Urteil des BGH vom 14.12.2006
BGH (zpo, kredit, schuldner, ablösung, annahme, umschuldung, vorschrift, schuld, anfechtbarkeit, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 22/06
vom
14. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 20. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
51.129,19 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Bei mehreren Rechtshandlungen ist grundsätzlich jede auf ihre Anfecht-
barkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, NZI 2000, 310; v.
7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NZI 2002, 255, 256). Anfechtungsrechtlich
selbstständig zu erfassen sind auch mehrere Rechtshandlungen, die gleichzei-
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tig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen. Um mehrere
Rechtshandlungen zu verbinden, genügt es nicht allein, dass der Schuldner
einen Kredit nur aufgenommen hat, um eine bestimmte Schuld zu tilgen. Eine
solche interne Verwendungsabsicht bindet die Insolvenzmasse nicht (BGH, Urt.
v. 7. Februar 2002 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. Juni 2002 - IX ZR 195/00,
NZI 2001, 539, 540).
Geht es darum, ob der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners gekannt hat, ist die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB heranzuzie-
hen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Ablösung des von der
Beklagten zu 2 ausgereichten Darlehens habe die Beklagte zu 1 als ihre Re-
präsentantin gehandelt. Ein Zulassungsgrund ist insoweit nicht erkennbar. Im
Übrigen ist die Annahme des Berufungsgerichts auch vertretbar. Zwar hat die
Beklagte zu 1 die Umschuldung für den Schuldner besorgt. Dies schließt aber
nicht aus, dass sie zugleich die Interessen der Beklagten zu 2 wahren musste,
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weil sie für diese den zu tilgenden Kredit verwaltete.
Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Raebel
Dr.
Kayser
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 20.01.2005 - HKO 125/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 20.12.2005 - 5 U 152/05 -