Urteil des BGH vom 24.11.2005
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 94/05
vom
24. November 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZVG §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1
GBBerG § 9 Abs. 1, Abs. 9
SachenR-DV § 1
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Wasserversorgungsun-
ternehmens gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV ist im Rahmen der
Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks bei der Aufstellung des geringsten
Gebotes zu berücksichtigen, sofern das (vorrangige) Recht eingetragen ist oder die
Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 ZVG vorliegen.
BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 94/05 - LG Neubrandenburg
AG Neubrandenburg
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom
25. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
3.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung mehrerer im Grund-
buch von Neubrandenburg eingetragener Grundstücke. Die Beteiligte zu 4 hat
beantragt, gesetzlich begründete Dienstbarkeiten für öffentliche Regenwasser-
und Schmutzwasserleitungen bzw. dazu gehörige Schutzstreifen in das ge-
ringste Gebot aufzunehmen. Das Amtsgericht hat den Antrag mangels eines
Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 3 erhielt den Zu-
schlag.
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Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde erhoben. Sie hat
beantragt, unter Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses das Zwangsversteige-
rungsverfahren unter Aufnahme einer zu ihren Gunsten gesetzlich begründeten
Dienstbarkeit für Regen- und Schmutzwasserleitungen in das geringste Gebot
fortzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die
Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die
sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbe-
schwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Antrag der Antragstellerin sei entgegen der vom Amtsgericht vertre-
tenen Auffassung bei der Aufstellung des geringsten Gebots grundsätzlich zu
berücksichtigen gewesen, da die betreibende Gläubigerin dem Antrag nicht wi-
dersprochen habe (§ 45 Abs. 1 ZVG). Ob die Antragstellerin ein Rechtsschutz-
bedürfnis gehabt habe, dass ihr Recht derart berücksichtigt wurde, könne indes
dahin stehen. Denn das Amtsgericht habe die Aufnahme in das geringste Gebot
zu Recht verweigert, weil der Antragstellerin das angemeldete Recht nicht mehr
zugestanden habe. Mit § 9 Abs. 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes
(GBBerG) habe der Bundestag die Bundesregierung ermächtigt, die in § 9 Abs.
1 GBBerG erlassenen Bestimmungen ganz oder teilweise auf Anlagen der
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu erstrecken. Eine entsprechen-
de Regelung habe die Bundesregierung mit der Sachenrechts-
Durchführungsverordnung (SachenR-DV) getroffen. Gemäß § 9 Abs. 9 Satz 2
GBBerG sei die Erstreckung jedoch ausdrücklich nur bis zum Ablauf des 31.
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Dezember 1995 zulässig gewesen; danach habe die Erstreckung ihre Wirkung
verloren. Deshalb existiere seitdem keine Rechtsgrundlage mehr für die von der
Antragstellerin behauptete beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem
Grundbesitz.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand.
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a) Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus,
dass die Zuschlagsbeschwerde statthaft ist. Eine fehlerhafte Feststellung des
geringsten Gebots kann nur mit der Zuschlagsbeschwerde angegriffen werden
(§§ 83 Nr. 1, 95, 100 Abs. 1 ZVG).
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b) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht auch an, das von der Be-
schwerdeführerin angemeldete Recht habe grundsätzlich gemäß § 45 Abs. 1
ZVG bei der Aufstellung des geringsten Gebots berücksichtigt werden müssen.
Es wurde rechtzeitig angemeldet, und die betreibende Gläubigerin widersprach
nicht.
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Zudem ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Berücksichtigung des
Rechts der Antragstellerin zu bejahen.
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Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG wird zum Besitz und Betrieb sowie zur
Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von
Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen,
die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober
1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt wa-
ren, zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunterneh-
men im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsun-
ternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt,
am Tage des Inkrafttretens der Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienst-
barkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch
genommen werden. Eine Dienstbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 GBBerG ent-
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stand mithin von Gesetzes wegen mit dessen Inkrafttreten am 25. Dezember
1993, wobei es alleine darauf ankommt, ob das betroffene Grundstück am 3.
Oktober 1990 für eine Energiefortleitungsanlage genutzt wurde (vgl. BGHZ 157,
144, 145; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anhang zu §§ 84-89, Rdn. 44, 50;
Schmidt-Räntsch, VIZ 1995, 1, 2). Die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7
GBBerG gelten mit Wirkung ab dem 11. Januar 1995 (vgl. § 14 SachenR-DV)
gemäß § 1 SachenR-DV im wesentlichen auch für die in § 9 Abs. 9 Satz 1
GBBerG bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen, insbesondere also für
Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Nr. 1).
Gemäß § 9 Abs. 5 GBBerG berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch
auf Antrag des Versorgungsunternehmens entsprechend dem Inhalt der Be-
scheinigung der Aufsichtsbehörde (Abs. 4), wenn die im Folgenden genannten
Antragsvoraussetzungen vorliegen. Für die Dienstbarkeit gelten grundbuch-
rechtlich und materiellrechtlich die allgemeinen Regeln, soweit sich aus dem
Grundbuchbereinigungsgesetz und der Sachenrechts-Durchführungsverord-
nung nichts Abweichendes ergibt (vgl. auch § 9 Abs. 6 Satz 2 GBBerG). Inso-
weit bestimmt allerdings § 9 Abs. 1 Satz 2 GBBerG, dass § 892 BGB nur in An-
sehung des Ranges für Anträge gilt, die nach dem Inkrafttreten des Grund-
buchbereinigungsgesetzes gestellt werden, im Übrigen erst für Anträge, die
nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ein gutgläubiger lastenfreier
Erwerb der belasteten Grundstücke mit der Wirkung, dass die kraft Gesetzes
entstandenen Dienstbarkeiten erlöschen, ist mithin nur möglich, wenn die An-
tragstellung des Versorgungsunternehmens nach dem genannten Datum erfolgt
(vgl. Demharter, aaO, Rdn. 48; Seelinger, DtZ 1995, 34 f.).
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Weder die Entstehung der Dienstbarkeit kraft Gesetzes noch die Ein-
schränkung des gutgläubigen Erwerbs nehmen indes dem Versorgungsunter-
nehmen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 45 Abs. 1 ZVG. Die
Anmeldung ist erforderlich zur Erlangung der Stellung als Beteiligter (§ 9 Nr. 2
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ZVG), zur Aufnahme nicht aus dem Grundbuch ersichtlicher Rechte in das ge-
ringste Gebot (§ 45 ZVG) und zur Rangwahrung (vgl. §§ 10, 110 ZVG). Aus § 44
Abs. 1 ZVG ergibt sich, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit als
Recht am Grundstück (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG) in das geringste Gebot aufzuneh-
men ist, wenn ein nachrangiger Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.
Rechte, die bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt wer-
den bzw. nicht nach den Versteigerungsbedingungen oder aufgrund besonderer
Vereinbarung bestehen bleiben sollen, erlöschen (§§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1, 2
ZVG).
Es muss hier nicht erörtert werden, unter welchen Voraussetzungen eine
nach § 9 GBBerG gesetzlich begründete Dienstbarkeit trotz durchgeführter
Zwangsversteigerung bei den verschiedenen in Betracht kommenden Fallgestal-
tungen Bestand hat. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Dienst-
barkeit jedenfalls bei der Zwangsversteigerung durch einen vorrangigen Gläubi-
ger erlöschen kann (BT-Drucks. 12/6228 S. 76). Aber auch schon die Möglichkeit,
dass sie unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles bei unterlassener
Aufnahme in das geringste Gebot erlischt, begründet ein ausreichendes Rechts-
schutzinteresse des Versorgungsunternehmens an der Antragstellung und daran,
dass seine Dienstbarkeit bei der Aufstellung des geringsten Gebots berücksichtigt
wird.
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c) Unrichtig ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, auf die vorstehen-
den Erwägungen komme es nicht an, weil der Antragstellerin das angemeldete
Recht jedenfalls nicht mehr zustehe.
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aa) Das Beschwerdegericht stützt dies auf § 9 Abs. 9 GBBerG. Dort
heißt es:
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„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8
erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf
1. Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung …
2. …
3. …
Die Erstreckung ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 zulässig und
soll erfolgen, soweit dies wegen der Vielzahl der Fälle oder der Unsicherheit der
anderweitigen rechtlichen Absicherung erforderlich ist…“
Das Beschwerdegericht entnimmt dem, die Bundesregierung sei nicht
ermächtigt gewesen, eine Dienstbarkeit zugunsten der in § 9 Abs. 9 GBBerG
genannten Versorgungsunternehmen über den 31. Dezember 1995 hinaus zu
„erstrecken“. Dem kann nicht gefolgt werden. Das genannte Datum kennzeich-
net ersichtlich nur den Zeitpunkt, bis zu dem die in § 9 Abs. 1 GBBerG genann-
ten Versorgungsunternehmen durch Rechtsverordnung mit den in § 9 Abs. 1
GBBerG genannten Versorgungsunternehmen gleich gestellt werden durften.
§ 9 Abs. 9 GBBerG besagt also lediglich, dass die Rechtsverordnung bis zum
31. Dezember 1995 erlassen werden musste; eine später ergangene Rechts-
verordnung der Bundesregierung wäre von der Verordnungsermächtigung des
§ 9 Abs. 9 GBBerG nicht mehr gedeckt gewesen (vgl. Zimmermann in: Rechts-
handbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 425 § 9
GBBerG Rdn. 91 und 95). Die Annahme, der Gesetzgeber habe bereits be-
gründete Dienstbarkeiten auf den genannten Zeitpunkt befristen wollen, findet
im Gesetz keine Stütze und wird - soweit ersichtlich - außer von dem Be-
schwerdegericht auch von niemandem vertreten.
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Sie widerspricht auch Sinn und Zweck der Begründung derartiger
Dienstbarkeiten (vgl. dazu BT-Drucks. 12/6228 S. 76; BGHZ 157, 144, 146 ff.;
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Schmidt-Räntsch, aaO, S. 1 f.; ders. RdE 1994, 214, 215; Seelinger, aaO,
S. 34). Energieversorgungsunternehmen benötigen zur Erfüllung ihrer auch im
öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben sichere Leitungsführungsrechte. Als
sinnvoll erscheint allein eine dingliche Sicherung. Eine vergleichbare Sicherung
gab es im Gebiet der ehemaligen DDR nicht. Eine Ablösung der bestehenden
Rechtssituation, insbesondere der Mitnutzungsrechte, durch die Bestellung pri-
vatrechtlicher Dienstbarkeiten auf jedem der mehreren Millionen betroffenen
Grundstücke erschien aus praktischen Gründen nicht durchführbar. Deshalb
entschloss sich der Gesetzgeber, die zur Sicherung der Leitungsführungsrechte
erforderlichen dauerhaften dinglichen Sicherungen durch Gesetz zu begründen.
Dieser Hintergrund gilt sowohl für die in § 9 Abs. 1 GBBerG als auch für die in
§ 9 Abs. 9 GBBerG genannten Versorgungsunternehmen. Die Begründung von
auf den 31. Dezember 1995 befristeten Dienstbarkeiten für die Letztgenannten
wäre offensichtlich nicht geeignet gewesen, diesen für die Zukunft sichere Lei-
tungsführungsrechte zu verschaffen. Dadurch wären keine dauerhaften dingli-
chen Rechte geschaffen worden. Unverständlich wäre für diesen Fall zudem,
warum § 9 Abs. 9 GBBerG uneingeschränkt auf die Absätze 1 bis 8 der Vor-
schrift verweist, insbesondere auf die bis zum 31. Dezember 2010 befristete
beschränkte Anwendbarkeit des § 892 BGB (Abs. 1 Satz 2) und die auf Zah-
lungszeitpunkte in den Jahren 2001 und 2011 abstellende Ausgleichszahlungs-
regelung (Abs. 3).
Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 31.
Januar 2002 (III ZR 136/01, WM 2002, 1135 ff.), in dem u.a. um das Entstehen
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG für eine einen
öffentlichen Verkehrsweg kreuzende Abwasserleitung erörtert wird, nicht in Be-
tracht gezogen, das Recht könne schon wegen Zeitablaufs erloschen sein.
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bb) Von der in § 9 Abs. 9 GBBerG eingeräumten Möglichkeit der Erstre-
ckung des § 9 Abs. 1 bis 8 GBBerG auf die genannten wasserwirtschaftlichen
Versorgungsunternehmen hat die Bundesregierung durch die Sachenrechts-
Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994, in Kraft seit dem 11. Janu-
ar 1995 (§ 14), Gebrauch gemacht. Das Bestehen einer Dienstbarkeit der An-
tragstellerin kann mithin nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Be-
gründung verneint werden.
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III.
Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Sache
ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entscheidungsreif. Der angefochtene
Beschluss enthält keine Feststellungen dazu, ob das Recht der Antragstellerin
vorrangig ist. Dies ist aber Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Rechts
bei der Aufstellung des geringsten Gebots. Falls ein vorrangiges Recht besteht,
ist der Zuschlagsbeschluss aufzuheben und das Verfahren bei dem Amtsgericht
unter Berücksichtigung des Rechts der Antragstellerin bei der Aufstellung des
geringsten Gebots fortzusetzen.
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Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Zoll Stresemann
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - K 74/02 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 25.04.2005 - 4 T 51/05 -