II. 2. b der Urteilsgründe) und
vorsätzlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen (Fälle II. 2. a und II. 2. c
der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Mo-
naten verurteilt. Zugleich hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Freiheitsstrafe vor der
Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich die Revision des An-
geklagten mit der näher ausgeführten Sachrüge.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus
den in der Antragsschrift vom 30. August 2013 angeführten Gründen gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. a und
II. 2. c der Urteilsgründe jeweils wegen Körperverletzung verurteilt worden ist.
Dies hat
– neben einer Änderung des Schuldspruchs – den Wegfall der für die
Taten II. 2. a und II. 2. c festgesetzten Einzelstrafen (60 Tagessätzen zu je
20 Euro Geldstrafe und sechs Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe zur
Folge, sodass die für die noch verbliebene Tat unter II. 2. b der Urteilsgründe
verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe als einzige Strafe beste-
hen bleibt.
Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt hat Bestand, weil sie auch
an die unter II. 2. b der Urteilsgründe festgestellte Tat anknüpft und ausge-
schlossen werden kann, dass der Tatrichter von ihrer Anordnung abgesehen
hätte, wenn es schon in erster Instanz zu der Verfahrenseinstellung gekommen
wäre. Der Senat kann die Änderung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2
1
2
3
- 4 -
Satz 3 StGB auf der Grundlage der zur voraussichtlichen Therapiedauer ge-
troffenen Feststellungen selbst vornehmen.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im
verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mutzbauer
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
4