Urteil des BGH vom 15.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 95/09
vom
31. Juli 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 266 Abs. 1; GmbHG § 64 S. 3 i.d.F. vom 23. Oktober 2008
1. Zur Pflichtwidrigkeit bei Untreuehandlungen zu Lasten konzernintegrierter
GmbHs bei Zustimmung der Alleingesellschafterin.
2. Anforderungen an die Feststellungen zur vermögensschädigenden Über-
schuldung konzernabhängiger Gesellschaften durch Darlehensgewährung
bei zentralem Cash-Management.
BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09 - LG Bonn
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 25. September 2008 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-
strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und ihn
im Übrigen freigesprochen. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung
ausgesetzt und angeordnet, dass für den Fall des Widerrufs der Strafausset-
zung vier Monate der Strafe als bereits vollstreckt gelten.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
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A.
Das Landgericht hat festgestellt:
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I. Der Angeklagte war seit dem 1. Juni 1999 Vorstand der börsennotier-
ten R. AG (im Folgenden: R. AG). Der R. -
Konzern befasste sich mit dem Betrieb von Seniorenheimen und einer Klinik.
Operativ tätig auf diesem Gebiet waren verschiedene von der Holding be-
herrschte Untergesellschaften. Die R. AG selbst konnte Deckungsbei-
träge zu ihren Betriebskosten, abgesehen von Einmaleffekten, nur aus den
Gewinnen der Untergesellschaften erzielen.
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Die Bestellung des Angeklagten war erfolgt, nachdem sich bei einer
Sonderprüfung Unregelmäßigkeiten in der Amtsführung des bisherigen Vor-
stands ergeben hatten, die zu dessen Abberufung führten. Der Angeklagte soll-
te den Konzern sanieren. Dies gelang letztlich nicht; mit Beschluss vom 1. Au-
gust 2001 wurde über das Vermögen der R. AG das Insolvenzverfahren
eröffnet.
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II. Die R. AG hatte den überwiegenden Teil der Betriebs-
grundstücke des Konzerns von der P. AG gemietet, die von dem abgelös-
ten früheren Vorstand der R. AG beherrscht wurde, und sie ihrerseits an
die jeweiligen Betreibergesellschaften (unter-)verpachtet. Bei den Betreiberge-
sellschaften handelte es sich um die R. B. GmbH
(B. ), deren alleinige Gesellschafterin die R. AG war, sowie um eine
Anzahl von Tochter- und Enkelgesellschaften der B. . Geschäftsführer der
B. und ihrer Untergesellschaften war bis zum Mai 2001 der Zeuge L. .
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Die R. AG hatte an die P. AG höhere Pachtzinsen zu zahlen,
als sie selbst von ihren eigenen Pächterinnen aus der Unterverpachtung erlang-
te. Die Betreibergesellschaften finanzierten die von ihnen zu zahlende Pacht
aus Zahlungen der Sozialkassen und wären zu höheren Leistungen nur in der
Lage gewesen, wenn eine Steigerung der Investitionskostenanteile durch
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Nachverhandlungen der vereinbarten Pflegesätze gegenüber den Kostenträ-
gern geltend gemacht worden wäre. Pflegesatzverhandlungen, die branchenüb-
lich in einem Abstand von 12 bis 15 Monaten erfolgen, waren für die Betreiber-
gesellschaften der R. -Gruppe aber seit 1998 nicht mehr geführt worden
und wurden auch nach Amtsübernahme des Angeklagten nicht geführt, da die-
ser mit anderen im Zuge der Sanierung vorgefundenen Problemen ausgelastet
war. Das Kerngeschäft der Gruppe war durchgehend defizitär; die R.
AG erwirtschaftete im Sommer 2000 monatliche Verluste von 2 bis 2,5 Mio. DM.
Die P. AG hatte sich die Pachtansprüche der R. AG gegen
die Betreibergesellschaften sicherungshalber abtreten lassen. Die Abtretung
war gegenüber deren Geschäftsführer L. offengelegt worden. Dennoch
zahlten die B. sowie vier der von ihr beherrschten Gesellschaften bis ein-
schließlich Mai 2001 weiter an die R. AG. Die R. AG leitete
erstmals im August 2000 und dann fortlaufend ab November 2000 diese Pacht-
zahlungen nicht an die P. AG weiter, da sie angesichts ihrer sich ver-
schlechternden Liquiditätslage die Gelder anderweit benötigte, insbesondere
zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung sowie zur Lohn-
zahlung. Die P. AG kündigte wegen der Zahlungsrückstände das Mietver-
hältnis mit Datum vom 11. April 2001 fristlos. Dass die Pachtzahlungen der
Betreibergesellschaften an die Konzernmutter in Folge der Sicherungsabtretung
keine schuldbefreiende Wirkung hatten, war dem Angeklagten nicht bewusst.
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III. Bereits seit 1999 hatte sich die R. AG von fünf der von der
B. beherrschten Untergesellschaften Darlehen zur Schließung von Liquidi-
tätslücken gewähren lassen. Die Rückzahlungsansprüche waren angesichts der
sich verschlechternden Liquiditätslage der Holdinggesellschaft seit Herbst 2000
nicht mehr werthaltig und gefährdeten die Liquidität der Darlehensgeberinnen
selbst. Dennoch ließ sich die R. AG auch in dieser Lage noch mehrmals
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weitere Darlehen gewähren. Der Angeklagte war über diese Form der Liquidi-
tätsbeschaffung informiert und billigte sie; mitunter forderte er die Darlehen per-
sönlich an und unterzeichnete die Vertragsurkunden.
IV. Die nach Ablösung von L. neu bestellte Geschäftsführerin der
B. und der fünf Untergesellschaften stellte am 29. Juni und 4. Juli 2001 für
alle sechs Unternehmen Insolvenzanträge. In der Folge wurde über das Ver-
mögen der Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet.
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V. Der privat verschuldete Zeuge L. war neben seinen Ämtern als
Geschäftsführer verschiedener Konzerngesellschaften auch Leiter der Rechts-
abteilung der Holding. Er bemühte sich bei dieser im April 2000 um ein Arbeit-
nehmerdarlehen, da er eine Umschuldung vornehmen wollte. Am 10. April 2000
vereinbarte der Angeklagte namens der R. AG mit ihm einen Vertrag
über die Gewährung eines unverzinslichen Darlehens über 180.000 DM, das
am 10. Oktober 2000 in einer Summe zur Rückzahlung fällig werden sollte.
Nach dem Vertrag hatte L. auf erstes Anfordern der Darlehensgeberin
eine näher bezeichnete dingliche Sicherheit zu stellen. Die R. AG, die
zu diesem Zeitpunkt bereits mit Liquiditätsproblemen belastet war, finanzierte
die Darlehenssumme, indem sie ihrerseits einen Darlehensvertrag mit der D.
GmbH schloss, einer weiteren von ihr beherrschten Gesellschaft,
deren Geschäftsführer ebenfalls L. selbst war. Das Darlehen gelangte am
13. April 2000 unmittelbar von der D. GmbH zur Auszahlung an
L. . Eine Sicherheit wurde in der Folge weder angefordert noch gestellt.
L. zahlte den Darlehensbetrag zum Fälligkeitszeitpunkt nicht an die Dar-
lehensgeberin zurück.
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Bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der R. AG
wurde mit einer Aufhebungsvereinbarung vom 25. Juni 2001 ein Teil des Rück-
zahlungsanspruchs in Höhe von 50.000 DM mit einem Prämienanspruch L.
s für das Jahr 1999 verrechnet. Im Übrigen wurde das Darlehen nach-
träglich um drei Jahre prolongiert und verzinslich gestellt. L. zahlte auch
in der Folge die verbleibende Hauptforderung nebst Zinsen nicht; er fiel im Jahr
2004 in Insolvenz.
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B.
Das Landgericht hat die Gewährung des Darlehens an L. als Un-
treue des Angeklagten zum Nachteil der R. AG gewürdigt.
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Es hat den Angeklagten zudem wegen Untreue zum Nachteil der fünf
von der B. beherrschten Untergesellschaften durch Entgegennahme der
Pachtzinszahlungen sowie durch die Darlehensanforderungen zugunsten der
R. AG verurteilt, während es ihn - neben weiteren Vorwürfen - vom Vor-
wurf der Untreue zum Nachteil der B. selbst freigesprochen hat.
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C.
Die Verurteilung hält in keinem der sechs Fälle rechtlicher Überprüfung
stand. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind lückenhaft und
nicht frei von Widersprüchen; sie tragen die rechtliche Würdigung des Handelns
des Angeklagten als Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB nicht.
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I. Untreue zum Nachteil der R. AG
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Während in den Urteilsgründen die Entscheidung des Angeklagten zur
Gewährung des Arbeitnehmerdarlehens einerseits als Freundschaftsdienst dar-
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gestellt wird, mit dem der Angeklagte L. habe helfen wollen (S. 22 UA),
weist das Landgericht andererseits darauf hin, dass der Angeklagte die Dienste
L. s wegen seiner umfassenden Kenntnisse über die Konzernverhältnisse
und zur Führung der Schadensersatzprozesse gegen den früheren Vorstand
unbedingt benötigt habe (S. 19/20 UA). Traf Letzteres zu, so war die Gewäh-
rung eines zusätzlichen finanziellen Vorteils für L. aber in Ansehung der
dem Angeklagten zustehenden Leitungsbefugnis aus § 76 Abs. 1 AktG selbst
unter Berücksichtigung der angespannten Liquiditätslage des Unternehmens
nicht ohne Weiteres pflichtwidrig. Dies gilt um so mehr, als sich wegen der Re-
finanzierung des Darlehens über die D. GmbH die Liquidität der
R. AG selbst nicht unmittelbar verschlechterte.
Formulierungen der Urteilsgründe deuten allerdings darauf hin, dass das
Landgericht aus den Umständen der Tatbegehung gefolgert hat, es habe sich
nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten tatsächlich gar nicht um ein Darle-
hen gehandelt, sondern um eine vor dem Aufsichtsrat verschleierte Sonderzah-
lung (S. 22 u. 104/105 UA), der Darlehensvertrag mit L. sei daher ein
Scheingeschäft gewesen. In einem solchen Fall, in dem der Angeklagte den
Ausfall der R. AG mit dem Rückzahlungsanspruch - entgegen der Wür-
digung der Strafkammer - nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern mit
direktem Vorsatz gehandelt hätte, drängte sich die Annahme einer strafbaren
Untreue allerdings auf, auch wenn selbst im Fall einer Sonderzuwendung an
einen Arbeitnehmer durch den Vorstand die Pflichtwidrigkeit seines Handelns
nicht ohne jede weitere Begründung auf der Hand läge. Die - insgesamt unkla-
re - Würdigung des Landgerichts lässt aber eine Auseinandersetzung mit dem
Umstand vermissen, dass bei L. s Ausscheiden die Verrechnung eines
Teils des Rückzahlungsanspruchs mit einem Prämienanspruch vereinbart wur-
de; dies könnte gegen das Vorliegen eines Scheingeschäfts sprechen.
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Die Feststellung des Landgerichts schließlich, der Angeklagte habe in
Kenntnis der finanziellen Probleme L. s gehandelt, über die er bereits
1999 durch den Zeugen Ba. , möglicherweise gemeinsam mit dem Zeu-
gen Be. , informiert worden sei (S. 19 UA), wird durch die Beweiswürdigung
nicht belegt (S. 70 ff. UA).
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II. Untreue in fünf Fällen zum Nachteil der Untergesellschaften
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1. Die Würdigung der Kammer, bei der Unkenntnis des Angeklagten von
der rechtlichen Wirkung der gegenüber dem Geschäftsführer der Untergesell-
schaften offen gelegten Sicherungsabtretung habe es sich nur um eine unbe-
deutende Abweichung im Kausalverlauf gehandelt, hält rechtlicher Überprüfung
nicht stand. War dem Angeklagten nicht bekannt, dass die Pachtzahlungen der
Untergesellschaften für November 2000 bis Mai 2001 an die R. AG
nicht zur Befreiung von ihrer entsprechenden vertraglichen Verbindlichkeit füh-
ren konnten, so fehlte ihm der Vorsatz, ihnen durch die Entgegennahme der
Zahlungen jeweils einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB zuzufügen.
Auch wenn Mitarbeiter der Untergesellschaften gegen Geldabflüsse protestiert
und auf Liquiditätsprobleme hingewiesen hatten, waren die Fälle insofern recht-
lich nicht anders zu beurteilen als in Bezug auf die Pachtzahlungen der B. an
die R. AG, hinsichtlich derer das Landgericht den Angeklagten wegen
Fehlen des Schädigungsvorsatzes vom Vorwurf der Untreue freigesprochen hat
(UA S. 108).
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2. Als Anknüpfungspunkte für den Vorwurf einer Untreue zum Nachteil
der Untergesellschaften kamen mithin nur die Darlehensabforderungen zu
Gunsten der Konzernmutter in Betracht.
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Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz im Ergebnis zutreffend davon
ausgegangen, dass „existenzgefährdende“ Abforderungen durch den Vorstand
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einer herrschenden Gesellschaft den Vorwurf der Untreue zum Nachteil der
beherrschten Gesellschaft begründen können.
a) Zwar können der GmbH mit Zustimmung ihrer Gesellschafter grund-
sätzlich Vermögenswerte entzogen werden, weil sie gegenüber ihren Gesell-
schaftern keinen Anspruch auf ihren ungeschmälerten Bestand hat. Deshalb
sind solche Verfügungen, die in Übereinstimmung mit dem Vermögensinhaber
erfolgen, grundsätzlich nicht pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. In
der zivil- wie strafgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass es
Fallkonstellationen gibt, in denen der Geschäftsführer als für das Vermögen
einer Gesellschaft Treupflichtiger seine Pflichten nach § 266 Abs. 1 StGB auch
dann verletzt, wenn er mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter handelt; da-
nach gibt es einen Bereich, der einer Dispositionsmöglichkeit der Gesellschafter
entzogen ist. Die Rechtsprechung hat eine Vermögensverfügung als gegenüber
der Gesellschaft treuwidrig und damit wirkungslos angesehen, wenn sie geeig-
net ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen, wenn der Gesell-
schaft durch die Verfügung ihre Produktionsgrundlagen entzogen werden oder
wenn ihre Liquidität gefährdet wird, indem ihr das zur Erfüllung ihrer Verbind-
lichkeiten benötigte Vermögen entzogen wird (vgl. BGHSt 49, 147, 157 ff. m. w.
Nachw.). Hieran hält der Senat trotz der in der Literatur erhobenen, auf den
Schutzzweck des § 266 StGB abstellenden Einwendungen (vgl. die Nachw. bei
Fischer StGB 56. Aufl. § 266 Rn. 52e) fest.
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b) Ob allein die Rücksichtnahme des Gesellschafters auf das Eigeninte-
resse der GmbH schon für die Annahme einer eigenen Vermögensbetreuungs-
pflicht und damit für die Erfüllung des Treubruchstatbestands ausreichen kann
(so BGHZ 149, 10, 17 f.) oder ob die Pflicht zur Rücksichtnahme nicht lediglich
die Schranke eigener Dispositionsbefugnis des Gesellschafters aufzeigt, bedarf
keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls in Fällen, in denen wie hier die
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den Untergesellschaften entzogenen Vermögenswerte in der ausschließlichen
Einflusssphäre des Konzerns verbleiben, kommt die besondere, auf die Wah-
rung fremder Vermögensinteressen gerichtete Betreuungspflicht im Sinne des
§ 266 Abs. 1 StGB zum Ausdruck. Werden Vermögenswerte der beherrschten
Gesellschaften hier in einem solchen Ausmaß transferiert, dass die Erfüllung
der eigenen Verbindlichkeiten der einlegenden Konzernmitglieder im Falle eines
Verlusts der Gelder gefährdet wird, so verletzt der Vorstand der herrschenden
Gesellschaft hierdurch seine Vermögensbetreuungspflicht, sofern nicht die
Rückzahlung, etwa durch ausreichende Besicherung, gewährleistet ist (BGHSt
49, 147, 160 f.). Diese Verpflichtung trifft im mehrstufigen Beherrschungsver-
hältnis nicht nur die Alleingesellschafterin der geschädigten Gesellschaft, son-
dern sämtliche die Untergesellschaft beherrschenden Konzernebenen über die-
ser (so in der Sache schon BGHSt 49, 147, 160 f.; im Ergebnis auch Ransiek
wistra 2005, 121, 124 f.). Sie wird den Mitgliedern der vertretungsberechtigten
Organe der herrschenden Gesellschaften nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zuge-
rechnet.
c) Diese rechtliche Beurteilung wird durch die neuere zivilgerichtliche
Rechtsprechung zur Haftungsgrundlage in Fällen des "existenzvernichtenden
Eingriffs" (vgl. zur Irrelevanz des Unterschiedes zwischen straf- und zivilgericht-
licher Terminologie BGHSt 49, 147, 159 f.) nicht in Frage gestellt.
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Zwar hat sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seit 2007 vom
bisherigen Konzept der Existenzvernichtungshaftung als Durchgriffshaftung des
Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gelöst, die an den
Missbrauch der Rechtsform der GmbH anknüpfte. Er hat stattdessen die Exis-
tenzvernichtungshaftung an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubiger-
interesse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens angeknüpft und sie in
Gestalt einer Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft als
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Fallgruppe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826
BGB eingeordnet (vgl. BGHZ 173, 246, 251 ff.; 176, 204, 209 ff.; BGH NJW
2009, 2127, 2128 f.).
Daraus ist im Schrifttum gefolgert worden, an einer Untreuestrafbarkeit
des Vorstands der herrschenden Gesellschaft könne in derartigen Fällen nicht
festgehalten werden, da die deliktsrechtlich fundierte Pflicht, die Existenz der
beherrschten Gesellschaft gefährdende Eingriffe zu unterlassen, nicht als Ver-
mögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB angesehen werden
könne (Weller ZIP 2007, 1681, 1688; Livonius wistra 2009, 91, 93 f.). Diese Auf-
fassung verkennt jedoch, dass die Einschränkung der zivilrechtlichen Dispositi-
onsbefugnis des Alleingesellschafters und der Umfang seiner eigenen straf-
rechtlichen Vermögensbetreuungspflicht nicht deckungsgleich sind. Die neuere
Rechtsprechung des II. Zivilsenats stellt zwar die Reichweite der Einschränkung
der Dispositionsbefugnis auf eine neue rechtliche Grundlage. Von dem Wechsel
zu einer deliktsrechtlichen Haftungskonstruktion unberührt ist aber die Frage, in
welchen Fällen die Treuepflicht des Gesellschafters gegenüber seiner Gesell-
schaft - die nunmehr auch nach zivilrechtlicher Betrachtungsweise als unmittel-
bar Geschädigte eines ihre Existenz gefährdenden Eingriffs angesehen wird,
während die Gesellschaftsgläubiger nur mittelbar betroffen werden (BGHZ 173,
246, 260; vgl. dazu auch Radtke/Hoffmann GA 2008, 535, 548 f. u. 550 f.) - zur
eigenen Vermögensbetreuungspflicht erstarkt. Jedenfalls in dem bereits oben
dargelegten, erstmals durch die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 13. Mai
2004 (BGHSt 49, 147, 160 f.) entwickelten Umfang ist aber auch im Licht der
neuen zivilrechtlichen Haftungskonstruktion an der Annahme einer solchen
Pflicht festzuhalten.
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d) Auch die Änderungen des GmbH-Gesetzes durch das Gesetz zur Mo-
dernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (Mo-
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MiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026) geben zu einer anderen Beurteilung
keinen Anlass. Insbesondere ist aus § 64 Satz 3 GmbHG n.F., wonach Ge-
schäftsführer einer GmbH dieser grundsätzlich zum Ersatz von Zahlungen an
Gesellschafter verpflichtet sind, wenn diese zur Zahlungsunfähigkeit der Ge-
sellschaft führen mussten, nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, das Gesetz
nehme nicht mehr den Gesellschafter, sondern nur noch den Geschäftsführer
als den für den Erhalt der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft Verantwortlichen
in die Pflicht (so aber Livonius wistra 2009, 91, 94 f.). Die Regelung erfasst
nach gesetzgeberischer Intention nur einen Teilbereich der Haftung für exis-
tenzbedrohende Vermögensverfügungen, indem sie nicht beim Gesellschafter
als Empfänger der Zahlung ansetzt, sondern beim Geschäftsführer als deren
Auslöser oder Gehilfe, und indem sie dort auch nur Zahlungen, nicht aber die
Aushöhlung der Existenzfähigkeit durch andere Eingriffe erfasst. Vor diesem
Hintergrund handelt es sich bei § 64 Satz 3 GmbHG nicht um eine abschlie-
ßende Regelung der Existenzvernichtungshaftung; die Vorschrift berührt die
bisherige straf- wie zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung des Gesell-
schafters für existenzgefährdende bzw. -vernichtende Eingriffe nicht (so schon
der Gesetzentwurf des MoMiG BT-Drucks. 16/6140, S. 46; ebenso Bittmann
NStZ 2009, 113, 118).
3. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts tragen den Vorwurf
einer Untreue des Angeklagten zum Nachteil der fünf Untergesellschaften indes
nicht.
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a) In vier der fünf Fälle nötigt bereits die rechtsfehlerhafte Berücksichti-
gung der Entgegennahme der Pachtzahlungen zur Aufhebung, da die Feststel-
lungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Gefähr-
dungslage der Untergesellschaften nicht ausschließbar auf dem Rechtsfehler
beruhen.
31
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b) Aber auch darüber hinaus lassen die Ausführungen des Landgerichts
besorgen, dass die Strafkammer den rechtlichen Ansatzpunkt für die Herbeifüh-
rung eines Vermögensnachteils bei den Untergesellschaften aus dem Blick ver-
loren hat. Anstatt an die Vermögensverfügungen in Gestalt der einzelnen Dar-
lehensabforderungen anzuknüpfen, führt die Kammer aus, dass sich die Gefahr
einer Insolvenz, in die der Angeklagte die Gesellschaften gebracht habe, im
Juni 2001 (also wohl mit dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung) realisiert
habe (S. 34 u. 105 UA). Bei der konkreten Strafzumessung knüpft sie demge-
genüber vornehmlich an den Nominalbetrag des eingetragenen Stammkapitals
der jeweiligen Gesellschaft an (S. 114 f. UA).
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c) Dass das Landgericht als maßgeblichen Tatzeitraum einerseits die
Zeit von Ende Oktober (S. 34 UA) oder November 2000 (S. 81 UA) oder ab
Herbst 2000 (S. 53 UA) bis Juni 2001 bezeichnet, andererseits aber auch Dar-
lehen in bedeutender Gesamthöhe, die einige der Untergesellschaften bereits
vor dem 6. November 2000 geleistet hatten, ausdrücklich als für die Insolven-
zen ursächlich angesehen hat, lässt ebenfalls nicht erkennen, an welche tat-
bestandlichen Ausführungshandlungen im Einzelnen die rechtliche Würdigung
anknüpft.
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4. Da die rechtliche Würdigung der Fälle auf Grund dieser Mängel der
Feststellungen einer näheren Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen
ist, bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zur
neuen Verhandlung berufene Wirtschaftsstrafkammer wird festzustellen haben,
durch welche Handlungen im Einzelnen der Angeklagte Einfluss auf die ver-
schiedenen Darlehensgewährungen der Untergesellschaften an die R.
AG nahm, ab wann eine schädigende Gefährdung ihrer Existenz vorlag und
ob und ab wann der Angeklagte dies auch erkannt hatte. Was die Bestimmung
des Schuldumfangs angeht, so wird der neue Tatrichter, sofern eine Verletzung
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der Vermögensbetreuungspflicht nicht auf die Gefährdung des Stammkapitals,
sondern auf die Gefährdung der Fähigkeit zur Erfüllung eigener Verbindlichkei-
ten der Untergesellschaften zu stützen sein sollte, in wertender Betrachtung
den Anteil des entzogenen Vermögens zu bestimmen haben, den die Unterge-
sellschaften zur Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten benötigt hätten (vgl.
BGHSt 49, 147, 165 f.). Er wird dabei zu beachten haben, dass das Landgericht
bislang keine Feststellungen dazu hat treffen können, dass außer der Vermiete-
rin P. AG noch andere Gläubiger der betreffenden fünf Gesellschaften mit
ihren Forderungen ausgefallen waren (S. 61 UA).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen des auf-
gehobenen Urteils die Bewertung nahe legen, dass die Insolvenzen der S
GmbH (S. ), der Seniorenwohnsitz H. GmbH
(H. ) und der V. GmbH nicht auf den Ausfall mit Darlehensrück-
zahlungsansprüchen gegen die R. AG, sondern ausschließlich oder doch
im Wesentlichen auf die Verpflichtung zur erneuten Zahlung der zuvor bereits in
gleicher Höhe an die Konzernmutter abgeführten Pachtzahlungen an die Zessi-
onarin P. AG zurückzuführen waren.
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Das Landgericht durfte in diesem Zusammenhang nicht offenlassen, ob
der R. AG gegen die H. ein von der B. abgetretener Gewinnabfüh-
rungsanspruch in Höhe von über 252.000 DM zustand (S. 37/38, 89 UA). Die
Ausführungen auf S. 39 UA einerseits und S. 56 UA in Verbindung mit der ta-
bellarischen Aufstellung S. 41 UA andererseits lassen zudem vermuten, dass
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die Darlehenszahlung der S. über 100.000 DM vom 6. November 2000 nach
der Vorstellung der Beteiligten letztlich in voller Höhe mit den Pachtverbindlich-
keiten gegenüber der Konzernmutter für Dezember 2000 und Januar 2001 ver-
rechnet worden war.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt