Urteil des BGH vom 06.12.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 12/07
vom
6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die beson-
deren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar be-
steht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist
den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die
Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO).
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Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-
ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die
der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das
Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei
einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird
(BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG,
Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). Dabei bestimmt
sich die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstän-
de des Einzelfalles (Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682).
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Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei zwei - am Insolvenz-
verfahren mit nicht unerheblichen Forderungsanmeldungen beteiligten - Gläubi-
gern erfüllt. Die beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft und die W.
AG haben bei einem Erfolg der Klage aus der Insol-
venzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihnen
als Vorschuss aufzubringenden - Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Diese Gläubiger haben - festgestellte - Forderungen in Höhe von
529.689,75 € und 752.351,09 € angemeldet. Diese könnten im Falle eines Ob-
siegens des Klägers gegen den Beklagten mit dem - für das Rechtsbeschwer-
deverfahren maßgeblichen - Zahlungsanspruch in Höhe von 766.937,82 € mit
einer Quote von ca. 15,6 %, d.h. in Höhe von ca. 82.631,60 € und 117.366,77 €
befriedigt werden. Denn es fehlen nach dem Vortrag des Klägers hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder
teilweise - nicht realisiert werden könnte. Selbst bei einem vorsorglichen Ab-
schlag von 50 % wegen möglicher Prozess- und Vollstreckungsrisiken entfielen
auf diese beiden Gläubiger bei einer dann maßgeblichen Quote von ca. 4 %
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Beträge in Höhe von mehr als 21.000,00 € bzw. 30.000,00 €. Zur weiteren Ver-
folgung des Prozesskostenhilfeantrags für das Berufungsverfahren sind - für
das Beschwerdeverfahren - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von
1.025,82 € aufzubringen.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 09.11.2005 - 20 O 39/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.2007 - 8 U 8/06 -