Urteil des BGH vom 03.05.2006

BGH (stpo, zeugnisverweigerungsrecht, person, zeuge, verurteilung, sache, vernehmung, verletzung, hauptverhandlung, stv)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 40/06
vom
3. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 28. September 2005 mit
den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in vier Fällen verurteilt wor-
den ist,
b)
im gesamten Strafausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
eines Kindes in 15 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstands-
unfähigen Person in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer
früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat dieses Urteil durch Beschluss
vom 21. April 2005 - 4 StR 33/05 - auf und verwies die Sache zu neuer Ver-
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handlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landge-
richts zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Freispre-
chung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen und
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in zwei Fäl-
len unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-
chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in
vier Fällen verurteilt worden ist, hat sein Rechtsmittel mit der zulässig erhobe-
nen, auf eine Verletzung des § 52 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge Er-
folg.
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a) Opfer dieser vier dem Angeklagten vorgeworfenen Taten, die der An-
geklagte nach den Feststellungen in der Zeit von 1986 bis 1990 beging, war der
am 28. Oktober 1980 geborene Nebenkläger, dessen Mutter nach der Schei-
dung ihrer Ehe mit dem leiblichen Vater des Nebenklägers von 1984 bis 1993
mit dem Angeklagten verheiratet war. Der Nebenkläger ist gemäß § 52 Abs. 1
Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, denn er ist mit dem
Angeklagten als dessen Stiefsohn in gerader Linie verschwägert (Art. 51
EGBGB i.V.m. §§ 1589 Abs. 1 Satz 1, 1590 Abs. 1 BGB). Diese Schwäger-
schaft dauert gemäß § 1590 Abs. 2 BGB fort, auch wenn die Ehe, durch die sie
begründet wurde, inzwischen geschieden ist.
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b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Nebenkläger in der
Hauptverhandlung vor seiner Vernehmung zur Sache nicht ordnungsgemäß
nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt
worden ist. Wie die Sitzungsniederschrift vom 27. September 2005 (Bd. 2 Bl.
410, 411 d.A.) beweist (§ 274 Satz 1 StPO), wurden der Nebenkläger und seine
Mutter, die für diesen Hauptverhandlungstag als Zeugen geladen waren, zu-
sammen hereingerufen und mit dem Gegenstand der Untersuchung und der
Person des Angeklagten bekannt gemacht. Sie wurden zur Wahrheit ermahnt,
auf die Möglichkeit einer Beeidigung ihrer Aussage, die Bedeutung des Eides,
die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage und
auf ein möglicherweise bestehendes Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungs-
recht hingewiesen. Soweit es die Vorschrift des § 52 StPO betrifft, ist folgendes
in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden:
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"Sie wurde(n) ferner darüber belehrt, dass sie berechtigt sei-
en, falls sie zu den in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehö-
rigen des Angeklagten oder eines derzeit oder früheren Mitbe-
schuldigten gehöre(n), das Zeugnis und die Beeidigung des
Zeugnisses zu verweigern.“
Danach wurde der Nebenkläger ausweislich der Sitzungsniederschrift
wie folgt vernommen:
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"Erster Zeuge. Ich heiße Richard R. und bin 24 Jahre alt, z.Zt.
noch in Haft im offenen Vollzug in der JVA mit
dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Der
Angeklagte war mein Stiefvater. Der Zeuge wurde zur Sache
vernommen".
Der in der Sitzungsniederschrift unter Verwendung eines Vordrucks wie-
dergegebene, abstrakt gehaltene Hinweis auf die Vorschrift des § 52 Abs. 1
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StPO reicht unter den hier gegebenen Umständen entgegen der Auffassung
des Generalbundesanwalts nicht aus, den Nebenkläger ordnungsgemäß über
das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren.
Zwar steht die Art und Weise der Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1
StPO im Ermessen des vernehmenden Richters, beim Kollegialgericht also des
Vorsitzenden (vgl. BGHSt 9, 195, 197), wobei es unerheblich ist, ob sie vor
oder nach der Vernehmung des Zeugen zur Person vorgenommen wird. Aller-
nach
Person anbieten, weil sich häufig aus den persönlichen Daten das Bestehen
eines Zeugnisverweigerungsrechts erst ergibt (vgl. BGH StV 1984, 405). Die
Belehrung muss so klar und sachgemäß sein, dass der Zeuge das Für und Wi-
der seiner Entscheidung abwägen kann (vgl. BGHSt 9, 195, 197; BGH StV
1984, 405). Hierfür kann es ausreichen, dass ein Zeuge darauf hingewiesen
wird, dass er ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, "falls" er zu den in § 52
Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten gehöre (vgl. BGHSt
32, 25, 30 f.; BGH StV 1984, 405). Dies gilt jedoch nur, wenn der Zeuge eine
solche Belehrung für den - wie er weiß - auf ihn zutreffenden Fall erhält, dass er
Angehöriger des Angeklagten ist (vgl. BGHSt 32, 25, 31). So liegt es hier je-
doch nicht. Vielmehr ist der Nebenkläger davon ausgegangen, dass er nicht
mehr der Stiefsohn des Angeklagten sei, und hat sich selbst als mit diesem
"nicht verwandt und nicht verschwägert" bezeichnet. Es hätte deshalb einer er-
gänzenden Belehrung des Nebenklägers dahin bedurft, dass er mit dem Ange-
klagten (weiterhin) verschwägert ist und demgemäß ein Zeugnisverweigerungs-
recht hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind zwar die als Zeuginnen
vernommenen geschiedenen Ehefrauen des Angeklagten vor ihrer Verneh-
mung zur Sache „ergänzend“ gemäß § 52 StPO belehrt worden (vgl. Bd. 2
Bl. 411/412), nicht aber der Nebenkläger.
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c) Auf diesem zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage des Nebenklä-
gers führenden Verstoß (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 2
m.N.) kann die maßgeblich auf diese Aussage gestützte Verurteilung des An-
geklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen beruhen.
Zwar ist anerkannt, dass das Verwertungsverbot entfällt, wenn feststeht, dass
der Zeuge sein Weigerungsrecht gekannt hat und davon auch bei einer ord-
nungsgemäßen Belehrung keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH NStZ-RR
2004, 212 m.N.). Das ist hier aber nicht der Fall.
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Der Nebenkläger hatte auch bei seinen früheren Aussagen keine Kennt-
nis von dem ihm gemäß § 52 Abs. 1 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungs-
recht. Ausweislich der Niederschriften über seine polizeiliche Vernehmung am
25. März 2003 (Bd. 1 Bl. 42) und über die erste Hauptverhandlung (Bd. 2 Bl.
285) ist der Nebenkläger, der sich auch bei diesen Vernehmungen ebenso wie
in der neuen Hauptverhandlung als "mit dem Angeklagten nicht verwandt und
nicht verschwägert" bezeichnet hat, nicht ordnungsgemäß über sein Zeugnis-
verweigerungsrecht belehrt worden. Dafür, dass der Nebenkläger von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht keine Kenntnis hatte, spricht zudem, dass der Ne-
benklägervertreter in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2005, mit dem er
die Verwerfung der Revision des Angeklagten beantragt hat, zur Begründung
seiner Auffassung, dass eine Belehrung gemäß § 52 Abs. 1 StPO nicht erfor-
derlich gewesen sei, darauf verwiesen hat, dass "keinerlei verwandtschaftliche
Verhältnisse" zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger bestünden,
was sich auch aus der Akte ergebe.
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Da das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten aufgrund einer von
der Mutter des Nebenklägers ohne dessen Wissen erstatteten Strafanzeige
eingeleitet worden ist und der Nebenkläger bei seinen Aussagen sein Zeugnis-
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verweigerungsrecht nicht kannte, kann auch unter Berücksichtigung seines bis-
herigen Prozessverhaltens nicht ausgeschlossen werden, dass er bei ord-
nungsgemäßer Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht hiervon in der
Hauptverhandlung Gebrauch gemacht und nicht ausgesagt hätte. Dass der Ne-
benkläger die Verwerfung der Revision des Angeklagten beantragt hat, muss
dabei außer Betracht bleiben, weil die Frage, ob ein Urteil auf einer rechtsfeh-
lerhaften Nichtbelehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht beruht, grund-
sätzlich nur aufgrund der Urteilsgründe und des bis zur Urteilsverkündung ent-
standenen Akteninhalts beantwortet werden kann (vgl. BGH StV 2002, 3;
BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3).
2. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung
des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen. Der
Wegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des
Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Auch die wegen der beiden Fälle
des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person verhängten Ein-
zelstrafen von jeweils elf Monaten Freiheitsstrafe haben keinen Bestand, weil
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nicht auszuschließen ist, dass sich die Verurteilung wegen der Taten zum
Nachteil des Nebenklägers auf die Bemessung auch dieser Strafen ausgewirkt
hat.
Tepperwien Maatz Athing
RiBGH
Dr.
Ernemann
Sost-Scheible
ist infolge Urlaubs gehindert
zu
unterschreiben
Tepperwien